BGer 2C_1031/2014 | |||
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BGer 2C_1031/2014 vom 01.12.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1031/2014
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Urteil vom 1. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juli 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1973) stammt aus Mazedonien. Obwohl das Bundesamt für Migration am 1. Juli 2005 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist und ihn weggewiesen hat, hielt er sich in der Folge illegal in der Schweiz auf. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 10. Mai 2006 deswegen und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Nachdem A.________ am 30. März 2006 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Gattin und deren Sohn erteilt; gleichzeitig verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft ihn im Zusammenhang mit den Vorkommnissen von 2006. In der Folge wurde er erneut wegen zweier grober Verkehrsregelverletzungen (2009 und 2010) bestraft.
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1.2. Am 29. April 2010 teilte die Gattin dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit, dass sie sich von ihrem Gatten getrennt habe und dieser aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Urteil vom 18. April 2012 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Amt für Migration zurück, um die Familienverhältnisse bzw. das (Fort-) Bestehen des Ehewillens vertiefter abzuklären. Am 24. Juli 2013 lehnte das Amt für Migration eine Verlängerung der Bewilligung erneut ab. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging in seinem Urteil vom 23. Juli 2014 davon aus, dass die Ehe zwar länger als drei Jahre gedauert habe, mit Blick auf die Straffälligkeit und die Verschuldung von A.________ indessen nicht davon ausgegangen werden könne, er sei hier erfolgreich integriert.
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1.3. A.________ beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern; gegebenenfalls sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er spreche Deutsch und bemühe sich, seine Verschuldung abzubauen. Seine Arbeit werde geschätzt und seine Straffälligkeit liege schon Jahre zurück. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender wäre, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Nichtverlängerung seiner Bewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Kritik setzt er sich nur am Rande auseinander; er stellt sachverhaltsmässig lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der kantonalen Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Annahmen
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Erwägung 3 | |
3.1. Materiell ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; er entspricht Gesetz und bundesgerichtlicher Praxis dazu: Der Bewilligungsanspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier zudem erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]; Urteil 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die eheliche Gemeinschaft hat vorliegend 4 Jahre und 7 Monate gedauert; indessen durfte die Vorinstanz trotz der Deutschkenntnisse, der Arbeit des Beschwerdeführers und dessen angeblichen Bemühungen, seine Verschuldung zu reduzieren, die
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3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf Art. 8 EMRK: Einerseits legt er nicht dar, inwiefern seine weiteren angeblich freundschaftlichen Beziehungen zu seiner früheren Gattin bzw. die Bindungen zu seinem Stiefsohn einen Anwesenheitsanspruch zu begründen vermöchten. Andererseits hält er sich seit 2010 nur noch gestützt auf eine verfahrensrechtliche Anwesenheit im Land auf. Zwar behauptet er, hier über weitere Kontakte zu verfügen; er belegt diese indessen nicht; so oder anders kann gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht gesagt werden, dass er hier besonders enge Kontakte geltend machen könnte, wie sie die Rechtsprechung für einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK voraussetzt (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner Heimat die Schulen besucht und dort bereits gearbeitet; zudem leben seine drei leiblichen Kinder, eine Schwester sowie sein Vater dort. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schliesslich auch eine falsche Anwendung von Art. 62 AuG (Widerrufsgründe). Vorliegend geht es nicht um den Widerruf seiner Bewilligung, sondern die Frage, ob er die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt und damit einen Anspruch auf Verlängerung der früheren Bewilligung hat, was mit der Vorinstanz zu verneinen ist. Verfügt der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsberechtigung (mehr), ist seine Wegweisung die gesetzliche Folge hiervon (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Er legt nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weigerungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Da die Beschwerde aufgrund des kantonalen Entscheids als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Lausanne, 1. Dezember 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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