BGer 5D_183/2014 | |||
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BGer 5D_183/2014 vom 17.11.2014 | |
{T 0/2}
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5D_183/2014
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Urteil vom 17. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Abteilung Zivilrecht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ("A.________") gegen die Verfügung 410 14 209 vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der B.________ um unentgeltliche Rechtspflege (für deren Beschwerde gegen einen erstinstanzlich gegenüber A.________ ergangenen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde sei bereits deshalb aussichtslos, weil der B.________ die Beschwerdelegitimation abgehe, im Übrigen wäre die Beschwerde auch wegen der unzureichenden Begründung aussichtslos, die unentgeltliche Rechtspflege könne daher ebenso wenig gewährt werden wie die aufschiebende Wirkung,
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dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
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dass sodann die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 115 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ("A.________") durch die gegenüber der B.________ ergangene Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht beschwert ist, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist, zumal eine Vertretung der B.________ durch die Beschwerdeführerin ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG),
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dass im Übrigen auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn sie von B.________ erhoben würde, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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