VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_902/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_902/2014 vom 21.11.2014
 
{T 0/2}
 
5A_902/2014
 
 
Urteil vom 21. November 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
Beschwerdegegner,
 
C.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
 
weitere Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung des Scheidungsurteils),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 14. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 14. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Abänderungsprozess) das Ferienbesuchsrecht der (vor Obergericht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegenüber ihrer (1998 geborenen, unter der Sorge des Beschwerdegegners stehenden) Tochter C.B.________ festgestellt und dieses "konkretisiert" hat (u.a. Einschränkung der Ferien auf das europäische Ausland exklusive Übersee),
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin hartnäckig geführten Kampfes, mit C.B.________ in Brasilien leben zu dürfen, sei Gefahr der Entführung der Tochter nicht rein hypothetischer Natur, es sei nicht auszuschliessen, dass die Tochter nach einem Ferienaufenthalt in Brasilien bleiben würde, die Tochter werde in eineinhalb Jahren volljährig sein und dann selbst über Besuche ihrer brasilianischen Verwandten bestimmen können, die Beschwerdeführerin müsse mit der Beiständin der Tochter kooperieren, die vorinstanzlich angeordneten Schutzmassnahmen seien vertretbar, die Beschwerdeführerin habe der Beiständin die Feriendestination ein Monat im Voraus bekannt zu geben,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Beschlusses und des Urteils des Obergerichts vom 14. Oktober 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
3
dass dies namentlich für die Begehren auf Übertragung des Sorgerechts an die Beschwerdeführerin, auf Aufhebung der Beistandschaft, auf Schadenersatz und auf sofortige Ausstellung eines Reisepasses sowie für den Vorwurf der Rechtsverweigerung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt,
4
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
7
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
8
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
9
dass es insbesondere nicht genügt, die Entführungsgefahr zu bestreiten, dem Beschwerdegegner Lüge und Manipulation vorzuwerfen und sich als gute Mutter darzustellen,
10
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
11
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
12
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
13
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).