BGer 2C_638/2014 | |||
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BGer 2C_638/2014 vom 10.11.2014 | |
{T 0/2}
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2C_638/2014
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Urteil vom 10. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Biel, Dienststelle Bevölkerung,
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Bundesamt für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Sozialhilfeabhängigkeit),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 27. Mai 2014.
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Sachverhalt:
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A.
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B.
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C.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG [173.110]; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), sofern auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des BFM (Art. 99 AuG i. V. m. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Art. 77 VZAE [SR 142.201] sowie Art. 42, 49 und 50 AuG) in vertretbarer Weise geltend. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, soweit er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2.2. Die Verletzung von Grundrechten - insbesondere die Ansprüche aus Art. 7-34 BV, aus der EMRK und anderen Menschenrechtspakten - prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
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Erwägung 2 | |
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).
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2.2. Die Vorinstanz hat vorab erkannt, das anspruchsverleihende Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin, einer Schweizerbürgerin, sei aufgehoben worden (hinten E. 2.3). Wichtige Gründe für ein anspruchserhaltendes Getrenntleben fehlten (hinten E. 2.4). Die Ehegemeinschaft habe zwar mehr als drei Jahre bestanden, doch bestehe keine erfolgreiche Integration (hinten E. 2.4).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau habe stets fortbestanden. Seine Gattin und er lebten zwar in zwei Wohnungen, diese befänden sich aber "in direkter Nachbarschaft" bzw. es lägen "zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen" vor. Abgesehen davon, dass der Begriff der direkten Nachbarschaft rechtlich nicht gefasst ist, wird sich in tatsächlicher Hinsicht kaum sagen lassen, V.________gasse und W.________strasse in U.________/BE befänden sich in "unmittelbarer Nähe". Offensichtlich tatsachenwidrig ist es, von unmittelbar nebeneinanderliegenden Wohnungen zu sprechen. Dies spielt hier aber ohnehin keine Rolle. Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen voraus, dass die Eheleute zusammenwohnen und die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Ehegatte seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31, insb. S. 54 f.).
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2.3.2. Ein eheliches Zusammenleben kann zwar auch ausserhalb eines konventionellen typischen Kleinhaushaltes möglich sein. So hat das Bundesgericht jüngst erkannt, ein "Zusammenleben" liege selbst im Fall einer Wohngemeinschaft vor, die sich über mehrere Etagen erstreckt, in welcher die Eheleute aber über einen ihnen vorbehaltenen, gemeinsamen Raum (hier: Mansarde) verfügten. Eine derartige Sachlage stelle sich anders dar als eine in einem Mehrfamilienhaus untergebrachte Wohngemeinschaft mit verschiedenen abgetrennten und in sich geschlossenen Wohnungen (zitiertes Urteil 2C_48/2014 E. 3.2.5). Zwei separate Wohnungen, auch wenn diese nach den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich "nur 300 Meter" entfernt sein sollten, mit je eigener Einrichtung, schriftenpolizeilicher Abmeldung des Ehemannes vom bisherigen Wohnsitz und Beständigkeit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids rund dreieinhalb Jahre) liegen klar ausserhalb des jüngst umrissenen Rahmens des "Zusammenwohnens".
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2.3.3. So oder anders ist zu verlangen, dass eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft besteht. Eine solche erfordert zwar keine permanente, trotzdem aber gefestigte, häufige, regelmässige und jedenfalls nicht bloss sporadische Anwesenheit des auswärts wohnenden Ehegatten in der ehelichen Wohnung. Daran fehlt es hier aber. Der Beschwerdeführer will seine Gattin zwar "regelmässig" getroffen, ihre gesundheitlichen Probleme mit ihr erörtert und eine intime Beziehung aufrechterhalten haben. Die behaupteten regelmässigen Treffen bleiben aber unerwiesen und finden auch in der elektronischen Kommunikation (zwischen Mai 2012 und April 2013 lediglich sechs Konversationen per SMS) keine Stütze. Willkürfrei und bundesrechtskonform hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Zusammenwohnens verworfen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Anspruchswahrende wichtige Gründe (Art. 49 AuG) setzen namentlich voraus, dass berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme bestehen und diese nachgewiesen sind (Art. 76 VZAE). Unstreitig ist oder war die Ehefrau psychisch angeschlagen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen geht aus dem Arztzeugnis vom 20. März 2013 allerdings nur hervor, dass die Ehefrau sich von Juli 2010 bis Dezember 2010 in psychiatrischer Behandlung befand. Überzeugend legt die Vorinstanz dar, dass sich daraus nicht ableiten lasse, das Führen eines gemeinsamen Haushaltes sei geradezu ausgeschlossen. Die sich daran anschliessende Schlussfolgerung, der Ehewille sei erloschen, ist naheliegend und unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots haltbar. Bestehen für das getrennte Wohnen keine rechtserheblichen Gründe, unterhalten die Eheleute trotzdem zwei separate Wohnungen, ohne dass starke Bindungen ersichtlich sind, muss ausländerrechtlich von erloschenem Ehewillen ausgegangen werden. Nichts daran ändert das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte erneute Zusammenleben, das seit dem 17. Juni 2014 bestehen soll. Als echtes Novum ist die Behauptung nicht zu hören (vorne E. 1.2.1).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Bei diesem Beweisergebnis hat die Vorinstanz mit Recht den Fokus auf die Frage nach der erfolgreichen Integration gelegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Verordnungsrechtlich ist eine erfolgreiche Integration anzunehmen, sofern die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE) und überdies den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE). Streitig ist zur Hauptsache die wirtschaftliche Integration.
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3.2.2. Die Vorinstanz weist willkürfrei auf die Häufung von Ungereimtheiten im beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers hin. Dieser nimmt für sich in Anspruch, "auf jeden Fall seit 2009 und bis heute, das heisst während mindestens sechs Jahren, einer existenzsichernden unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen" zu sein. Er sei für B.________ Bodenbeläge, U.________/BE (2009 bis 2011), alsdann ab dem 1. September 2011 für die C.________ GmbH, X.________/BE (bis zu deren Konkurs im August 2012) und schliesslich seit Mai 2013 wiederum für B.________ Bodenbeläge, U.________/BE als Bodenleger tätig gewesen. Entscheidend ist mit der Vorinstanz aber, dass eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit nur gerade zwischen September 2011 und August 2012 (C.________ GmbH) gegeben war. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung auf die Steuererklärung 2011, der zufolge der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von Fr. 15'600.-- erzielt haben soll. Diese Einkünfte dürften zudem aus der viermonatigen Tätigkeit für die C.________ GmbH herrühren, was mit der Vorinstanz die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer in den vorangehenden acht Monaten erwerbslos war oder die Einkünfte nicht deklariert hatte. Dies bleibt ungeklärt, ebenso wie die scheinbar zumindest im Jahr 2008 bestehende Beschäftigung als Bodenleger bei D.________, Parkett- und Bodenleger, Y.________/BE.
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3.2.3. Hinsichtlich des Jahrs 2012 beruhen die vorinstanzlichen Überlegungen auf einem in der Steuererklärung ausgewiesenen Erwerbseinkommen von Fr. 24'200.-- und Taggeldern der Suva von Fr. 22'200.--. Bedingt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall am 6. Juni 2012 litt der Beschwerdeführer zwar unstreitig an einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Tatsache ist nach den nur sehr grundsätzlich und appellatorisch, damit nicht rechtsgenüglich bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits ab September 2012 während zwei Monaten ferienhalber in Polen, der Türkei und Griechenland weilte. Dies weckt tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit und den geltend gemachten Einschränkungen. Umso mehr trifft dies zu, als der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2012 bis zum 31. August 2012 gearbeitet haben will, wenngleich die Suva ihm später rückwirkend ein Taggeld für hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete.
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3.2.4. Tatsache ist alsdann, dass der Beschwerdeführer die Arbeit erst im Mai 2013, rund elf Monate nach dem Verkehrsunfall, wieder aufnahm und einen Nettolohn von insgesamt rund Fr. 9'700.-- erzielte. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine fortdauernde vierzigprozentige Arbeitsunfähigkeit. Willkürfrei folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt in erster Linie mit Hilfe von Taggeldern der Suva bestritten. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ist sodann abzuleiten, dass den in Aussicht gestellten Bemühungen um eine berufliche Umschulung bislang keine Taten gefolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz zusammenfassend von einer nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit, unzureichenden Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung und insgesamt einer ungenügenden beruflichen Integration ausgeht, was im Übrigen nicht die Folge des unverschuldeten Verkehrsunfall ist.
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3.2.5. Damit durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aber auch in haltbarer Weise eine längerfristig ungünstige wirtschaftliche Prognose ausstellen. Selbst wenn ein Anspruch auf Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestünde, erlischte dieser, sofern die ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Praxisgemäss gilt es, ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen, die künftige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen (Urteil 2C_255/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2). Ausgehend vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen von Fr. 9'700.-- während acht Monaten des Jahrs 2013 liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ohne erhebliche Steigerung seiner Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig wird bestreiten können. Er wird voraussichtlich längerfristig und erheblich der Unterstützung seitens der Sozialhilfe bedürfen. Angesichts der bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen von rund 150'000 Franken (Mitte 2006 bis 2011), die er in monatlichen Raten von 50 bis 100 Franken zu erstatten beabsichtigt, ist eine finanzielle Gesundung und Stabilisierung in weiter Ferne.
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3.2.6. Wenn sich der Beschwerdeführer schliesslich neben der "absolut erfolgreichen beruflichen" auch auf eine "erfolgreiche soziale, politische und gesellschaftliche Integration" beruft, geschieht dies wiederum recht pauschal, jedenfalls nicht in einer Weise, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und die rechtlichen Schlüsse als bundesrechtswidrig darstellen könnten. Mit Recht und unbestritten schliesst die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aus (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Ein solcher kennzeichnet sich durch die erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 2.3.1). Derartige Auswirkungen werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 28 Jahren in die Schweiz; er beherrscht die türkische Sprache, soll ursprünglich Primarlehrer gewesen sein und hat in der Türkei weiterhin ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, was darauf schliessen lässt, dass zumindest seinerzeit keine Fluchtgründe bestanden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Wiedereingliederung weder als stark gefährdet noch als unmöglich oder als unzumutbar erscheint, hält damit der Verfassungskontrolle stand. Ihr ist nichts beizufügen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und abzuweisen.
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4.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Er stellt indes das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Angesichts der zutreffenden, detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen musste sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos darstellen, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Dem Kanton Bern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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2.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Lausanne, 10. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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