BGer 5A_825/2014 | |||
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BGer 5A_825/2014 vom 24.11.2014 | |
{T 0/2}
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5A_825/2014
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Urteil vom 24. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Wiedererwägung (unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung des Scheidungsurteils),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (vom Kantonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 15. September 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts U.________ (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, der behauptete Rechtsverzögerungsschaden bilde nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens, zu Recht sei die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, nachdem dieses einzig mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei, obgleich die Vorinstanz in ihrem ursprünglichen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage des Beschwerdeführers verweigert habe, die erst vor Kantonsgericht gemachten Vorbringen hinsichtlich der Prozessaussichten seien unbeachtlich, sie wären ohnehin nicht alseinen Wiedererwägungsanspruch begründende Noven zu qualifizieren, schliesslich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf die Rüge der Verletzung von Ausstandsregeln durch den vorinstanzlichen Richter einzutreten, diese Rüge werde im Rahmen eines noch durchzuführenden Ausstandsverfahrens zu prüfen sein,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK anruft,
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dass er jedoch, soweit sich seine Vorbringen überhaupt gegen das allein anfechtbare kantonsgerichtliche Urteil richten, nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen dieses Gerichts eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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