BGer 2C_903/2014 | |||
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BGer 2C_903/2014 vom 24.11.2014 | |
{T 0/2}
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2C_903/2014
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2C_906/2014
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Urteil vom 24. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Sàrl,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
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Gegenstand
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Mehrwertsteuer (1. Quartal 2009 - 4. Quartal 2009
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und 1. Quartal 2010 - 4. Quartal 2011; Ermessensveranlagung),
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Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. August 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die A.________ Sàrl betreibt in U.________ VD einen Sauna-Club mit Restaurationsbetrieb. Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle beim Club für die Steuerperioden vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 nach pflichtgemässem Ermessen eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. 403'580.-- zulasten der Gesellschaft fest. Entgegen der Vorbringen der Pflichtigen seien die im Club erzielten Prostitutions-Umsätze nicht von den Sexarbeiterinnen selbständig erzielt worden und somit auch nicht von diesen zu versteuern, sondern der A.________ Sàrl zuzurechnen. Dagegen beschwerte sich die Gesellschaft erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht (getrennte Urteile vom 27. August 2014 jeweils für die Periode vom 1. bis zum 4. Quartal 2009 und für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011).
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1.2. Am 2. Oktober 2014 hat die A.________ Sàrl Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Betreffend die Periode vom 1. Quartal bis zum 4. Quartal 2009 (Verfahren 2C_903/2014) sowie vom 1. Quartal 2010 bis zum 4. Quartal 2011 (Verfahren 2C_906/2014) beantragt sie im Wesentlichen, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 aufzuheben.
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1.3. Am 8. Oktober 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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1.4. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Mehrwertsteuern der Jahre 2009 bzw. 2010 und 2011 mit Rücksicht auf das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Mehrwertsteuergesetz zwei Urteile gefällt. Da es zwischen den gleichen Parteien um denselben Sachverhalt geht und sich identische Rechtsfragen stellen, wenn auch teilweise vor dem Hintergrund des geänderten Rechts, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 2C_903/2014 und 2C_906/2014 zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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2.2. Die angefochtenen Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts fallen unter keinen Ausschlussgrund und können daher an das Bundesgericht weitergezogen werden; die Steuerpflichtige ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 82 ff. BGG).
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2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2.3.1. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt unter anderem hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
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2.3.2. Unerlässlich ist zudem, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie schon im bisherigen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
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2.3.3. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier nur teilweise vor. Als unzureichend erweist es sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung von verfassungsrechtlichen Ansprüchen (Wirtschaftsfreiheit; Eigentumsgarantie; Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Willkürverbot; Gebot der rechtsgleichen Behandlung) geltend macht, die diesbezüglich gültigen qualifizierten Begründungserfordernisse jedoch nur ungenügend erfüllt. Andererseits setzt sie sich nur bruchstückhaft mit den auf über 30 Seiten sehr sorgfältig begründeten Urteilen der Vorinstanz auseinander und begnügt sich in mehreren Punkten damit, die schon im vorherigen Verfahrensverlauf eingebrachten Argumente mehr oder weniger unverändert noch einmal geltend zu machen. Insoweit kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3 | |
3.1. In den angefochtenen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen formell und materiell ungenügender Buchführung nach pflichtgemässem Ermessen erhobenen Steuernachforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin als rechtskonform geschützt. Das stimmt mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur mehrwertsteuerrechtlichen Beurteilung von Prostitutions-Leistungen in Erotikunternehmen überein (vgl. die Urteile 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 in: ASA 83 S. 57; 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009 in: ASA 79 S. 608; 2C_694/2007 vom 26. August 2008 in: StR 64/2009 S. 38; 2C_518/2007 vom 11. März 2008 in: ASA 77 S. 567).
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3.1.1. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen, welche die im Club tätigen Frauen erzielten, nicht auf deren selbständigen Erwerbstätigkeit beruhten, sondern aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen integrierten Zweig des Erotik-Etablissements darstellten und mehrwertsteuerlich deshalb der Beschwerdeführerin als Betreiberin zuzuordnen waren (vgl. E. 3 u. 4 S. 15-25 der angefochtenen Urteile; im Einklang mit den Urteilen 2C_1077/2012 E. 3.1; 2C_426/2008 E. 4; 2C_694/2007 E. 2.3 - 2.5; 2C_518/2007 E. 3.1 - 3.3; 2C_239/2008 vom 26. August 2008 E. 2.3 - 2.5; damit übereinstimmend zu sog. "Begleitagenturen" das Urteil 2C_261/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4 in: StR 68/2013 S. 47).
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3.1.2. Im Weiteren hat das Gericht die von der EStV verwendete Schätzungsmethode im einzelnen überprüft und überzeugend als rechtskonform eingestuft (vgl. zur gesamten Überprüfung der Ermessensveranlagung E. 5 S. 25-32 der angefochtenen Urteile).
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3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2.3). Deshalb können die Beschwerden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG behandelt werden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin - wie schon im vorherigen Verlauf des Verfahrens - bestimmte Umstände geltend (betreffend die Kontaktaufnahme zwischen den Sexarbeiterinnen und den Freiern, das Aushandeln und Vereinnahmen des Dirnenlohnes, den Status der Prostituierten als blosse "Besucherinnen" des Clubs oder hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Erotiktätigkeit der Damen und den im Sauna- bzw. Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen, usw.), aus denen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen zu schliessen sei. Die Vorinstanz ist aber zur gegenteiligen Einschätzung gelangt, welche sie auf eine umfangreiche und sorgfältige Sachverhaltsermittlung gestützt hat (vgl. E. 3 und 4 der angefochtenen Urteile sowie oben E. 3.1.1).
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4.1.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (vgl. oben E. 2.3.1 in fine). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen in den angefochtenen Urteilen abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_426/2008 E. 4.3.1).
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4.1.2. Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsargumente erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Erfordernisse als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. In all den von ihr geltend gemachten Punkten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine geradezu offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung des Bundesverwaltungsgerichts darzutun. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den vorinstanzlichen Feststellungen ihre eigene Sichtweise entgegenzuhalten, was den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. auch die Urteile 2C_426/2008 E. 4.3.2; 2C_239/2008 E. 2.1). Dementsprechend kann den von der Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgebrachten Sachverhaltsargumente gestützten rechtlichen Ausführungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Das gilt u.a. dort, wo geltend gemacht wird, die Steuerbehörden würden die Prostituierten dazu anstiften, im Sinne von Art. 6 UWG deren Geschäftsgeheimnisse zu verraten (vgl. dazu auch E. 4.6 der angefochtenen Urteile).
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4.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zuzuordnenden Umsätze aus den sexuellen Dienstleistungen (vgl. oben E. 3.1.1) in ihrer Buchhaltung bzw. ihren Geschäftsbüchern und -unterlagen nicht erfasste. Auch hat sie über diese Umsätze bei der Mehrwertsteuer nicht abgerechnet und der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesbezüglich keine Belege vorgelegt.
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4.2.1. Die EStV ist berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung der steuerbaren Umsätze sowie der Steuer und der Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person ihren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht nachgekommen ist oder sich aus ihren Geschäftsbüchern und Unterlagen die für die Bestimmung der Steuer erforderlichen Einzelheiten nicht ergeben oder wenn die Buchhaltung aus anderen (formellen) Gründen keine Gewähr für die Richtigkeit bietet (vgl. dazu u.a. die Urteile 2C_1077/2012 E. 2; 2C_426/2007 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
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4.2.2. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ist das Bundesgericht an diese Einschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Tatbestandsermittlung und auf einer sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht. Es prüft derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen. Der Beschwerdeführer darf sich somit nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er muss vielmehr nachweisen, dass die von der EStV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist (vgl. u.a. die Urteile 2C_1077/2012 E. 2.5; 2C_426/2007 E. 5.2).
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4.2.3. Eine substanziierte Begründung sowie Belege, welche die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachweisen könnten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Entgegen deren Auffassung geben die für diese Veranlagungen gewählte Methode und die dabei verwendeten Erfahrungszahlen ebenfalls keinerlei Anlass zu Beanstandungen (vgl. auch oben E. 3.1.2).
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 24. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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