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Informationen zum Dokument  BGer 4A_472/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_472/2014 vom 14.11.2014
 
{T 0/2}
 
4A_472/2014
 
 
Urteil vom 14. November 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Andlauer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anwaltsbüro B.________,
 
vertreten durch Advokatinnen
 
Dr. Regula Hinderling und Dr. Piera Beretta,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schadenersatzklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht Basel eine von A.________, Deutschland, (Kläger, Beschwerdeführer) gegen Anwaltsbüro B.________, Basel, (Beklagte, Beschwerdegegnerin) erhobene Schadenersatzklage über Fr. 42'552.73, zuzüglich Zins, mit Entscheid vom 7. November 2012 abwies;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Kläger gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. November 2012 erhobene Berufung mit Entscheid vom 26. Juni 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. August 2014 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, die von ihm angebotene Zeugin sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einvernommen worden, ohne sich jedoch mit der Erwägung des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 2014 auseinanderzusetzen, wonach der im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichte Antrag auf Befragung von C.________ als Zeugin verspätet erfolgt und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig sei, da er bereits mit der Berufungsschrift bzw. im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können;
 
dass der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend aufzeigt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer wegen dessen Wohnsitzes in Deutschland auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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