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Informationen zum Dokument  BGer 2C_513/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_513/2014 vom 10.11.2014
 
{T 0/2}
 
2C_513/2014
 
 
Urteil vom 10. November 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 22. März 2010 heiratete A.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, mit welcher er bereits seit 2006 in sog. ziviler Vollmachtsehe nach marokkanischem Recht verheiratet war und mit der er einen am 30. Dezember 2005 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Am 21. März 2011 ersuchte A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes. Am 17. Februar 2012 kam sodann eine gemeinsame Tochter zur Welt.
1
Nach Erhalt des Nachzugsgesuches und nach entsprechenden Abklärungen widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern mit Verfügung vom 26. März 2012 die Aufenthaltsbewilligung von A.________, da dieser die Existenz seiner Parallelfamilie im Heimatland verschwiegen habe. Die von A.________ gegen diese Verfügung ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Entscheid vom 29. Oktober 2013) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 17. April 2014) abgewiesen.
2
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer offensichtlich klar sein müssen, dass die Existenz einer zweiten de-facto-Ehefrau in Marokko sowie eines gemeinsamen Kindes für den Bewilligungsentscheid der hiesigen Migrationsbehörden von sehr grosser Bedeutung ist, zumal dies auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 5; Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Durch das Verschweigen dieses Umstandes hat der Beschwerdeführer mithin einen Widerrufsgrund gesetzt, was er im bundesgerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr bestreitet.
3
Stattdessen macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Entscheid den Interessen seiner in Marokko lebenden Familienangehörigen, namentlich denjenigen seiner Ehefrau und Kinder, nicht Rechnung getragen; bei einer korrekten Berücksichtigung von deren Anliegen erscheine der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig. Von Bedeutung sei insbesondere, dass er mit seinem in der Schweiz erzielten Einkommen die Familie in Marokko unterstützen könne: Zum einen leiste er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 500.--, zum anderen habe er für seine Familie in seiner Heimat ein Haus gekauft und übernehme dessen Amortisation in Höhe von monatlich 4'500.-- Marokkanischen Dirham, was rund Fr. 490.-- entspricht. In Marokko sei es ihm dagegen nicht möglich, ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen.
4
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen indes nicht als entscheidwesentlich: Die von ihm ins Feld geführten, möglicherweise zu erwartenden Finanzprobleme sind einzig auf das Lohnniveau und die Wirtschaftslage in Marokko zurückzuführen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wird, sind der Beschwerdeführer und seine Familie davon nicht stärker betroffen als die übrige dort ansässige Bevölkerung. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat und der Wegfall des schweizerischen Erwerbseinkommens bzw. der damit einhergehenden Kaufkraftdifferenzen können wohl zur Folge haben, dass sich die Aufrechterhaltung des bisher gepflegten Lebensstils mit Wohneigentum als schwierig erweist. Indessen ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie ohne Weiteres zuzumuten, sich auf die neue Situation einzustellen und ihren Wohn- und Lebensstandard so anzupassen, dass er sich mit einem den lokalen Gegebenheiten entsprechenden Einkommen finanzieren lässt. Eine besondere individuelle Härte, welche den angefochtenen Entscheid als unverhältnismässig erscheinen liesse, ist jedenfalls nicht auszumachen.
5
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 10. November 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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