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Informationen zum Dokument  BGer 8C_676/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_676/2014 vom 26.11.2014
 
8C_676/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 26. November 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Roman Felix,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 26. Juni 2014.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 trat die IV-Stelle Basel-Landschaft auf ein erneutes Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1962) mit der Begründung nicht ein, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen Leistungsverweigerung am 26. Oktober 2010 sei nicht glaubhaft dargelegt worden.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab.
 
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 26. Juni 2014 zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten.
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Eine neue Anmeldung zum Rentenbezug nach vorangegangener Anspruchsverneinung wird laut Art. 87 Abs. 3 IVV (in der hier anwendbaren, auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Norm erfüllt sind. Danach ist im neuen Rentengesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Version der genannten Verordnungsbestimmung stimmt - bezogen auf Rentenleistungen - mit der früheren Fassung der im vorinstanzlichen Entscheid versehentlich als massgebend angegebenen Abs. 3 und 4 von Art. 87 IVV inhaltlich überein (Urteil 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Bezüglich der Erfordernisse, die auch nach geltender Rechtslage erfüllt sein müssen, damit auf eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nach vorangegangener, negativ ausgefallener Anspruchsprüfung eingetreten werden kann, wird deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht hat sich mit den nach dem erneuten Rentenbegehren vom 15. Juli 2013 vom heutigen Beschwerdeführer auf vorinstanzliche Aufforderung hin neu beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen zur aktuellen gesundheitlichen Situation vertieft auseinandergesetzt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen, die am 26. Oktober 2010 zur Abweisung des ursprünglichen Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung geführt hatten, ergab, dass keine seither eingetretene anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechenden Auswirkungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen glaubhaft gemacht worden sei. Aus diesem Grund schützte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2014 das von der Verwaltung am 30. Januar 2014 verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren.
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3.2. Die gegen diese vom kantonalen Gericht überzeugend begründete Beurteilung erhobenen Einwände sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis) gehören zur auf Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltserhebung und sind als solche einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1 hievor; vgl. auch E. 4.1.5 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014). Da sie weder offensichtlich unrichtig sind noch auf bundesrechtswidrigen Grundlagen beruhen, besteht für das Bundesgericht kein Anlass - und auch keine Möglichkeit (Art. 105 Abs. 2 BGG) - für ein korrigierendes Eingreifen. Unbestreitbar weichen die früheren und die heutigen ärztlichen Erklärungsversuche für die vom Beschwerdeführer zur Hauptsache geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden zwar sowohl bezüglich der erhobenen Befunde als auch bezüglich der gestützt darauf erfolgten Diagnosestellungen zumindest teilweise voneinander ab, was als Anhaltspunkt für Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben könnte. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung aber nur, wenn angenommen werden kann, ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände auch tatsächlich als gegeben erweisen sollten (vgl. E. 4.1.3 des Urteils 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 mit Hinweisen).
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3.3. Beim Beschwerdeführer deutet nichts darauf hin, dass die neue Umschreibung seines Gesundheitszustandes auch mit einer massgeblichen Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit einhergegangen wäre, welche nunmehr einen Rentenanspruch als begründet erscheinen lassen könnte. Vielmehr sind die behaupteten gesundheitlichen Veränderungen doch eher geringfügiger Natur, sodass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung ihrer Erheblichkeit nicht gelungen ist. Die vorinstanzliche Bestätigung des von der Verwaltung verfügten Nichteintretens erfolgte damit zu Recht.
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4. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Abs. 3 Satz 1) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3 Satz 2) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Das Bundesgericht erkennt:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. November 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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