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Informationen zum Dokument  BGer 1B_312/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_312/2014 vom 26.11.2014
 
{T 0/2}
 
1B_312/2014
 
 
Urteil vom 26. November 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
 
gegen
 
Marcel  Meier, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ als Beschuldigten ein Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Beschimpfung. Verfahrensleiter ist Staatsanwalt Marcel Meier. A.________ wird insbesondere vorgeworfen, er habe am 11. November 2012 ein Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand gelenkt. Die Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ergab eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,78o/oo im Zeitpunkt der Abnahme der Blutprobe. Zur Feststellung des Zeitpunkts des Alkoholkonsums erteilte Staatsanwalt Marcel Meier dem IRM am 21. Oktober 2013 einen Rückrechnungsauftrag. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, dass bei Bedarf, nach vorgängiger Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, eine Begleitstoffanalyse durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 erstattete das IRM der Verfahrensleitung Bericht und überwies ein Gutachten des beigezogenen Universitäts-Klinikums Freiburg i.Br. vom 7. Februar 2014 zur konsumierten Alkoholmenge und -zusammensetzung. In der Folge beantragte A.________, dieses Schreiben und das Gutachten aus den Akten zu entfernen, da die beiden Dokumente aufgrund der ohne sein Wissen durchgeführten Begleitstoffanalyse inhaltlich über den ihm bekannt gegebenen Gutachtensauftrag hinausgehen würden. Zugleich stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die Gutachter des Universitäts-Klinikums Freiburg i.Br., weil diese eigenmächtig vom Gutachtensauftrag abgewichen seien.
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B. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die von A.________ gestellten Verfahrensanträge ab. In der Folge erhob A.________ gegen die verweigerte Entfernung der zwei fraglichen Aktendokumente Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Marcel Meier, weil dieser den Gutachtensauftrag an das IRM, wie sich inzwischen ergeben habe, nachträglich erweitert habe, ohne dem Beschuldigten die Gelegenheit einzuräumen, sich vorweg dazu zu äussern.
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C. Mit Beschluss vom 12. August 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde und das Ausstandsgesuch ab.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. September 2014 an das Bundesgericht stellt A.________ in der Sache die Anträge, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, Staatsanwalt Marcel Meier in den Ausstand zu versetzen und vom weiteren Verfahrensgang auszuschliessen sowie das Schreiben des IRM vom 13. Februar 2014 und das Gutachten des Universitäts-Klinikums Freiburg i.Br. vom 13. Februar 2014 aus den Verfahrensakten zu weisen. In prozessualer Hinsicht wird darum ersucht, ein neues Schreiben der Staatsanwaltschaft an das IRM vom 27. August 2012 als neues Beweismittel für das bundesgerichtliche Verfahren zuzulassen.
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E. Staatsanwalt Marcel Meier, für sich und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, sowie das Obergericht des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
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2.2. Die vorliegende Beschwerde ist mithin zulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt erhobenen Ausstandsbegehrens richtet.
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2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung bestimmter Dokumente aus den Akten des Strafverfahrens wendet, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Den angeblichen Verfahrensmangel und das behauptete Beweisverwertungsverbot kann der Beschwerdeführer auch im weiteren Verfahren vor Fällung des strafrechtlichen Endentscheids noch geltend machen. Eine allfällige entsprechende Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht würde überdies nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und auch keinen bedeutenden Verfahrensaufwand ersparen. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten.
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2.4. Soweit sich die Beschwerde als zulässig erweist, ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
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3. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das vom Beschwerdeführer neu dem Bundesgericht eingereichte Schreiben ist erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids entstanden und stellt somit ein echtes Novum dar. Da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zum eventuellen Beizug dieses Schriftstücks gibt, ist es aus dem Recht zu weisen.
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Erwägung 4
 
4.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw., soweit es nicht um richterliche Personen geht, von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Urteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.3 und 2.4). Analoges gilt für den Ausstand eines Staatsanwalts (BGE 138 IV 142; Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint ( MARKUS BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 38 zu Art. 56 StPO). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit ( BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO).
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4.2. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Ausstandsgrund, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Gutachtensauftrag an das IRM erweitert habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser klare Verfahrensfehler belege die Befangenheit des Staatsanwalts. Im Gutachtensauftrag hatte sich die Staatsanwaltschaft allerdings die Durchführung einer Begleitstoffanalyse bei Bedarf vorbehalten. Wieweit es als massgeblicher Verfahrensmangel einzustufen ist, dass dies in der Folge nachträglich geschah, ohne den Beschwerdeführer dazu vorweg anzuhören, kann offen bleiben. Immerhin kann er sich zum Ergebnis des Gutachtens im Strafverfahren äussern. Umstritten ist insofern auch die Tragweite von Art. 184 Abs. 3 StPO. Aber auch dies kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich um einen eigentlichen Verfahrensfehler handeln sollte, so ist dessen Tragweite im Strafverfahren hier nicht vorwegzunehmen. Entscheidend ist für die vorliegend zu beantwortende Frage des Ausstandes einzig, ob es sich um einen besonders krassen oder wiederholt aufgetretenen prozessualen Mangel handelt, der sich einseitig zulasten des Beschwerdeführers auswirkte. Der allfällige Verfahrensfehler wäre jedoch weder wiederholt noch besonders krass. Soweit er massgeblich wäre, liesse er sich überdies im Strafverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ein Anschein der Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwaltes wird dadurch nicht begründet.
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5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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