BGer 9C_808/2014 | |||
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BGer 9C_808/2014 vom 19.11.2014 | |
{T 0/2}
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9C_808/2014
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Urteil vom 19. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des A.________ vom 10. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2014, mit welchem das Gericht die von der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 2. August 2013 verfügte Rentenaufhebung per 1. Oktober 2013 geschützt hat,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, mit welcher A.________ zur Beibringung des vorinstanzlichen Entscheides bis spätestens 8. November 2014 aufgefordert wurde und in die Mitteilung vom gleichen Tag, mit welcher ihn das Bundesgericht auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat,
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in die daraufhin von A.________ am 23. Oktober 2014eingereichte Eingabe,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2014, wonach der vorinstanzliche Entscheid nach wie vor nicht eingereicht worden und der Mangel bis spätestens 8. November 2014 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift endgültig unbeachtet bleibe,
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in die von A.________ am 8. November 2014 der Post übergebene Eingabe, mit welcher er auch den angefochtenen Entscheid ins Recht legte,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die beiden rechtzeitig eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da er zwar sinngemäss um Weiterausrichtung der Rente ersucht, seinen Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll (und im Übrigen auch die verspätete Eingabe vom 8. November 2014 keine rechtsgenügliche Begründung enthält),
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dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, seiner Meinung nach finde das " neue Gesetz", d.h. lit. a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket), auf seine bereits seit 2001 laufende Rente keine Anwendung,
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dass dieses Vorbringen unbehelflich ist, weil die erwähnten Übergangsnormen nur dann nicht anwendbar sind, wenn bei Einleitung des Revisionsverfahrens (hier: im Mai 2011) eine Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen wurde oder die versicherte Person bei Inkrafttreten der Schlussbestimmungen am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte,
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dass der 1972 geborene Beschwerdeführer seit Mai 2001, somit im massgebenden Zeitpunkt am 1. Januar 2012 (fiktiver Anknüpfungspunkt bei Revisionsverfahren, die vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden; BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21) seit rund 11 ½ Jahren, eine Rente bezog und bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen am 1. Januar 2012 zirka 40 Jahre alt war,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch sonst in keiner Weise begründet, inwiefern die vorinstanzlich geschützte revisionsweise Rentenaufhebung bundesrechtswidrig sein soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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