BGer 8C_526/2014 | |||
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BGer 8C_526/2014 vom 10.11.2014 | |
8C_526/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 10. November 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1948 geborene A.________ war als Spartenleiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. November 1996 zog er sich bei einem Fussballspiel eine Knieverletzung zu. Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes. Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab.
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A.b. Am 14. August 2003 erlitt A.________, der weiterhin bei der B.________ AG tätig war, beim Tennisspielen eine Distorsion des linken Knies. Am 1. Dezember 2004 wurde eine Arthroskopie sowie eine transarthroskopische Teilmeniskusentfernung durchgeführt und am 11. Oktober 2006 wurde eine Innex-Knieprothese linksseitig implantiert. A.________ löste sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2007 auf.
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A.c. Vom 7. Januar 2008 bis April 2009 war A.________ bei der C.________ AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis erlosch infolge Konkurses der C.________ AG.
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A.d. Da sich A.________ über belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden und blockadeähnliche Zustände beklagte, wurden am 14. September 2009 am rechten Knie eine Arthroskopie, eine transarthroskopische Teilmeniskusentfernung sowie eine Knorpelglättung durchgeführt. Weiter erhielt A.________ am 23. November 2010 rechtsseitig eine Innex-Knieprothese.
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B. Die von A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 26. Mai 2014 ab.
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C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. September 2012 an die SUVA zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und ihm somit ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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3.2. Um das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte seine Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Fall kann für den Erwerbsvergleich nicht auf den in diesem Betrieb erzielten Lohn abgestellt werden. Folglich kann auf die Tabellenlöhne (Schweizer-ische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zurückgegriffen werden.
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3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, SUVA, vom 11. Januar 2012 gestützt. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass das Behandlungsergebnis betreffend das linke Knie, nach Implantation einer Endoprothese am 11. Oktober 2006, positiv sei. Betreffend das rechte Knie habe die klinische Untersuchung ein wechselnd ausgeprägtes Schonhinken rechts mit einer Behinderung beim Treppensteigen gezeigt. Objektiv habe sich ein Streckausfall im rechten Knie von 10° bei einer günstigen Flexion von 125° ergeben. 14 Monate nach der Implantation der Endoprothese rechtsseitig sei aber der Zustand seit längerer Zeit stabil, weshalb die Voraussetzungen für den Fallabschluss erfüllt seien. Weiter kann dem kreisärztlichen Bericht entnommen werden, dass der mässige Streckausfall akzeptiert werden müsse. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen und vor allem ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke sei dem Beschwerdeführer somit vollzeitlich zumutbar. Demzufolge sei die früher geleistete Arbeit entsprechend vollzeitig wieder möglich.
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4.2. Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 11. Januar 2012 erwog die Vorinstanz, dass aus medizinischer Sicht ab Januar 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer könne somit ab diesem Zeitpunkt eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen, und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke vollzeitig ausüben.
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4.3. Bezüglich der Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirke, hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG als Berater und Baustellencontroller gearbeitet habe. Zu seinen Aufgaben hätten der Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Beratung und das Controlling, die Baustellenorganisation sowie die Behandlung von Schadenfällen gezählt. Diese Aufgaben, welche teilweise im Baustellenbüro zu verrichten gewesen seien, seien aber keine spezifische Baustellenarbeiten. Sämtliche dieser Arbeiten könnten auch im Sitzen ausgeführt werden. Folglich entspreche die vom Beschwerdeführer bei der C.________ AG zuletzt ausgeübte Tätigkeit weitgehend einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit, weshalb er als 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren sei.
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5. Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme der Vorinstanz, die Arbeiten, welche auf der Baustelle angefallen seien, hätten im Baustellenbüro verrichtet werden können, stütze sich auf keinerlei Fakten. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass er sich regelmässig auf Baustellen begeben habe und dass es sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um einen Computerarbeitsplatz gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein eigenes Büro auf einer Baustelle besessen zu haben.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer könne die bei der C.________ AG zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu 100 % ausüben, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
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6.2. Im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Da die C.________ AG in Konkurs gefallen ist, kann bereits aus diesem Grund für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens nicht auf den bei der C.________ AG erzielten Lohn abgestellt werden. Die Frage, ob die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sowohl Baustellen- als auch Büroarbeiten beinhaltete, kann offen gelassen werden. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG zu bestimmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die beiden Vergleichseinkommen bestimmt und über die Beschwerde des Versicherten neu entscheidet.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der SUVA als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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