BGer 2C_1064/2014 | |||
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BGer 2C_1064/2014 vom 26.11.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1064/2014
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Urteil vom 26. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Oktober 2014.
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Erwägungen: | |
1. Der 1986 geborene serbische Staatsangehörige A.________ reiste anfangs 2011 (im Alter von 25 Jahren) in die Schweiz ein und heiratete am 13. April 2011 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 12. April 2014 verlängert wurde und heute erloschen ist. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde am 23. Juni 2013 aufgegeben, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung widerrief. Nach einer kurzen Wiedervereinigung trennten sich die Ehegatten im Januar 2014 endgültig; die Ehe wurde am 30. April 2014 geschieden. Am 25. Juni 2014 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung des Migrationsamtes ab. Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Migrationsamtes seien aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
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2.
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2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verfügung des Migrationsamtes über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Da diese mittlerweile erloschen ist, ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung streitig. Einzig soweit sich die Frage der Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 in Verbindung mit Art. 43 AuG stellt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, deren Zulässigkeit vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung abhängt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), offen. Kein Rechtsanspruch ergibt sich hingegen aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Urteile 2C_702/2014 vom 19. August 2014 E. 2.2 und 2C_659/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.1.). Der Beschwerdeführer glaubt zudem, einen Bewilligungsanspruch aus einem alten Staatsvertrag ableiten zu können. Gemeint ist wohl der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1988 (SR 0.142.118.181). Aus derartigen vor dem 1. Weltkrieg abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen lassen sich allerdings nur für bereits Niedergelassene Ansprüche ableiten, nicht jedoch Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (vgl. dazu BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f., mit Hinweisen).
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt habe. Besonderes gilt hinsichtlich der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit seiner Ehegattin länger als drei Jahre zusammengelebt, weshalb die zeitliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben sei. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass er sich im Januar 2014 (nach einer früheren Trennung) definitiv von seiner Ehefrau getrennt habe und ab der Heirat am 13. April 2011 nicht während drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich falsch sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar; der impliziten Rüge, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei verletzt, fehlt damit die Grundlage. Was Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bloss allgemeine Wiedereingliederungsprobleme geschildert habe und seine Ausführungen von vornherein nicht geeignet seien, einen im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Härtefall darzutun. Mit der blossen Behauptung, eine Rückreise nach Serbien, wo er bis vor knapp vier Jahren bis ins Alter von 25 Jahren gelebt hat, wäre für ihn angesichts der Wirtschaftskrise mit einer Arbeitslosenquote von über 30 % existenzbedrohlich, eine Existenz könne er dort nicht mehr aufbauen, lässt sich dem Verwaltungsgericht weder eine diesbezüglich qualifiziert falsche, unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorwerfen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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