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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1172/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1172/2013 vom 18.11.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1172/2013
 
 
Urteil vom 18. November 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug; Strafzumessung; Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. September 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beweisverwertungsverbots. Die kantonalen Instanzen stützten den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen der verschiedenen Anleger. Eine Vielzahl dieser Aussagen sei auf unrechtmässige Art und Weise erhoben worden. Dies betreffe zunächst die Befragung der potentiellen Belastungszeugen mittels Fragebogen. Die Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen mittels Fragebogen mit vorformulierten Fragen sei in der damals massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt nicht vorgesehen gewesen. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft widerspreche daher dem Grundsatz des "numerus clausus" der Beweismittel. Da die Angaben der Anleger nicht justizförmig erhoben worden seien, seien sie nicht zu seinen Ungunsten verwertbar. Ausserdem verletze ein solches Vorgehen die Teilnahmerechte der angeschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Die Anleger hätten nach den damals geltenden prozessualen Regeln unter Wahrung der Parteiöffentlichkeit als Zeugen oder Auskunftspersonen befragt werden müssen. Bei der entsprechenden Bestimmung (§ 106 StPO/BS) handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Im Übrigen sei ihm nie Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden (Beschwerde S. 6 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz nimmt an, durch die Menge identischer Angaben einer grossen Anzahl von Personen werde die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ebenso gestützt wie durch die direkte Befragung und Konfrontation einer Einzelperson. Gegen die Befragung der 160 ausländischen Geschädigten mittels Fragebogen sei daher nichts einzuwenden. Abgesehen davon stellten diese Befragungen keine förmlichen Einvernahmen dar. Es handle sich im Kern vielmehr um Anfragen an mutmasslich Geschädigte, ob sie sich am Verfahren beteiligen und sich allenfalls als Privatkläger konstituieren und Belege einreichen wollten. Der Versand der Fragebogen sei denn auch ganz zu Beginn des Verfahrens erfolgt. Diesen komme mithin mehr der Charakter einer telefonischen Erkundigung, als einer förmlichen Beweiserhebung zu. Es schade daher auch nicht, dass die Fragebogen bzw. die Begleitbriefe keine förmliche Rechtsbelehrung zu den Aussagepflichten oder Schweigerechten enthielten. Schliesslich habe das Strafgericht auch nicht hauptsächlich auf die Fragenkataloge abgestellt, sondern diejenigen angeklagten Fälle, in denen das Vorgehen der Angeschuldigten vom üblichen modus operandi abwich, separat und einlässlich geprüft (angefochtenes Urteil S. 15 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 27). In Bezug auf die rogatorischen Einvernahmen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Konfrontation und auf Stellung von Ergänzungsfragen erst im Rahmen der Berufungsverhandlung und damit nicht rechtzeitig gestellt. Zudem sei zu beachten, dass das Bundesgericht bei Seriendelikten eine zusammenfassende Darstellung des Vorgehensmusters in der Anklageschrift ohne Darstellung jeder einzelnen Tat erlaube. Die so geschaffene Möglichkeit der Verfahrensökonomie würde aber vereitelt, wenn die Strafbehörden bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jederzeit damit rechnen müssten, dass im letzten Augenblick noch ein Antrag auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten gestellt werden könnte. Jedenfalls müsse der Antrag auf Konfrontation gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO aber in der Berufungserklärung gestellt werden. Im Übrigen liege gar keine Verletzung des Konfrontationsrechts vor. Nach der Rechtsprechung könne bei Schwierigkeiten, die Konfrontation durchzuführen, umso eher auf diese verzichtet werden, je mehr weitere Beweise vorlägen, welche den unkonfrontierten Beweis stützten (angefochtenes Urteil S. 13 f./16 f.).
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1.3. Im zu beurteilenden Fall richten sich die Beweiserhebungen nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Demnach unterstand auch das Teilnahmerecht und das Recht, Belastungszeugen zu befragen, dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 106 Abs. 1 StPO/BS war der angeschuldigten Person und ihrer Verteidigung auf Gesuch Gelegenheit zu geben, an Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszweckes zu befürchten war. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK steht dem Angeschuldigten u.a. der Anspruch zu, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Das Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, setzt indes einen rechtzeitig erhobenen und formgerecht vorgebrachten Antrag voraus. Stellt der Beschuldigte seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe sein Vorgehen zu Unrecht als arglistig qualifiziert. In diesem Zusammenhang macht er zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei allen Anlegern klar gewesen, dass die Teilnahme an einem Tradingprogramm davon abhing, dass ein Mindestkapital von EUR 10 Mio. zustande komme. Keiner der Anleger habe behauptet, es sei anlässlich des Beratungsgesprächs im Hotel L.________ und der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarungen jemals die Zusage erteilt worden, dass dieses Mindestkapital erreicht sei. Die Zeichnung von Bankprodukten sei nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Tradingprogramm gewesen. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach die Teilnahme an einem Tradingprogramm als sicher verkauft worden sei, sei willkürlich. Es sei vielmehr erstellt, dass die Anleger einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet hätten, worin sie explizit darauf hingewiesen worden seien, dass die Kommission von 5 % für die Vermittlung an die Bank, für die Empfehlung entsprechender Bankprodukte sowie für die Kreditvermittlung zu bezahlen gewesen sei und dass darüber hinaus keine weiteren Abmachungen getroffen worden seien (Beschwerde S. 16 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz gelangt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten gegenüber den Kunden die Teilnahme an künftigen Tradingprogrammen sowie die damit zu erzielenden Renditen als sicher dargestellt und die überwiegende Mehrzahl der Kunden habe die vom Beschwerdeführer verlangte und vereinnahmte Provision nur deshalb bezahlt, weil ihnen die Teilnahme an den Tradingprogrammen in Aussicht gestellt worden sei. Im Weiteren stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ nie tatsächlich Zugang zu irgendwelchen Tradingprogrammen gehabt hätten. Die Vorinstanz stützt sich hiefür auf die Aussagen verschiedener als Zeugen einvernommener Anleger. Aus diesen ergebe sich zweifelsfrei, dass ihnen die Teilnahme an den Tradingprogrammen als sicher verkauft worden sei. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Vielzahl von Anlegern angegeben habe, das Trading sei nicht zugesagt worden, treffe lediglich in 3 von 160 angeklagten Fällen zu, in welchen denn auch ein Freispruch erfolgt sei. Die Aussagen der Zeugen hinsichtlich der Zusicherungen würden zudem durch zahlreiche in den Akten befindliche Schriftstücke bestätigt. Es sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ den Kunden wahrheitswidrig versichert hätten, bereits früher erfolgreich an Tradings teilgenommen zu haben. Aus den Aussagen der Anleger ergebe sich schliesslich, dass die Bezahlung der 5-prozentigen Provision vom Beschwerdeführer zur Bedingung für die Teilnahme am Tradingprogramm gemacht worden sei und dass die Anleger diese Provision in den allermeisten Fällen nur deshalb bezahlt hätten, um an den Tradingprogrammen teilnehmen zu können. Die Argumentation des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Y.________, wonach die Provision für die Vermittlung der Kunden an die Bank A.________ AG geschuldet gewesen sei, erweise sich angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der Anleger als unhaltbar. Zudem überzeuge sie auch in der Sache nicht. Hiefür spreche zunächst, dass die meisten Anleger die Bank A.________ AG gar nicht gekannt und sie auch nicht gewusst hätten, bei welcher Bank ihre Anlagen platziert würden. Zudem hatten die Anleger bis zum Beratungsgespräch mit dem Mitangeklagten Z.________ auch von den zu zeichnenden MAN-Produkten keine Kenntnis gehabt. Es könne daher schon mangels Kenntnis der zu zeichnenden Produkte nicht zutreffen, dass die Anleger deswegen zur Bank A.________ AG gekommen seien. Abgesehen davon seien diese Produkte in Deutschland ebenso - und zwar günstiger oder jedenfalls nicht teurer - erhältlich gewesen (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 28 ff.).
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2.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz, den Kunden sei die Teilnahme an Tradingprogrammen als sicher verkauft worden und diese hätten die Provision überwiegend nur deshalb bezahlt, um an den Tradingprogrammen teilnehmen zu können, als willkürlich rügt. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss auf die Aussagen der verschiedenen, auch im kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren befragten Zeugen sowie auf diverse schriftliche Unterlagen in den Akten (angefochtenes Urteil S. 17 ff. und 22 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dementsprechend legt er auch nicht dar, inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz unhaltbar sein und sich aus den vorhandenen Beweisen zwingend andere Schlussfolgerungen ergeben sollen. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, die Kunden hätten die Gebühr für eine - in Wirklichkeit nicht gebotene - Beratertätigkeit des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt lediglich auf die Behauptung, die Anleger hätten einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet und hätten diejenige Leistung bekommen, die ihnen versprochen worden sei. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sei eingetreten werden kann.
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Erwägung 3
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Arglist bejaht. Das Konstrukt der angeblich hochrentablen Tradingprogramme mit völlig unrealistischen monatlichen Renditen zwischen 8 % und 14 % hätte die Anleger zu kritischen Rückfragen veranlassen müssen, zumal mehrere von ihnen geschäftserfahren gewesen seien und insbesondere über Erfahrungen in Investmentfragen verfügt hätten. Die Kunden hätten sich durch die enormen Renditeaussichten blenden lassen und die Verträge leichtsinnig abgeschlossen, ohne sich über die Plausibilität der versprochenen Teilnahme zu erkundigen oder die geplanten Anlagestrategien zu hinterfragen. Damit hätten sich die Anleger äusserst leichtsinnig verhalten. Darüber hinaus könne ihm kein grosser Täuschungsaufwand nachgewiesen werden. Ein eigentliches System von aufeinander abgestimmten Lügen sei nicht erkennbar. Zudem habe er sich keiner betrügerischen Machenschaften bedient und namentlich keine gefälschten Urkunden verwendet. Daran ändere auch die Involvierung der Bank A.________ AG als einer Schweizer Bank nichts, zumal die Anleger mit der Bank in Bezug auf die Modalitäten der angeblichen Tradingprogramme nicht hätten kommunizieren dürfen. Schliesslich habe zwischen ihm und den Anlegern auch kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, aufgrund dessen er hätte voraussehen können, dass die Anleger von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würden (Beschwerde S. 19 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Anleger seien über die Teilnahme an den vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten Y.________ angebotenen Tradingprogrammen und über deren Renditeaussichten arglistig getäuscht worden. Die Täter hätten sich einer Vielzahl von Lügen und Täuschungen bedient, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugten und im Sinne eines Lügengebäudes raffiniert aufeinander abgestimmt gewesen seien. Als zentrales Element hierbei erachtet die Vorinstanz die Miteinbeziehung der Bank A.________ AG als seriöser Schweizer Bank. Allein der Umstand, dass die Transaktionen in den Räumlichkeiten einer Bank und unter Mitwirkung des Mitangeklagten Z.________, eines hochrangigen Bankangestellten, abgewickelt wurden, habe den vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ betriebenen Geschäften sowie der Realisierbarkeit der gemachten Renditeversprechen gegenüber der vornehmlich ausländischen Klientel ein erhöhtes Gewicht verliehen. Die Involvierung der Bank A.________ AG stelle einen zentralen Seriositätsfaktor dar und sei für das Gelingen der Täuschung mitentscheidend gewesen. Nicht weniger wichtig sei die Zusicherung gewesen, dass das Kapital in jedem Fall gesichert sei, da es auf dem Konto verbleibe und nur "gespiegelt" werde, was ein im Zusammenhang mit Bankgeschäften offensichtlich erfundener Begriff sei. Den Anlegern sei des Weiteren durch den Beschwerdeführer untersagt worden, sich von einer Fachperson bzw. einem eigenen Berater an die Beratungsgespräche begleiten zu lassen und in der Bank über die Tradings zu sprechen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten es überdies offensichtlich verstanden, auf Nachfragen der Kunden mit Hinweisen auf die Internationalität der Geschäfte, kombiniert mit deren grossen Vertraulichkeit, nebulöse Erklärungen zum Trading abzugeben. Wesentlich sei auch der den Kunden auferlegte Zeitdruck für den Abschluss der Tradings gewesen. Dass die Anleger jegliche Sorgfalt hätten vermissen lassen, treffe nicht zu. So hätten sich mehrere Anleger vor dem Vertragsabschluss über die Bank A.________ AG erkundigt, um sicher zu gehen, nicht einem Betrug aufzusitzen. Die Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen und Täuschungen habe die Überprüfung durch die Anleger indes erheblich erschwert. Ausserdem habe die überwiegende Mehrzahl der Anleger keinerlei Erfahrung mit Bankgeschäften gehabt, schon gar nicht mit Börsengeschäften von der Art, wie sie der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ vermittelt hätten. Von diesen könne daher nicht dieselbe Vorsicht wie von erfahrenen Anlegern verlangt werden. Im Übrigen spreche der Umstand, dass sich sogar Anleger mit einer gewissen Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung hätten täuschen lassen, für die Raffiniertheit des Konzepts und die Annahme von Arglist. Gleiches gelte für die grosse Zahl von Getäuschten. Der Einwand, die Kunden hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt, indem sie auf die Einholung von schriftlichen Unterlagen zum Trading verzichtet hätten, sei unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer sehr wohl diverse Papiere zum angeblich hochrentablen Tradinggeschäft abgegeben habe. Im Übrigen ergebe sich aus den E-Mails an die künftigen Anleger, dass der Beschwerdeführer die Zusendung schriftlicher Tradingverträge vor Überweisung des Anlagekapitals verweigert und Kunden, welche schriftliche Verträge gewünscht hätten, gar vom Trading ausgeschlossen habe. Er habe mithin entsprechende Bemühungen von Kunden aktiv hintertrieben (angefochtenes Urteil S. 25 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 55 ff.).
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3.3. Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
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3.4. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ den Anlegern die Teilnahme an einem Tradingprogramm wahrheitswidrig als sicher verkauft und ihnen vorgespiegelt, sie selbst hätten tatsächlich Zugang zu solchen Programmen. Dabei nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten ein eigentliches Lügengebäude errichtet. Dies ist in Anbetracht des gesamten Ablaufs der Geschäfte, von der Anbahnung und Vermittlung der Tradingprogramme, über die Beratungsgespräche im Hotel L.________ bis hin zur Involvierung der Bank A.________ AG als seriöser Schweizer Bank, sowie angesichts der Vorspiegelung gegenüber den Kunden, ihr Kapital sei, weil es auf dem Konto verbleibe und lediglich "gespiegelt" werde, in jedem Fall gesichert, nicht zu beanstanden. Von einer blossen Summierung mehrerer, ohne besondere Mühe überprüfbarer Lügen kann keine Rede sein. Es lässt sich daher auch nicht sagen, der Beschwerdeführer hätte keinen grossen Täuschungsaufwand betrieben. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend annimmt, scheidet das Merkmal der Arglist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung aus. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz verfügte die überwiegende Mehrzahl der Anleger über keinerlei Erfahrung mit Börsengeschäften. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass verschiedene Anleger geschäftserfahren waren, könnte dies angesichts der Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen und Täuschungen nicht zur Verneinung der Arglist führen. Denn je grösser der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, desto weniger kann den Geschädigten vorgeworfen werden, sie hätten die Täuschung erkennen müssen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3). Zudem genügt nach der Rechtsprechung auch ein leichtgläubiges oder ein von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht, um Arglist zu verneinen. Eine Unsorgfältigkeit des Opfers führt nicht dazu, dass er für seinen Irrtum und Schaden ausschliesslich selbst verantwortlich wäre und der Täter straflos täuschen dürfte (vgl. Carl-Friedrich Stuckenberg, Zur Strafbarkeit des Phishing, ZStW 2006, 897; vgl. auch Gunter Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N. 81 und 119). Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, kann der Umstand, dass sich das Handeln der Täuschungsopfer durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, nicht dazu führen, dass der Täter straflos ausgeht, solange jene jedenfalls nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet haben, zumal das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kommt den in Aussicht gestellten unrealistischen Renditen keine die Arglist ausschliessende Bedeutung zu. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des mehrfachen Pfändungsbetruges. Er rügt, der Tatvorwurf sei in der Anklageschrift nicht hinreichend klar formuliert, so dass es an der erforderlichen Bestimmtheit der Anklage fehle. Der Tatzeitpunkt, insbesondere das Datum der entsprechenden Gespräche auf dem Betreibungsamt N.________ bzw. der schriftlichen Anfragen des zuständigen Betreibungsbeamten, hätte genauer eingegrenzt und in Bezug auf allfällige Täuschungshandlungen gegenüber dem jeweiligen Pfändungsbeamten konkretisiert werden müssen. Die Umschreibung einer angeblich "fortlaufenden" Verheimlichung über einen Zeitraum von 10 Jahren sei jedenfalls zu wenig präzise und genüge den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte sei es entscheidend, auf welche konkreten Gespräche oder Anfragen der Betreibungsbeamten sich der Vorwurf der Verheimlichung von Vermögenswerten beziehe und wann und in welchem Betreibungsverfahren er sich allenfalls strafbar gemacht habe (Beschwerde S. 25 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei an den Firmen B.________ AG und C.________ Ltd. und an den von den akkumulierten Retrozessionen und Vermittlungsgebühren aus den betrügerischen Geschäften herrührenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es sei erstellt, dass er diese Vermögenswerte zwischen 2000 und 2009 in etlichen Betreibungsverfahren verheimlicht habe, indem er stets vorgab, er verfüge abgesehen von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'600.- als Künstler über keine weiteren Einkünfte oder Vermögenswerte. Dadurch seien seine Gläubiger in Höhe von insgesamt CHF 94'895.15 zu Verlust gekommen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liege nicht vor. Es sei nicht notwendig, dass beim Tatbestand des Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB die Gläubiger und die ihnen gegenüber offen stehenden Beträge in der Anklageschrift im Einzelnen genannt würden. Ebenso wenig sei erforderlich, dass ein effektiv eingetretener Schaden im Sinne eines Vermögensschadens nachgewiesen werde (angefochtenes Urteil S. 37 f.).
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4.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
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4.4. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist (Art. 171 Abs. 1 StGB). Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 106 IV 31 E. 4; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 163 N. 1 f.).
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4.5. Dem Beschwerdeführer wird in Ziff. III lit. B der Anklageschrift vorgeworfen, er habe seit 1993 beträchtliche Eigenmittel besessen, welche er jedenfalls in der Höhe von CHF 1.45 Mio. über seine Firma B.________ Immobilien AG in die Liegenschaft D.________ investiert habe. Er habe in der Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 24. Oktober 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt EUR 489'545.85 sowie CHF 857'713.52 erzielt. Zudem habe sich sein Vermögen bis März 2004 auf rund CHF 2.3 Mio. erhöht. Diese Vermögenswerte, an denen er stets und alleine wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sowie seine alleinige Eigentümerschaft an den Aktien der Firmen B.________ Immobilien AG bzw. B.________ AG habe er in den im Zeitraum von 1999 bis 2009 gegen ihn geführten diversen Betreibungsverfahren gegenüber dem jeweiligen Pfändungsbeamten des Betreibungsamtes N.________ fortlaufend verheimlicht, wodurch seine Gläubiger in der Höhe von insgesamt CHF 94'895.15 zu Verlust gekommen seien (erstinstanzliches Urteil S. 10 f. [Anklageschrift]).
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4.6. Es trifft zu, dass die Anklageschrift als Tatzeitpunkt lediglich den Zeitraum von 1999 bis 2009 nennt, in welchem der Beschwerdeführer im Rahmen der gegen ihn geführten Betreibungsverfahren Vermögenswerte verheimlichte und die konkreten Gespräche mit dem Betreibungsbeamten oder dessen Anfragen nicht im Einzelnen aufführt. Insofern ist die Anklageschrift in diesem Punkt etwas knapp gefasst und erscheinen die Vorwürfe in gewissem Umfang als vage. Dennoch ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich. Denn der Anklagevorwurf ist unverwechselbar und genügend konkret umschrieben, so dass für den Beschwerdeführer in klarer Weise ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Er war daher ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung. Weder die Vorinstanz noch das erstinstanzliche Strafgericht hätten eine Einsatzstrafe für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges als schwerster Tat festgesetzt. Es sei dem angefochtenen Urteil daher nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die gedanklich festgesetzte Einsatzstrafe wegen des Schuldspruchs des mehrfachen Pfändungsbetruges erhöht worden sei. Ebensowenig sei ersichtlich, welche Faktoren die kantonalen Instanzen in Bezug auf welche Tatbestände strafschärfend oder strafmindernd berücksichtigt hätten. Das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt mangelhaft begründet. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. August 2007, mit welchem er zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden sei. Die Bildung einer Zusatzstrafe setzte voraus, dass eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet werden könne. Dies sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Diese methodischen Grundsätze seien im angefochtenen Urteil nicht beachtet worden. Weder die Vorinstanz noch das Strafgericht hätten eine hypothetische Gesamtstrafe festgelegt. Zudem hätten sie weder dargelegt, wie sich die Strafe quotenmässig zusammensetze, noch sei ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe abgezogen habe. Soweit sich die ausgesprochene Zusatzstrafe sodann auf die mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. August 2007 ausgesprochene Geldstrafe beziehe, lägen keine gleichartigen Strafen vor. Schliesslich erscheine die Freiheitsstrafe von 3½ Jahren als auffallend hoch (Beschwerde S. 27 ff.).
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5.2. Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die Erwägungen des Strafgerichts. Die kantonalen Instanzen gehen von einem Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren aus. Ausserdem sprechen sie die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 14. August 2007 aus, zumal die zu beurteilenden Straftaten bis ins Jahr 2000 zurückreichten. Strafschärfend berücksichtigen die kantonalen Instanzen namentlich die langjährige, mit hoher krimineller Energie erfolgte Delinquenz, die hohe Deliktssumme, die grosse Anzahl Geschädigter, die gewerbsmässige Tatbegehung und die Deliktsmehrheit. Dass ein Teil der Delikte längere Zeit zurückliege, könne im Hinblick auf Art. 48 lit. e StGB nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da er sich zwischenzeitlich nicht wohlverhalten habe. Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sei dem schweren Verschulden auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse angemessen. Der Beschwerdeführer habe einen beträchtlichen Deliktsbetrag ertrogen und über Jahre hinweg delinquiert. Er habe sich auch nicht durch den zwischenzeitlichen Unterbruch der Geschäftsbeziehungen zur Bank A.________ AG von seinem Vorgehen abhalten lassen. Er habe es verstanden, ein raffiniertes System aufzubauen, welches gewährleistete, dass die Kunden sich überzeugen liessen, wobei ihm wohl auch sein Showtalent zugutegekommen sei. Nebst der erhöhten kriminellen Energie, die ihm das Gelingen des Betruges abverlangt habe, müsse auch auf den jahrelang begangenen Pfändungsbetrug hingewiesen werden. Dass er sich angesichts seiner beträchtlichen Provisionseinnahmen, der Privatliegenschaft in P.________ und seiner drei Fahrzeuge dennoch jahrelang um seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und Behörden gedrückt habe, unterstreiche das Bild des Beschwerdeführers. Angesichts der offenbar hervorragenden finanziellen Lage des Beschwerdeführers wiege auch der mehrfache Pfändungsbetrug und die damit zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber finanziellen Verpflichtungen schwer (angefochtenes Urteil S. 38; erstinstanzliches Urteil S. 78 ff.).
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5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) sowie die methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 137 IV 57 E. 4.3.1; 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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5.4. Das angefochtene Urteil hält auch im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass die Vorinstanz nicht in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als schwerste Tat festgesetzt und insofern nicht dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Vorgehen gefolgt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dies zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1). Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht angibt, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung trägt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen zur Strafzumessung in Bezug auf den Mitangeklagten Y.________, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen Betrug eine Strafe von 3 Jahren festsetzt (angefochtenes Urteil S. 39). Insgesamt würdigt die Vorinstanz sämtliche Zumessungsgründe zutreffend und sind ihre Erwägungen ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Dass die ausgesprochene Strafe als ungewöhnlich streng erscheint, lässt sich angesichts der Intensität der strafbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich der grossen Anzahl Geschädigter und des hohen Deliktsbetrages, nicht sagen. Wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, kann das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung das angefochtene Urteil zudem auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht gutgeheissen werden.
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Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, weder aus der Begründung des strafgerichtlichen Urteils noch seinem Dispositiv werde deutlich, in welcher Höhe er zur Zahlung von Entschädigungsforderungen verurteilt worden sei. Das Urteil verweise lediglich auf den Anhang 2 zum Dispositiv. Dieser enthalte eine Liste mit allen Anlegern, der geltend gemachten Entschädigungsforderungen sowie des jenen zugesprochenen Betrages. Eine nähere Begründung finde sich nicht und die den Anlegern in den einzelnen Fällen zugesprochenen Beträge seien nicht nachvollziehbar. Dadurch würden die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils geltenden kantonalen prozessrechtlichen Vorschriften (§§ 18, 119 und 127 Abs. 3 StPO/BS) verletzt. Im Übrigen richteten sich verschiedene Forderungen nicht gegen ihn, sondern gegen andere Rechtspersönlichkeiten. In zahlreichen anderen Fällen seien die Forderungen nicht rechtsgenüglich substantiiert. Zudem sei einigen Anlegern trotz Verzicht auf die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen Schadenersatz zugesprochen worden. Diese Schadenersatzforderungen hätten mithin gar nicht oder jedenfalls nicht im zugesprochenen Umfang gutgeheissen werden dürfen (Beschwerde S. 34 ff.).
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6.2. Die kantonalen Instanzen erblicken den Schaden der Betrugsdelikte in den bezahlten Provisionen. Sie sprachen daher den Geschädigten die geltend gemachten Forderungsbeträge im Umfang der jeweils bezahlten Provisionen zu, zuzüglich 5 % Zins seit Eröffnung des jeweiligen Kontos. Im Mehrbetrag, namentlich soweit Ersatz für die negative Entwicklung der gezeichneten Bankprodukte geltend gemacht wurde, verwiesen sie die Forderungen auf den Zivilweg (angefochtenes Urteil S. 40; erstinstanzliches Urteil S. 83). In der Entscheidformel verwies das Strafgericht bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Entschädigungsforderungen auf den Anhang 2 zum Dispositiv (erstinstanzliches Urteil S. 85).
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6.3. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, mehrere Schadenersatzforderungen richteten sich nicht gegen ihn, seien nicht rechtsgenügend substantiiert oder hätten nicht zugesprochen werden dürfen, weil die Geschädigten auf Entschädigung verzichtet hätten, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. In der Berufungserklärung stellte er Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (Untersuchungsakten Bd. 54/1 act. 11843 ff.). Gestützt darauf beantragte er auch die Abweisung der Entschädigungsforderungen (Untersuchungsakten Bd. 54/1 act. 11853). Im Plädoyer in der zweitinstanzlichen Verhandlung wiederholte sein Rechtsvertreter diesen Antrag, ohne hiezu weitere Ausführungen zu machen (Untersuchungsakten Bd. 54/2 act. 12154 ff.). Namentlich setzte er sich nicht mit den einzelnen Forderungen auseinander. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, sich mit der Substantiierung der Forderungen auseinanderzusetzen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der kantonalen strafprozessualen Bestimmungen rügt. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 133 III 638 E. 2).
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Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angeordnete Grundbuchsperre eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 StPO. Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes N.________ sei die B.________ Immobilien AG Eigentümerin des betreffenden Grundstücks in P.________. Das Strafgericht habe entschieden, dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung aufrechterhalten bleibe. Weder das Strafgericht noch die Vorinstanz hätten sich zu diesem Punkt geäussert, obwohl er in der Berufungsbegründung explizit die Aufhebung der Grundbuchsperre beantragt habe. Die kantonalen Instanzen hätten daher ihre Begründungspflicht verletzt. Ausserdem müsse nach der Konzeption der Strafprozessordnung im Endentscheid zwingend über das Schicksal des mit einer Verfügungssperre belegten Grundstücks befunden werden. Es sei nicht zulässig, die Grundbuchsperre als vorübergehende strafprozessuale Zwangsmassnahme über das Strafverfahren hinaus auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall sei es höchst ungewiss, ob es je zu einer Zwangsvollstreckung kommen werde, abgesehen davon, dass sich die Liegenschaft gar nicht in seinem Eigentum befinde und er auch nicht Aktionär der B.________ Immobilien AG sei. Die Gesellschaft sei, obwohl sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei, nicht als Partei ins Verfahren einbezogen worden (Beschwerde S. 36 ff.).
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7.2. Das Strafgericht zog die auf den beschlagnahmten Konten liegenden Vermögenswerte ein und sprach diese gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Zivilklägern unter anteilsmässiger Anrechnung an die gutgeheissenen Zivilforderungen zu. Da diese Vermögenswerte allein nicht zur Befriedigung des gesamten Deliktsbetrages reichen würden und über die Privatliegenschaft des Beschwerdeführers zu diesem Zweck eine Grundbuchsperre verhängt worden sei, sei in Höhe des Deliktsbetrages in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 eine Ersatzforderung auszusprechen. Dabei werde der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte an diese Ersatzforderung angerechnet. Soweit die zugesprochenen Forderungen nicht durch die einzuziehenden Vermögenswerte gedeckt seien, werde die Ersatzforderung in diesem Umfang an die Geschädigten abgetreten (erstinstanzliches Urteil S. 84/86). Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 30. Juli 2008 über die im Grundbuch P.________ eingetragene Liegenschaft D.________ verhängte Grundbuchsperre (Untersuchungsakten Bd. 2 act. 434.1) erhielt das Strafgericht bis zur Zwangsvollstreckung aufrecht (erstinstanzliches Urteil S. 86). Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid (angefochtenes Urteil S. 43). Sie nimmt im Rahmen ihrer Erwägungen zum Pfändungsbetrug an, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte an der von ihm bewohnten Liegenschaft sei (angefochtenes Urteil S. 37).
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7.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich u.a. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
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7.4. Der Beschwerdeführer hat den Antrag, die Grundbuchsperre über die Liegenschaft D.________ sei aufzuheben, in der Berufungserklärung damit begründet, dass er von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und des mehrfachen Pfändungsbetruges vollumfänglich freizusprechen sei (Untersuchungsakten Bd. 54/1 act. 11852). Im zweitinstanzlichen Plädoyer stellte sich sein Rechtsvertreter auf den Standpunkt, die auf den Konten liegenden Vermögenswerte und die Liegenschaft D.________ hätten nichts mit dem Pfändungsbetrug zu tun und seien insbesondere nicht "aus strafbaren Handlungen erworben worden", weshalb in jedem Fall eine Freigabe zu erfolgen habe (Untersuchungsakten Bd. 54/2 act. 12175 f.). Dass die kantonalen Instanzen die vorsorgliche Massnahme zu Unrecht aufrechterhalten haben, bringt er erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, sich mit dieser Frage zu befassen. Auf die Beschwerde kann daher auch in diesem Punkt mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (vgl. BGE 133 III 638 E. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Lehre die Beschlagnahme, soweit es sich um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB handelt, aufrechterhalten werden kann, bis im SchKG-Verfahren über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden ist ( GRETER/SCHNEITER, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], AJP 2014, 1044; STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 324). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Feststellung wendet, er sei an der Liegenschaft wirtschaftlich berechtigt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
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Erwägung 8
 
8.1. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Betrages in Millionenhöhe würde seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährden. Er verfüge neben den beschlagnahmten Vermögenswerten über kein Vermögen. Sein Einkommen decke knapp den Existenzbedarf seiner Familie. Nach der Rechtsprechung rechtfertige sich ein Verzicht bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung, wenn der Betroffene vermögenslos oder überschuldet sei und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten liessen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend seien. Die kantonalen Instanzen hätten seine finanzielle Situation nicht abgeklärt. Sie hätten auch nicht geprüft, ob die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich sei oder seine Wiedereingliederung ernstlich behindern und seine soziale Stellung gefährden würde. Abgesehen davon, begründeten die kantonalen Urteile nicht, inwiefern er in der Lage sein soll, neben den immensen Verfahrenskosten und den bisherigen Anwaltskosten auch die Ersatzforderung zu begleichen. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die mit einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft nicht in seinem Eigentum stehe (Beschwerde S. 39 f.).
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8.2. Gemäss Art. 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Abs. 1). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2). Ist der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet und lassen sein Einkommen und seine persönliche Situation nicht erwarten, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein werden, rechtfertigt es sich, die Ersatzforderung zu reduzieren oder ganz auf sie zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
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8.3. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Ersatzforderung von EUR 3'043'167.--, USD 126'064.20 und CHF 87'559.-- an den Staat verurteilt, wobei der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ersatzforderung angerechnet wurde. Gegen diesen Punkt hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Jedenfalls hat er insofern weder Anträge gestellt noch in der Berufungserklärung oder in der Hauptverhandlung Ausführungen gemacht und die entsprechende Rüge erst im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben. Auf die Beschwerde kann daher auch in diesem Punkt mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden. Im Übrigen traten die kantonalen Instanzen die Ersatzforderung, soweit die eingezogenen Vermögenswerte die Schadenersatzforderungen nicht deckten, an die Geschädigten ab. In diesem Kontext stellt sich die Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung der Wiedereingliederung nicht.
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Erwägung 9
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 18. November 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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