BGer 9C_141/2014 | |||
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BGer 9C_141/2014 vom 26.11.2014 | |
{T 0/2}
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9C_141/2014
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Urteil vom 26. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank, c/o NAB-2 Futura Vorsorge, Bahnhofplatz 9, 5201 Brugg AG, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 8. April 2005 verstarb B.________ (geb. 1944). Er war zu diesem Zeitpunkt über seine Arbeitgeberin, die C._________ AG, bei der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) berufsvorsorgeversichert. Er hinterliess seine Ehefrau A.________ (geb. 1944).
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A.b. Mit an die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank gerichtetem Schreiben vom 21. April 2005 machte D.__________, ehemaliger Leiter des Patronato E.________ Zürich, Hinterlassenenleistungen für A.________ - die Kapitalauszahlung des BVG-Guthabens - geltend. Seinem Schreiben beigelegt waren eine Vollmacht der A.________ vom 21. April 2005, lautend auf das Patronato E.________ und mit dem (Haupt-) Betreff "Hinterlassenenleistungen (Kapitalleistung) Vertrag 1/97759", sowie Kopien der Todesfallmitteilung der Gemeinde und Kopien des Familienbüchleins.
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Die (damalige) Stiftung F.________ für berufliche Vorsorge informierte D.__________ mit Schreiben vom 28. Mai (recte: April) 2005 darüber, dass zwei Leistungsvarianten zur Auswahl stünden: eine lebenslängliche Ehegattenrente von Fr. 13'915.- pro Jahr oder ein Kapitalbezug von Fr. 299'831.-. Ihr Schreiben enthielt den folgenden Hinweis: "Wichtig: Konto muss auf den Namen von Frau A.________ lauten!".
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Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 reichte D.__________ der Stiftung F._______ eine weitere Vollmacht der A.________ (ebenfalls vom 10. Mai 2005) ein, in welchem als Betreff der Kapitalbezug der Ehegattenrente mit Überweisung auf ein auf das Patronato E.________ lautendes Postkonto angegeben war. Gleichzeitig liess er ihr das Antwortformular, einen Einzahlungsschein für ein Postkonto, lautend auf E._________ Svizzera, sowie Kopien des Passes und der Niederlassungsbewilligung der A.________ zukommen.
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Mittels Nachsendeauftrag vom 10. Mai 2005 wurde die Post der A.________ und ihres verstorbenen Ehemannes in der Zeit vom 16. bis 31. Mai 2005 dem Patronato E.________ zugestellt.
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Im Mai 2005 wurde das Kapital von Fr. 299'831.- auf das angegebene Postkonto überwiesen. Die Stiftung F._______ setzte das Patronato E.________ darüber mit Schreiben vom 17. Mai 2005 in Kenntnis.
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A.c. D.__________ überwies A.________ unter dem Titel "monatliche Witwenrente" von Juni 2005 bis Dezember 2006 monatlich Fr. 1'392.- und von Januar 2007 bis April 2009 monatlich Fr. 1'481.-.
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A.d. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 verlangte A.________ von der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank die Auszahlung des Kapitals der Ehegattenrente. Sie machte geltend, D.__________ habe die Unterschriften auf den Vollmachten und dem Antragsformular zum Bezug der Hinterlassenenleistung gefälscht; sie habe diese Aktenstücke nicht unterzeichnet. Die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank habe ohne entsprechende Anweisung und entgegen der Sicherheitsvorschrift, wonach Auszahlungen nur auf ein Konto der Berechtigten vorgenommen würden, an das Patronato E.________ geleistet. Durch die Überweisung an einen Unberechtigten sei sie nicht von ihrer Leistungspflicht befreit und zur nochmaligen Zahlung des Kapitals verpflichtet. Die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank bestritt, dass die Unterschriften gefälscht worden seien, und verweigerte die nochmalige Bezahlung des Kapitals (Schreiben vom 4. Dezember 2012).
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B. Am 13. Februar 2013 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalabfindung für Ehegatten zuzüglich Verzugszins auszurichten. Es sei vom Gericht die Höhe der Kapitalabfindung festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).
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Das angerufene Versicherungsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurden bei der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten des gegen D.__________ eingeleiteten Strafverfahrens eingeholt. Auf die Aufforderung, die Akten einzureichen, teilte die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank mit, dass A.________ bereits sämtliche Akten eingereicht habe (Schreiben vom 7. November 2013). Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu verpflichten, ihr eine Kapitalabfindung für Ehegatten in der Höhe von mindestens Fr. 185'514.85 plus Verzugszins ab 17. Mai 2005 auszurichten.
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Die Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Für den Anspruch der A.________ auf Hinterlassenenleistungen bestand gestützt auf Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge der Beschwerdegegnerin (gültig ab 1. Januar 2005) die Möglichkeit, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung zu verlangen (Satz 1), wozu vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben war (Satz 2).
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Gestützt auf diese reglementarische Bestimmung reichte D.__________ der F._______ am 10. Mai 2005 eine Vollmacht der A.________ mit dem Betreff "Kapitalbezug Ehegattenrente Todesfall B.________V/1/97759 Ueberweisung Guthaben an Postkonto ..., lautend auf E.________ Zürich" (nebst weiteren Unterlagen) ein. In der Folge wurde das Ehegattenrentenkapital in der Höhe von Fr. 299'831.- auf das von D.__________ angegebene Konto überwiesen (Schreiben der F._______ an das Patronato E.________ vom 17. Mai 2005).
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2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kapitalzahlung von Fr. 299'831.- im Mai 2005 mit befreiender Wirkung an das Patronato E.________ geleistet hat oder ob sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.
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Auszugehen ist dabei davon, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gehalten ist, der Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht stütze sich im Wesentlichen auf die "Einvernahme zur Sache" der Kantonspolizei H.________ vom 10. August 2008 (recte: 2009), habe ihr diese Akten aber nie zur Stellungnahme gegeben. Es sei aufgrund einer Aussage, welche sie bei der Polizei anlässlich ihrer Anzeige gegen D.__________ gemacht habe, davon ausgegangen, dass sie eine Blankovollmacht unterschrieben habe, und habe die Klage abgewiesen. Da die den Strafakten entnommene Aussage entscheidrelevant sei, hätte ihr die Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äussern.
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3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
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Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
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3.3. Die Verfügung vom 28. Oktober 2013, mit welcher der kantonale Instruktionsrichter bei der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten des gegen D.__________ eingeleiteten Strafverfahrens einholte, wurde auch den Parteien zugestellt. Diese hatten mithin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Beizug der Strafakten und hätten ein Einsichtsbegehren stellen können. Ein solches erübrigte sich für die Beschwerdeführerin, weil sie als Geschädigte bereits im Strafverfahren umfassende Akteneinsicht hatte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber mit der Klage verschiedene Aktenstücke aus dem Strafprozess (Auszüge aus den Einvernahmeprotokollen vom 17. Dezember 2009 und 21. Januar 2010) eingereicht. Das Recht auf Geltendmachung der Gehörsverletzung hat unter diesen Umständen als verwirkt zu gelten (vgl. auch BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteil 5A_489/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.3), soweit sich die Berufung darauf ohnehin nicht als missbräuchlich erweist.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die von ihr beigezogenen Strafakten - insbesondere die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2009 - fest, dass die Beschwerdeführerin D.__________ nach dem Tod ihres Ehemannes um Beratung im Zusammenhang mit dem Pensionskassengeld gebeten und ihm ein blanko unterzeichnetes Vollmachtschreiben gegeben habe. Durch die blanko erteilte Vollmacht vom 10. Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten worden. Das Auszahlungsbegehren, welches D.__________ der Beschwerdegegnerin zusammen mit der Vollmacht vom 10. Mai 2005 habe zukommen lassen, sei somit gültig gewesen. Das mit der Ausstellung der Blankovollmacht verbundene Risiko habe die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerdegegnerin, welche aufgrund der von D.__________ eingereichten Unterlagen das Ehegattenrentenkapital ausbezahlt habe, habe ihre Leistung damit befreiend erbracht und sei nicht zu einer erneuten Zahlung verpflichtet.
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Nach Auffassung der Vorinstanz bestände gegenüber A.________ selbst dann keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr, wenn dieser eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, weil die Beschwerdeführerin sich zumindest nachträglich mit der Auszahlung des Ehegattenrentenkapitals an das Patronato E.________ einverstanden erklärt habe. Mit der nachträglichen Genehmigung der Zahlung sei es zu einer Befreiung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Leistungspflicht gekommen. Die Beschwerdeführerin habe erst nach Ausbleiben der Rentenzahlungen mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 (recte: 2012) die Auszahlung des Kapitals der Ehegattenrente verlangt; ihr Begehren um erneute Auszahlung des Rentenkapitals nach jahrelangem Rentenbezug sei damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig und willkürlich gewürdigt sowie ihrem Ersuchen um Nachweis der Fälschungen mittels grafologischem Gutachten kein Gehör geschenkt:
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4.2.1. Sie macht geltend, sie sei in der "Einvernahme" (Polizeirapport vom 10. August 2009) zu Vorkommnissen befragt worden, die über vier Jahre zurückgelegen und eine für sie sehr schwierige Zeit betroffen hätten, nämlich die Tage nach dem Tod ihres Ehemannes. Zudem habe sie sich zum Zeitpunkt der "Einvernahme" in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, da sie gerade erfahren hatte, dass D.__________ sie "um sehr viel Geld betrogen hatte". Sie werde im Protokoll missverständlich wiedergegeben: Sie habe im Zusammenhang mit den Hinterlassenenansprüchen dem Patronato E.________ verschiedene Vollmachten erteilt, wie sich aus den Akten ergebe. Sollte es sich bei der "Blankounterschrift" tatsächlich um ihre Unterschrift handeln, müsse sie vom 21. April 2005 stammen, an welchem Datum sie tatsächlich beim Patronato E.________ gewesen sei. Sie habe vornehmlich aussagen wollen, dass sie D.__________ bzw. dem Patronato E.________ nie Vollmachten ausgestellt habe, die auf Überweisung ihres Guthabens auf ein E._______-Konto gelautet hätten, wie sie in den Akten lägen, vor allem was die zweite Vollmacht betreffe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, eine Blankovollmacht zu unterschreiben. Ohnehin aber könne offenbleiben, ob die Vollmacht vom 21. April 2005, wie sie heute (in Kopie) in den Akten liege, von ihr unterschrieben worden sei. Wenn sie eine Vollmacht unterschrieben habe, so sei es "aus logischen Gründen die erste vom 21. April 2005 und nicht diejenige vom 10. Mai 2005". Erstere aber sei für die rechtliche Würdigung des Vorgefallenen gar nicht relevant. Die Überweisung sei nämlich nicht durch diese Vollmacht, sondern durch die zweite (vom 10. Mai 2005), "zusammen mit den falschen Beglaubigungen und dem gefälschten Zahlungsauftrag", ausgelöst worden.
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Vorab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Umstände der Anzeigeerstattung vom 10. August 2009 nicht auf einen psychischen Ausnahmezustand schliessen lassen, dies insbesondere mit Blick darauf, dass sie sich vorbereitet und unterstützt durch ihre Töchter zum Polizeiposten begab. Sie hatte die Anzeigeerstattung geplant und sich mit dem Sachverhalt anhand der verschiedenen, damals sichergestellten Dokumenten auseinandergesetzt (vgl. auch Beilagen zum Rapport vom 22. August 2009). Ihre Töchter, die über das Vorgefallene informiert waren, begleiteten sie und halfen ihr bei der Schilderung des Sachverhaltes. Es war denn auch eine Tochter, die zu Protokoll gab, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes eine Blankovollmacht ausgestellt hatte, was die Beschwerdeführerin damals nicht bestritt. Das Pensionskassengeld sei dann von der Pensionskasse angeblich an sie überwiesen worden. Dies treffe jedoch nicht zu. Vielmehr sei das Geld über die E._______ ausbezahlt worden. Inwiefern die Äusserungen der Beschwerdeführerin missverständlich wiedergegeben sein sollen, wie sie geltend macht, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin die Blankovollmacht heute in Abrede stellt unter Hinweis darauf, dass sie keine Veranlassung zu deren Ausstellung gehabt habe, vermag ihr nicht zu helfen. Ihre heutige Darstellung widerspricht den unbefangenen Aussagen der ersten Stunde, auf welche abzustellen ist, weil sie unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgten, bevor die Beschwerdeführerin rechtlich verbeiständet war (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Nicht nachvollzogen werden kann auch ihre "Logik ", wenn sie eine Vollmacht unterschrieben habe, so handle es sich um diejenige vom 21. April 2005.
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4.2.2. Was die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend zwei "Blanko-Beglaubigungen" anbelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da eine Beglaubigung der Unterschrift weder nach den gesetzlichen (vgl. Art. 37 BVG) noch nach den reglementarischen Bestimmungen (Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 Reglement) erforderlich war.
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4.2.3. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine Vertuschungsabsicht der Beschwerdegegnerin daraus ableitet, dass die C._________ AG (als ehemalige Arbeitgeberin des B.________) mit Schreiben vom 17. Mai 2005 informiert worden sei, es werde in den nächsten Tagen CHF 299'831.00 "zu Gunsten von A.________" überwiesen, ohne dabei das Patronato E.________ zu erwähnen, dies abweichend von dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben bzw. dessen Entwurf vom selben Datum. Denn entgegen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Angabe von Frau A.________ als Begünstigte "schlicht und einfach nicht korrekt" ist, weil auch die Überweisung an ein nicht auf ihren Namen lautendes Konto nichts daran ändert, dass A.________ Anspruchsberechtigte und in diesem Sinne Begünstigte war. Zudem dürfte der Grund, weshalb auf die Angabe eines Kontos im an die C._________ AG gerichteten Schreiben vom 17. Mai 2005 verzichtet wurde, darin liegen, dass diese Information für die C._________ AG irrelevant war.
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4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine einseitige, willkürliche, gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen eine offensichtliche (d.h. augenfällige und eindeutige; BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) Unrichtigkeit der vorinstanzlich festgestellten Blankobevollmächtigung vom 10. Mai 2005 nicht darzutun. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. statt vieler Urteil 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.1). Weiterungen zu dem von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des letztinstanzlichen Verfahrens eingereichten Auszug aus der Schlusseinvernahme des D.__________ vom 26. September 2014, soweit dieser novenrechtlich überhaupt zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344), erübrigen sich.
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Bei dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, ein grafologisches Gutachten zur Frage der Echtheit der Unterschrift anzuordnen. Da ein solches nicht erforderlich war, dringt der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Beweisvereitelung (durch die Vernichtung der Originalvollmacht nach Erstellung eines Scans) nicht durch und besteht für die von ihr propagierte Beweislastumkehr von vornherein kein Raum.
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4.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch hinsichtlich der sich aus den festgestellten Tatsachen ergebenden Rechtsfolgen: Da die Person, die eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gibt, mit einem Missbrauch rechnen muss, hat sie dieses Risiko zu tragen und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, S. 138 Rz. 494; vgl. auch Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 36 OR). Eine Berufung auf Erklärungsirrtum ist ausgeschlossen (vgl. BGE 88 II 422 E. 2d 428) und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 58 zu Art. 23/24 OR; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 283 Rz. 37.19; Erich Rüegg, Leistung des Schuldners an einen Nicht-Gläubiger, Diss. Freiburg 1990, Rz. 323 ff. und 333; Urteil 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.2.1).
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Im hier zu beurteilenden Fall setzte die Beschwerdeführerin, indem sie D.__________ bzw. dem Patronato E.________ eine Blankovollmacht ausstellte (und die entsprechenden Unterlagen übergab), einen objektiv beachtlichen, ihr zurechenbaren Rechtsschein. Dieser führte dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung im Vertrauen darauf das Patronato E.________ bzw. D.__________ für berechtigt hielt, die Leistung entgegenzunehmen, und mithin gutgläubig leistete. Das Risiko der abredewidrigen Ausfüllung der Blankovollmacht durch D.__________ - durch die Ergänzung "Kapitalbezug Ehegattenrente Todesfall A.________ V/1/97759 Ueberweisung Guthaben an Postkonto ... lautend auf E.________ Zürich" - trägt die Beschwerdeführerin.
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4.4. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe mit der Überweisung auf das Konto des Patronato E.________ Sorgfaltspflichten verletzt:
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4.4.1. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem im Schreiben vom 28. April 2005 festgehaltenen Hinweis, dass das Konto für einen Kapitalbezug auf den Namen der berechtigten Person lauten muss. Denn es handelt sich dabei um eine rein interne Weisung der Vorsorgeeinrichtung, auf welche sich die Beschwerdeführerin nicht berufen kann. Das Reglement schliesst eine Drittperson als Zahlungsempfänger jedenfalls nicht aus.
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4.4.2. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41), welches - wie BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen Sachverhalt betrifft.
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4.4.3. Zu nützen vermöchte der Beschwerdeführerin einzig eine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, hinsichtlich jeder ihr vorgelegten, rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht nachzufragen, ob diese dem Willen des Vollmachtgebers, der diese allenfalls blanko unterzeichnet haben könnte, entspricht. Eine derart weit gehende Sorgfaltspflicht, die - abweichend vom Zivilrecht (vgl. dazu E. 4.3) - das mit dem Ausstellen einer Blankovollmacht verbundene Risiko vom Vollmachtgeber auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzen würde, rechtfertigt sich nicht (vgl. auch Urteil 9C_107/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2 betreffend die Unterzeichnung eines ungelesenen oder nicht verstandenen Zahlungsauftrages). Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz der Waffengleichheit, weil dieser ein Institut des Prozessrechts ist und nicht dazu dient, materielle Folgen auszugleichen.
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4.5. Nach dem angefochtenen Entscheid wäre einem Begehren der Beschwerdeführerin um (erneute) Überweisung des Rentenkapitals selbst bei gegebener Sorgfaltspflichtverletzung - Handeln entgegen eigener Weisung (vgl. E. 4.4.1) - kein Erfolg beschieden, weil dieses als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, da die Beschwerdeführerin die Auszahlung an das Patronato E.________ durch den jahrelangen Rentenbezug nachträglich genehmigt habe. Da sich die Beschwerdeführerin zur entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung nicht äussert, hat es dabei sein Bewenden (vgl. E. 1).
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4.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Überweisung des Betrages auf das angegebene Konto des Patronato E.________ bei der Aargauer Kantonalbank mit befreiender Wirkung erfüllt hat.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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