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Informationen zum Dokument  BGer 4D_84/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_84/2014 vom 24.11.2014
 
{T 0/2}
 
4D_84/2014
 
 
Urteil vom 24. November 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kaufvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 9. September 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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