BGer 1B_359/2014 | |||
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BGer 1B_359/2014 vom 10.11.2014 | |
{T 0/2}
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1B_359/2014
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Urteil vom 10. November 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: | |
1. A. und B. C.________ erhoben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Juli 2014 Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. August 2014 forderte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A. und B. C.________ auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 10'000.-- zur Deckung allfälliger Prozesskosten zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
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2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 führen A. und B. C.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Streitgegenstand ist vorliegend die mit Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich festgesetzte Prozesskaution. Soweit die Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4. Die Beschwerdeführer beanstanden die Auferlegung einer Prozesskaution grundsätzlich, nicht aber deren Höhe.
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4.1. Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2).
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4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Auferlegung einer Prozesskaution auch in Fällen von Offizialdelikten möglich. Art. 383 StPO kennt die Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikten als Kriterium für die Erhebung einer Sicherheitsleistung nicht. Auch können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, sie seien bloss Opfer bzw. geschädigte Personen und nicht Privatkläger, weshalb die Auferlegung einer Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO nicht gesetzmässig sei. Sie haben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Dazu sind sie indessen als Geschädigte bzw. Opfer nur beschwerdelegitimiert, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert haben. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen.
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4.3. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der obergerichtlichen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
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6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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