BGer 9C_528/2014 | |||
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BGer 9C_528/2014 vom 24.11.2014 | |
{T 0/2}
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9C_528/2014
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Urteil vom 24. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 23. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1973 geborene A.________ meldete sich am 6. September 2007 zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Luzern veranlasste beim medizinischen Abklärungsinstitut B.________ ein interdisziplinäres Gutachten. Gestützt darauf und auf eine ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme lehnte sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. November 2012 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 23. Mai 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2009 bei einem anrechenbaren IV-Grad von mindestens 40 % eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. September 2014 eine ergänzende Unterlage einreichen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2014 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne dass eine Vernehmlassung dazu Anlass gab. Daher ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 Ingress S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; je mit Hinweisen). Zudem stellt die damit eingereichte Unterlage ein neues Beweismittel dar, das als echtes Novum unzulässig ist (vgl. statt vieler Urteil 2C_108/2014 vom 15. September 2014 E. 2.2).
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3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG und demjenigen der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG zutreffend dargelegt. Ebenso hat es sich zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie zu den Grundsätzen hinsichtlich des Beweiswerts und der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten geäussert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ vom 9. September 2011 Beweiskraft beigemessen. Sie hat festgestellt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit betrage in zeitlicher Hinsicht 100 %. Hierbei müsse jedoch von einer Leistungsminderung von 30 % ausgegangen werden. Somit belaufe sich die anrechenbare Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 70 %. Gestützt darauf hat sie weiter einen Invaliditätsgrad von 35 % errechnet und demzufolge einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des Gutachtens in Abrede.
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4.2. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nachvollziehbar hervor, dass die Gutachter auf eine aktuelle Bildgebung verzichten durften, weil in somatischer Hinsicht seit Jahren ein klinisch unveränderter Gesundheitszustand bestehe und bei der Beschwerdeführerin ausserdem die psychische Symptomatik dominiere. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Ebenso hat das Kantonsgericht festgestellt, dass gemäss Angaben des psychiatrischen Gutachters eine problemlose Verständigung ohne Dolmetscher möglich gewesen sei und sich in den Akten keine Hinweise auf Verständigungsprobleme fänden; auch diese Ausführungen sind schlüssig. Die Beschwerdeführerin benennt keine konkreten sachrelevanten Missverständnisse zwischen ihr und dem Gutachter, die auf eine Unverwertbarkeit der psychiatrischen Exploration hindeuten oder die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu diesem Punkt sonst wie qualifiziert fehlerhaft erscheinen lassen. Ferner bestehen in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine zu kurz bemessene Explorationsdauer, liegt diese doch grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3).
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Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; Urteil 9C_262/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2). Dies ist im Rahmen des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ geschehen, wie aus dem kantonalen Entscheid zutreffend hervorgeht. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der rheumatologischen Expertise von Dr. med. C.________ vom 5. Juni 2008 auseinander. Im Weiteren ist der Ergänzung des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ vom 14. August 2012 zu entnehmen, dass sich selbst dann nichts an der anrechenbaren Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ändern würde, wenn eine somatisch bedingte Einschränkung von 30 % vorläge. Dies begründeten die Gutachter nachvollziehbar damit, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Pausen zur körperlichen und seelischen Erholung einsetzen könne und das etwas verlangsamte Arbeitstempo nichtorganischen und allfälligen zusätzlichen organischen Beeinträchtigungen ausreichend Rechnung trage. Somit erschüttert die Einschätzung von Dr. med. C.________ die Beweiskraft des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ nicht (E. 3).
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4.3. Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar, inwiefern die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich unrichtig, mit Blick auf das dem Versicherungsträger zustehende Ermessen bei der Sachverhaltsabklärung unvollständig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführerin bei den im Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ enthaltenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überhaupt eine Einschränkung angerechnet werden kann (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; Urteil 9C_538/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3.3). Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet oder sind für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung; es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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