VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_16/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_16/2014 vom 13.11.2014
 
{T 0/2}
 
6F_16/2014
 
 
Urteil vom 13. November 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B. 
1
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
3. 
2
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
3
3.2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2010 am 22. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz überprüfte es nicht, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Eigene Sachverhaltsfeststellungen traf es keine (Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 E. 3). Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen keine Eintretensfragen im vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil, sondern den Sachverhalt in der Strafsache selbst.
4
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).