BGer 6B_473/2014 | |||
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BGer 6B_473/2014 vom 20.11.2014 | |
{T 0/2}
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6B_473/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. April 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte X.________ (Jahrgang 1983) am 29. April 2008 unter anderem wegen qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren. Es widerrief betreffend eine früher ausgesprochene Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung und schob den Vollzug beider Freiheitsstrafen zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene auf.
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Am 17. Juni 2011 wies das Amtsgericht Olten-Gösgen das Gesuch des kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugs ab, anstelle der stationären Massnahme für junge Erwachsene eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. X.________ wurde per 28. Juni 2011 aus dem Massnahmenvollzug bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Er wurde verpflichtet, sich ambulant behandeln zu lassen, und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.
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Nachdem X.________ am 7. Juli 2011 zusätzliche Weisungen für die Probezeit erteilt worden waren (unter anderem wurde ihm der Konsum von Drogen sowie von anderen Suchtmitteln wie Alkohol verboten) und am 18. Januar 2012 das Alkoholverbot gelockert worden war, wurde am 6. März 2012 die Abstinenzauflage betreffend Alkohol wieder angeordnet.
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Am 24. September 2013 wies das Amtsgericht Olten-Gösgen das Gesuch des Straf- und Massnahmenvollzugs um Rückversetzung in den Massnahmenvollzug unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Es verlängerte die mit der bedingten Entlassung angesetzte Probezeit um zwei Jahre und erteilte die Weisung, eine ambulante Psychotherapie zu absolvieren und keine Betäubungsmittel zu konsumieren.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn reichte dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Dieses hob in unentschuldigter Abwesenheit von X.________ am 3. April 2014 die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.
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B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, nachdem er am 29. April 2013 das 30. Altersjahr vollendet habe, die Massnahme für junge Erwachsene zu Recht aufgehoben. Nicht zulässig sei hingegen, gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Dies sei nur vor Beginn oder während des Vollzugs möglich. Er sei jedoch im Juni 2011 bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden. Zudem sei entgegen der gutachterlichen Einschätzung nicht von einem hohen Rückfallrisiko für Brandstiftungen auszugehen. Er befinde sich seit Juni 2011 auf freiem Fuss und lebe seit mehr als sieben Jahren straffrei. Die Krise Ende 2013 beweise, dass er in der Lage sei, Hilfe bei Fachleuten zu suchen. Die erste Instanz habe nicht nur auf die stützende Beziehung zu seiner Freundin hingewiesen. Sie habe zutreffend in Rechnung gestellt, dass er eine Lehre als Maler erfolgreich abgeschlossen sowie immer wieder temporär auf seinem Beruf gearbeitet habe. Auch sei er trotz eines Rückfalls nicht straffällig geworden (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Art. 60 und 61 beträgt die Probezeit wie auch deren Verlängerung ein bis drei Jahre (vgl. Art. 62 Abs. 2, Art. 62 Abs. 4 lit. b und Art. 62 Abs. 5 StGB). Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, ist er nach Art. 62b endgültig zu entlassen (Abs. 1). Ebenso wird der Täter endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind (Abs. 2).
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Die Bewährung ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zur Nichtbewährung (Urteil 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Von einer solchen ist in erster Linie auszugehen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begeht und damit zeigt, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht (Art. 62a Abs. 1 StGB). Weiter gilt als Nichtbewährung die ernsthafte Erwartung, dass der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verwahrungsdelikt begehen könnte (Art. 62a Abs. 3 StGB). Als Nichtbewährung während der Probezeit wird schliesslich auch die mangelnde Kooperation des bedingt Entlassenen mit der Bewährungshilfe oder die Missachtung von Weisungen bewertet (Art. 62a Abs. 6 StGB).
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Bei einer neuen Straftat sieht das Gesetz drei Folgen der Nichtbewährung vor (vgl. Art. 62a Abs. 1 StGB). Für die Folgen der Nichtbewährung gemäss Art. 62a Abs. 6 StGB verweist das Gesetz auf Art. 95 Abs. 3-5 StGB. Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden unter anderem Bericht, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesem Fall die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Abs. 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Der Widerruf der bedingten Strafe und die Rückversetzung in den Vollzug sind die eingriffsstärksten Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB. Sie kommen nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft (Urteil 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Ausschlaggebend ist die Kriminalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (BGE 118 IV 330 E. 3d S. 336).
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1.3. Es stellt sich die Frage, ob von einer Nichtbewährung auszugehen ist. Die Vorinstanz verweist in erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.________ vom 25. Juni 2013. Der Gutachter stützt sich für die Zeit ab der bedingten Entlassung (die laut Vorinstanz entgegen der Empfehlung der Fachkommission und ohne Expertise nach Art. 62d Abs. 2 StGB erfolgte) auf verschiedene Verlaufsberichte. Diese zeigten die Schwierigkeiten auf, den Beschwerdeführer therapeutisch zu erreichen und ihn vom Alkoholkonsum abzuhalten. Es sei zu Weisungsverstössen gekommen und Sitzungen beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amts für Justizvollzug (nachfolgend: PPD) hätten nur sporadisch durchgeführt werden können. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle im November 2012 sei es wieder zu Konsum von Heroin gekommen. Die angeordnete Alkoholabstinenz habe zu keinem Zeitpunkt eingehalten werden können. Ungeachtet einer gewissen Nachreifung während des Aufenthalts im Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend: MZU) seien kurz nach der bedingten Entlassung wieder die alten dysfunktionalen und legalprognostisch kritischen Verhaltensmuster beobachtet worden. Es hätten sich umfassende Problembereiche abgezeichnet (fehlende Transparenz, fehlendes Problembewusstsein, keine tragfähigen Beziehungen, anhaltende Ignoranz von Regeln, erhebliche Suchtmittelproblematik etc.). Die Ziele der bedingten Entlassung und der Bewährungszeit seien aus gutachterlicher Sicht nicht erreicht worden. Aktuell sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Zügen im Sinne der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10 F61.0) auszugehen und es liessen sich akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) feststellen. Das Ausmass der Störung sei erheblich. Zudem müsse von einer erheblichen Suchtmittelproblematik ausgegangen werden. In den letzten zwölf Monaten lasse sich eine Abhängigkeit von Opiaten, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F11.24), und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) feststellen. Die Vorinstanz zieht für die Zeit nach der Begutachtung Berichte und Meldungen verschiedener Behörden heran. Nach der Einschätzung des kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugs gelinge es dem Beistand nicht, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und die zivilrechtlichen Massnahmen seien laut KESB des Bezirks Affoltern unzweckmässig. Der Schlussbericht der im Jahre 2011 angeordneten Bewährungshilfe zeige auf, dass die gesteckten Ziele bis zum Ablauf der Probezeit nicht erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe während der Probezeit bis Mitte Juli 2013 im team72 (Wohn- und Betreuungsangebot) gewohnt und im Anschluss sei er mit seiner Freundin zusammengezogen, die ihm Halt und Stabilität gebe. Die berufliche Integration sei ebenso wenig gelungen wie ein selbstverantwortlicher Umgang mit Finanzen und administrativen Angelegenheiten. Auch habe der Auftrag, eine ambulante Nachbehandlung beim PPD durchzuführen, unter anderem wegen häufiger Fehlzeiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt werden können. Die Vorinstanz verweist weiter auf ein Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK), wonach der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 eingewiesen worden sei und drei bis vier Wochen vor der Hospitalisation nebst illegalen Drogen täglich eine bis zwei Flaschen Wodka getrunken habe.
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Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen in verschiedener Hinsicht nicht befolgte. Die Vorinstanz hält fest, die Hoffnungen und Erwartungen an den Beschwerdeführer hätten sich nicht erfüllt. Ein Einstieg in die Arbeitswelt sei weder erfolgt noch absehbar, die einst stabilisierende Beziehung zur Freundin, mit welcher der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem team72 zusammenzog, sei in die Brüche gegangen, und er sei nicht in der Lage gewesen, in Bezug auf Betäubungsmittel abstinent zu leben. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie (implizit im Sinne von Art. 62a Abs. 6 StGB) von einer Nichtbewährung ausgeht. D aran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er zutreffend unterstreicht, während der Probezeit nicht erneut straffällig wurde. Eine erneute Delinquenz und eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 62a Abs. 1 StGB stehen hier nicht zur Diskussion.
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1.4. Die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB kann angeordnet werden, wenn ernsthaft mit neuen Straftaten zu rechnen ist. Die Rückversetzung bei ernsthafter Erwartung einer Verwahrungstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB regelt Art. 62a Abs. 3 StGB.
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1.4.1. Die Vorinstanz übernimmt in Bezug auf die Legalprognose die Einschätzung des Gutachters. In der Expertise vom 25. Juni 2013 wird die Wahrscheinlichkeit für weitere Brandstiftungen und Eigentumsdelikte (kurz- und mittelfristig) als mittelgradig respektive (langfristig) als hochgradig, für Betäubungsmitteldelikte (kurzfristig) als sehr hoch bezeichnet (Gutachten S. 60 ff.). Der Gutachter unterstreicht, dass bei einer (zwischenzeitlich erfolgten) Trennung der Paarbeziehung respektive bei einer zunehmenden Isolierung des Beschwerdeführers mit weiteren Brandstiftungen zu rechnen ist. Diese Einschätzung wird im Ergänzungsgutachten vom 28. März 2014 bestätigt.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, ist auf die Rüge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als appellatorisch. Er bringt wie bereits im kantonalen Verfahren zur Hauptsache vor, seit mehr als sieben Jahren straffrei zu leben, eine Lehre als Maler absolviert und auf dem Beruf temporär gearbeitet zu haben. Diese grundsätzlich positiven Umstände sind nicht geeignet, die Expertise in Frage zu stellen. Sie werden zudem vom Gutachter aufgegriffen, diskutiert und in überzeugender Weise gewertet. Das Gleiche gilt betreffend die Selbsteinweisung in die PUK anfangs 2014, welche in den Augen des Beschwerdeführers als positives Signal zu werten ist. Der Gutachter hält demgegenüber fest, dass der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft zeigt, mit dem Helfernetz zusammenzuarbeiten. Die Einweisung in die Klinik, deren Ärzte über die Vorgeschichte im Dunkeln gelassen wurden, erfolgte erst nach mehreren Wochen, in denen der Beschwerdeführer massiv Alkohol konsumierte. Das Gutachten vom 25. Juni 2013 und dessen Ergänzung vom 28. März 2014 bilden eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rückfallprognose. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag die Überzeugungskraft der Expertisen nicht zu erschüttern.
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1.4.2. Die Voraussetzungen einer Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 95 Abs. 5 StGB sind grundsätzlich erfüllt.
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1.5.
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1.5.1. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2011 per 28. Juni 2011 bedingt aus der Massnahme für junge Erwachsene entlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 29. April 2013 vollendete er das 30. Lebensjahr. Mit dem Erreichen der Altersgrenze ist die Beendigung der Massnahme zwingend vorgesehen (Art. 61 Abs. 4, Art. 62b Abs. 2 und Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer gelten die Massnahmen als gescheitert (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 62c StGB).
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1.5.2. Die stationäre Massnahme für junge Erwachsene muss zudem als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB bezeichnet werden.
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Die Nichtbewährung des bedingt Entlassenen während der Probezeit nach Art. 62a StGB kann Ausdruck der Erfolglosigkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sein (Urteil 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweis). Allerdings darf das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht. Selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Annahme der definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme und damit zu deren Aufhebung (Urteil 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6 mit Hinweisen).
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Der Vollzugsverlauf wird im Gutachten vom 25. Juni 2013 eingehend beleuchtet. Dr. A.________ hält fest, dass die eingeschränkte Behandlungsprognose und Beeinflussbarkeit sich bestätigt haben. Im MZU kam es innerhalb von drei Jahren zu 59 Disziplinarverfügungen. Der Gutachter verweist auf zahlreiche negative Umstände des Verlaufs: So versuchte der Beschwerdeführer während der Zeit im MZU mit Ecstasy zu handeln. Er kam regelmässig alkoholisiert aus dem Ausgang zurück, wobei er seinen anhaltenden Alkoholkonsum bagatellisierte und nicht ansatzweise die Bereitschaft zur Abstinenz zeigte. Er wurde mehrmals positiv auf Kokain und Cannabis getestet, fiel im Alltag durch fortdauernde Regelbrüche auf, hatte eine anhaltende geringe Sensibilität bezüglich kritischer Situationen, hielt die Termine beim PPD für die ambulante Psychotherapie meistens nicht ein, offenbarte ein ausgesprochenes Desinteresse an deliktpräventiven Strategien, zeigte nur oberflächliche Anpassungsleistungen, versuchte sein Helfernetz gegeneinander auszuspielen und sieht eine Auflage betreffend Alkoholkonsum bis heute nicht ein. Der Gutachter gelangt zu folgender Zusammenfassung: Eine relevante Persönlichkeitsveränderung lässt sich nicht erkennen. Der Verlauf der stationären Massnahme im MZU wird als schwierig und wenig erfolgreich beschrieben. Seit der bedingten Entlassung sind deliktpräventive Faktoren nicht erkennbar (Gutachten S. 54 ff.). In einer mehrjährigen stationären Massnahme wurden keine relevanten Erfolge erzielt. Es ergeben sich keine objektivierbaren Veränderungen im deliktrelevanten Wissen. Die Entwicklung seit der Anlasstat ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht ungünstig (Gutachten S. 60 ff.). Diese nahezu durchwegs negative Einschätzung findet sich im Therapiebericht des Amts für Justizvollzug vom 7. Februar 2013 wieder, der auch zahlreiche Weisungsverstösse konstatiert. Wohl erfordert die Suchtbewältigung oftmals einen längeren, mit Rückschlägen durchsetzten Prozess ( MATTHIAS BRUNNER, Straf- und Massnahmenvollzug, in: Strafverteidigung, 2002, § 6.133). Hingegen zeigt sich hier die vollständige Erfolglosigkeit der Massnahme nicht allein und in erster Linie in den Weisungsverstössen oder in einzelnen, momentanen Rückschlägen innerhalb eines im Übrigen positiven Verlaufs. Vielmehr sind eigentliche Fortschritte, anhaltende Kompetenzen in der Konflikt- und Alltagsbewältigung und Verbindlichkeiten zu Betreuern und Therapeuten nicht erkennbar. Mit Blick auf die Gesamtentwicklung des Beschwerdeführers und die negative Legalprognose drängt sich der Schluss auf, dass die Nichtbewährung Ausdruck der Erfolglosigkeit der therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem MZU entlassen wurde, vermag er nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Die Bewährungszeit während einer bedingten Entlassung stellt immer noch eine Phase des Vollzugs der Massnahme dar (Heer, a.a.O., N. 1 zu Art. 62c StGB).
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Erwägung 1.6 | |
1.6.1. Eine Rückversetzung in die gescheiterte stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entfällt. An ihrer Stelle kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn sich der Beschwerdeführer immer noch als massnahmebedürftig und massnahmefähig erweist (Urteil 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.7 mit Hinweisen, betreffend eine gescheiterte stationäre Massnahme für junge Erwachsene). Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158 mit Hinweis). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden (Urteil 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.7 mit Hinweisen).
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Die Anordnung einer neuen Massnahme stützt sich auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB. Wird die Massnahme aufgehoben, kann das Gericht anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Abs. 3). Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen (Abs. 6). Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen (Urteil 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Art. 62c Abs. 1 StGB gebunden (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 241). Das Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 56). Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme an. Gelangt die Vorinstanz zutreffend zur Überzeugung, dass die ursprüngliche Massnahme gescheitert ist, so stützt sich die Anordnung einer neuen Massnahme auf Art. 62c Abs. 3 StGB.
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1.6.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; siehe auch HEER, a.a.O., N. 35 zu Art. 56 StGB). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV 12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB).
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1.6.3. Aus den Expertisen von Dr. A.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leidet, welche im Zusammenhang mit den verübten Delikten steht. Weiter gehen daraus die Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit hervor. Zwar hegt der Gutachter Zweifel an der Behandelbarkeit, er schliesst diese jedoch nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht vollständig aus. Der Experte hält fest, dass eine ambulante Therapie nicht ausreiche und eine Rückstufung in ein engeres Setting im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aus psychiatrischer Sicht wünschenswert wäre. Eine entsprechende Therapie sollte in einer Institution durchgeführt werden, die ein alltagsnahes Setting in einer hochstrukturierten Umgebung wie etwa die Massnahmenzentren St. Johannsen und Bitzi bieten. Mithin sind nach der Einschätzung des Gutachters Therapieansätze noch vorhanden. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich unter den Gesichtspunkten der Eignung und Erforderlichkeit als angezeigt.
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Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nebst Delikten mit eher geringfügigem Charakter im Jahre 2006 eine Brandstiftung und im Jahre 2007 (drei Tage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug) eine qualifizierte Brandstiftung beging. Die stationäre Therapie für junge Erwachsene ist gescheitert. Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist nach wie vor ungünstig. Der Gutachter hält fest, dass die nicht hochspezifischen Umstände der Brandstiftung sich im Alltag jederzeit reproduzieren lassen. Bei einem mittel- bis hochgradigen Rückfallrisiko weiterer Brandstiftungen, welches sich bei einer (zwischenzeitlich eingetretenen) Trennung der Paarbeziehung akzentuiert, muss von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden. Der mit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers tritt mit Blick auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten in den Hintergrund. Die Vorinstanz bejaht die Wahrung des Verhältnismässigkeitsgebots zu Recht.
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1.7. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verletzt kein Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Greiner, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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