BGer 6B_621/2014 | |||
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BGer 6B_621/2014 vom 20.11.2014 | |
{T 0/2}
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6B_621/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schatzmann,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Vergewaltigung, Drohung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 17. März 2014 zweitinstanzlich neben anderen Delikten der Vergewaltigung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es X.________, an A.________ eine Genugtuung von Fr. 12'500.-- zu bezahlen.
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B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Drohung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen und die Zivilklage von A.________ sei abzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien glaubhaft und die Befunde des rechtsmedizinischen Gutachtens würden sich mit ihrer Schilderung decken. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht umgehend nach dem Vorfall in der Nacht die Wohnung verliess oder jemanden kontaktierte und sich einen Monat später vom Beschwerdeführer mit dem Auto zum Flughafen fahren liess, stelle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage. Unbeachtlich sei in dieser Hinsicht auch der Umstand, dass niemand im Wohnblock Schreie gehört habe oder die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, beinahe vier Jahre nach dem Vorfall, zum Teil abstruse und unzutreffende Aussagen zum Rahmengeschehen gemacht habe. Dies zeige, dass sie, soweit sie unwahre Sachen erzähle, wenig überzeugend sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, anders als aus denjenigen der Beschwerdegegnerin 2, kein stimmiges Gesamtbild über die Geschehnisse in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2009. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei unglaubhaft.
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1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Verwendung der Aussagen von C.________ sei unzulässig, zumal Letztere anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei als Übersetzerin fungiert habe. Ein Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO) besteht in solchen Fällen nicht. Dem Umstand, dass C.________ an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 teilgenommen hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, was die Vorinstanz gemacht hat (Urteil, S. 21). Die Rüge ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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