BGer 4A_449/2014 | |||
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BGer 4A_449/2014 vom 19.11.2014 | |
{T 0/2}
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4A_449/2014
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Urteil vom 19. November 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
C.C.________ hatte das Einfamilienhaus "U.________" in Zürich Ende der 1970er Jahre erworben. Die Eheleute C.C.________ und D.C.________ nutzten die Liegenschaft zu Wohn- und Arbeitszwecken. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung im Jahr 2003 erwarb E.________ das Einfamilienhaus in eigenem Namen, angeblich aber im Auftrag von C.C.________ und D.C.________. Die Eheleute C.________ wohnten weiterhin (als Mieter) in der Liegenschaft. Angeblich hätte es zu einer Rückübertragung der Liegenschaft an die Eheleute C.________ kommen sollen, doch verkaufte E.________ die Liegenschaft im Jahr 2011 an die B.________ AG (Beschwerdegegnerin).
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B. | |
Am 12. Februar 2014 reichte die B.________ AG beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch ein, mit dem sie die Ausweisung von A.________ aus der Liegenschaft U.________ in Zürich beantragte. Das Einzelgericht fällte im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) am 7. April 2014 das folgende Urteil:
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2. Das Stadtammannamt Zürich 6 wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
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[3. - 7.]"
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C. | |
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde, das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben. "Eventualiter" sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, "subeventualiter" an das Bezirksgericht Zürich.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
In ihrer Eingabe vom 4. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es seien "die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie der Nachtrag der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2014/4. August 2014 aus dem Recht zu weisen und eine disziplinarische Massnahme gegen die Beschwerdegegnerin zu erwägen." Zur Begründung wird auf ungebührliche Passagen, die persönlichkeitsverletzend und beleidigend seien, hingewiesen.
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 134 II 120 E. 1).
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2.1. Beschlägt der Streit die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Räumung einer Liegenschaft im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben sind, ist nach der Rechtsprechung als Streitwert grundsätzlich der durch die Verzögerung mutmasslich entstehende Schaden zu betrachten, wenn die Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO verneint werden. Dieser besteht im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen könnte (Urteil 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1.2.2; nicht publiziert in: BGE 138 III 620).
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2.2. Für den Fall, dass der erforderliche Streitwert nicht erreicht sei, behauptet die Beschwerdeführerin, es müsse dennoch auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten werden, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle. Sie tut dies jedoch mit kaum hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) und jedenfalls erfolglos, ist doch offensichtlich, dass es sich vorliegend lediglich um einen Anwendungsfall zu Art. 257 ZPO im Rahmen der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 138 III 123, 620) handelt, ohne dass sich eine höchstrichterlich zu klärende Grundsatzfrage stellen würde. Namentlich ist keine solche erkennbar im Zusammenhang mit dem "Verständnis des klaren Falles im Sinne von Art. 257 ZPO", wie die Beschwerdeführerin behauptet, aber nicht konkret mit Bezug auf die vorliegende Beschwerdesache begründet.
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Erwägung 3 | |
Damit ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 113 BGG). Zu prüfen ist allerdings vorab, ob ein hinreichendes Begehren gestellt ist und rechtsgenügend begründete Verfassungsrügen erhoben werden.
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3.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung lauten, genügen in der Regel nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis).
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3.2. Einziger Beschwerdegrund der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 116 BGG die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorgebracht sowie klar und detailliert begründet wird (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2).
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3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
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3.4. Diesen Grundsätzen wird die Beschwerdeführerin nicht gerecht. Sie macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend, wobei "eine offensichtlich unkorrekte Sachverhaltsermittlung im Vordergrund" stehe. Überdies habe die Vorinstanz "den rechtlich relevanten Sachverhalt willkürlich eingeschränkt". Zur Begründung ihrer Willkürrüge verweist sie lediglich auf Ausführungen in der Beschwerde in Zivilsachen. Dort wird aber keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rechtsgenügend begründet. Vielmehr beharrt die Beschwerdeführerin in appellatorischen Darlegungen auf dem Standpunkt, dass entgegen der Vorinstanz ein Mietvertrag zwischen ihr und E.________ angenommen werden müsse, der aufgrund von Art. 261 OR auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei. Mit dieser appellatorischen Kritik zeigt sie keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf.
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3.5. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher mangels rechtsgenügend begründeter Verfassungsrügen nicht eingetreten werden.
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Erwägung 4 | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beschwerde keine Anträge und liess sich dazu in der Sache nicht vernehmen, weshalb ihr diesbezüglich kein Aufwand erwuchs, für den sie zu entschädigen wäre. Sie nahm lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung, dies jedoch nicht vertreten durch einen Rechtsanwalt, weshalb auch insoweit keine Entschädigung anfällt (BGE 133 III 439 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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