BGer 4A_427/2014 | |||
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BGer 4A_427/2014 vom 02.12.2014 | |
{T 0/2}
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4A_427/2014
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Urteil vom 2. Dezember 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kollektivgesellschaft A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 20. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ wurde von der Kollektivgesellschaft A.________ mit Arbeitsvertrag vom 9. Juni 2010 für die Saison 2010 ("ab 12. Juni 2010 auf Abruf" bis zum Saisonende "ca. 15. Oktober 2010") als Alleinkoch für das Hotel-Restaurant C.________ engagiert. Vereinbart war ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'597.-- (bzw. netto, nach Abzug der Sozialbeiträge und der Kosten von Fr. 900.-- für Logis, Fr. 3'200.--). Letzter effektiver Arbeitstag war der 17. September 2010 (Freitag). Am 18. September 2010 verliess B.________ das Hotel C.________. Sein Hausarzt, Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, den er am 20. September 2010 aufgesucht hatte, attestierte ihm ab 18. September 2010 bis 31. März 2011 eine 100%ige und ab 1. April 2011 vorläufig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnisse vom 7. Februar und 31. März 2011).
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B. | |
B.a. Am 13. Juli 2011 reichte B.________ beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis Klage gegen die Kollektivgesellschaft A.________ ein und beantragte:
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"1. Die Beklagte bezahlt Fr. 2'290.95 (Ruhe-, Feier- und Ferientage), nebst Zins zu 5 % seit dem 17. September 2010 an den Kläger.
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2. Die Beklagte bezahlt folgende Beträge an den Kläger:
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Fr. 1'752.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2010,
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Fr. 4'044.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2010,
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Fr. 2'291.85, nebst Zins zu 5 % seit dem 18. November 2010,
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Fr. 1'593.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2010,
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Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2011,
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Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2011,
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Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2011,
| 11 |
Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011,
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Fr. 1'838.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2011."
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Die Kollektivgesellschaft A.________ schloss in der Klagantwort vom 9. September 2011 auf Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die folgenden Rechtsbegehren:
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"B.________ bezahlt an die Kollektivgesellschaft A.________
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a) Schadenersatz von ¼ seines Monatsbruttolohnes in der Höhe von Fr. 1'149.25 wegen ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle und diesbezüglich weiteren entstandenen Schaden, der noch präzisiert wird;
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b) entgangener Restaurationsgewinn (Speisen) von Fr. 5'000--;
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c) Ersatzlohnkosten (ca. Fr. 10'000.--) deren Umfang noch genau und detailliert präzisiert wird."
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Mit Entscheid vom 14. Juni 2012 hiess das Arbeitsgericht die Klage des B.________ teilweise gut und wies die Widerklage der Kollektivgesellschaft A.________ ab. Es verurteilte die Kollektivgesellschaft A.________ zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'712.65 netto (für Ruhe-, Feier- und Ferientage) nebst Zins zu 5 % seit dem 17. September 2010 sowie zur Lohnfortzahlung wegen Krankheit im Betrag von ( a) Fr. 1'752.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2010, (b) Fr. 4'044.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2010, (c) Fr. 2'291.85, nebst Zins zu 5 % seit dem 18. November 2010, (d) Fr. 1'593.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2010, (e) Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2011, (f) Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2011, (g) Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2011, (h) Fr. 3'676.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011, und (i) Fr. 1'838.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2011; ferner habe die Kollektivgesellschaft A.________ alle Sozialversicherungsbeträge auf den Beträgen gemäss lit. a bis c mit den entsprechenden Sozialversicherungen abzurechnen und auf den Beträgen gemäss lit. d bis f die BVG-Beiträge zu entrichten.
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B.b. Gegen diesen Entscheid des Arbeitsgerichts erhob die Kollektivgesellschaft A.________ Berufung an das Kantonsgericht Wallis. Mit Urteil vom 20. Mai 2014 wies dieses die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
Die Kollektivgesellschaft A.________ führt Beschwerde in Zivilsachen und beantragt, die Entscheide des Kantonsgericht Wallis vom 20. Mai 2014 und des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis vom 14. Juni 2012 seien aufzuheben; eventualiter sei die Kollektivgesellschaft A.________ zu verurteilen, B.________ frühestens ab 10. November 2010 bis 30. April 2011 ein Krankentaggeld von 80 % des vereinbarten Bruttolohnes auszurichten, unter Abzug eines hälftigen Arbeitnehmeranteils als Annahme von Krankentaggeldprämien, und unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für den Monat April 2011, wobei das Bundesgericht die zu zahlenden Nettobeträge festzusetzen habe; zudem habe die Kollektivgesellschaft A.________ B.________ Fr. 718.20 netto als Nachzahlungsforderung für Ruhe-, Ferien- und Feiertagsentschädigung auszurichten; B.________ habe seinerseits "verrechnungsweise" einen Schadenersatz in der Höhe eines ¼-Monatsbruttolohnes von Fr. 1'149.25 wegen ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle sowie Fr. 5'000.-- für entgangenen Restaurationsgewinn (Speisen) und Fr. 9'692.70 für Ersatzlohnkosten zu bezahlen.
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B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Kantonsgericht reicht eine Vernehmlassung in abweisendem Sinn ein, ohne Antrag zu stellen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Mai 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG.
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1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich (BGE 133 III 489 E. 3.1). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Ob die Rechtsbegehren zusammen mit der Beschwerdebegründung in casu diesen Anforderungen genügen, ist zweifelhaft, muss aber angesichts des Verfahrensausgangs nicht abschliessend beurteilt werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
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Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde entspricht weitgehend der Berufung vor Kantonsgericht. Dementsprechend enthält sie teilweise auch Einwände gegen Erwägungen, die nicht im kantonsgerichtlichen Entscheid enthalten sind, und es fehlen Einwände gegen Erwägungen, die nur im kantonsgerichtlichen Entscheid enthalten sind. Es geht allerdings nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Eingabe der Beschwerdeführerin daher einzig aufgrund der genannten Grundsätze (E. 2 hiervor).
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Arbeitsgericht errechnet einen Abgeltungsanspruch für Ruhe-, Ferien- und Feiertage von brutto Fr. 5'175.35 für die Zeit bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 17. September 2010, zieht davon Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 578.30 und die bereits durch die Arbeitgeberin geleistete Zahlung von Fr. 2'884.40 ab, womit eine Restforderung des Arbeitnehmers von Fr. 1'712.65 resultiert. Die Vorinstanz bestätigt dieses Vorgehen. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu die Entschädigung auf der Basis eines "Nettolohnes" von Fr. 3'200.-- errechnen will, wird - abgesehen von ihrer Behauptung, die Logispauschale über Fr. 900.-- müsse vorgängig in Abzug gebracht werden - nicht weiter begründet. Bezüglich der Pauschale von Fr. 900.-- für Logis ist sie darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschwerdegegner jeden Monat vom Lohn abgezogen wurde, weshalb sie nicht ein zweites Mal beim Entschädigungsanspruch für Ruhe-, Ferien- und Feiertage, welche denselben Zeitraum betrifft, berücksichtigt werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, dass sie auch den Personen, welche nach dem 17. September 2010 als Ersatz für den Beschwerdegegner engagiert wurden, Unterkunft gewährt hatte.
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Im Kantonsgerichtsurteil wird dargelegt, dass die Vereinbarung der Parteien vom 1. Oktober 2010 bezüglich Entschädigung für nicht bezogene Ruhe-, Ferien- und Feiertage eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zum allgemein verbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV; Stand 1. Januar 2010) ungünstigere Regelung beinhalte und daher nichtig sei. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Behauptung, wonach der Arbeitnehmer einen Druck bei Abschluss der Vereinbarung nicht habe beweisen können, dass die Nichtigkeit unabhängig davon besteht, ob damals Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wurde. Deshalb erübrigen sich auch für das Bundesgericht weitere Ausführungen dazu.
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4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb die Arztzeugnisse des Dr. med. D.________ vom 7. Februar und 31. März 2011 beweiskräftig sind. Sie geht davon aus, dass die verzögert, spätestens anfangs November 2010 erfolgte Aushändigung des ersten Arztzeugnisses (welches unbestrittenermassen bei der Arbeitgeberin verloren ging, weshalb Dr. med. D.________ im Februar 2011 ein zweites ausstellen musste) an der Schlüssigkeit des ärztlichen Attestes nichts ändere, selbst wenn damit Art. 26 Abs. 1 L-GAV verletzt worden sei. Denn Dr. med. D.________ habe die Arbeitsunfähigkeit ab 18. September 2010 (Samstag) lediglich mit einer durch das dazwischenliegende Wochenende bedingten Rückwirkung von zwei Tagen nach der Erstkonsultation vom 20. September 2010 (Montag) gestützt auf eigene Erhebungen attestiert. Die Beschwerdeführerin habe weder im Anschluss an den Erhalt des Arztzeugnisses noch im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mittels entsprechender Beweismittel, namentlich eines medizinischen Gutachtens, im Sinne eines Gegenbeweises Zweifel an der Richtigkeit der medizinischen Feststellungen von Dr. med. D.________ geweckt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die verspätete Vorlage des Arztzeugnisses habe sie keine Möglichkeit gehabt, das Zeugnis eines Vertrauensarztes gemäss Art. 26 Abs. 3 L-GAV zu verlangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Weg stand ihr auch im November 2010 noch offen, sie hat aber keine entsprechenden Schritte unternommen. Ihre weitere Behauptung, sie habe vor Arbeitsgericht ein medizinisches Gutachten "als Beweismittel angefordert", findet in den Akten keine Stütze. Selbst wenn sie allenfalls mündlich einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte, liesse sich allerdings daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Arbeitsgericht hatte Dr. med. D.________ Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt. Gestützt auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Arztes vom 9. Februar 2012 sowie mit Blick auf die Ergebnisse der Zeugen- und Parteibefragung ergaben sich für das Arbeitsgericht, wie auch anschliessend für das Kantonsgericht keine Zweifel an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 18. September 2010. Soweit die Vorinstanz auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet hat, liegt eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Es ist dem Gericht nicht verboten, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein sollte.
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4.3. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach sie es unterlassen habe, eine Krankentaggeldversicherung für den Beschwerdegegner abzuschliessen, sei falsch und faktenwidrig, widerspricht sie sich selbst. Denn andernorts in ihrer letztinstanzlichen Eingabe räumt sie ein, dass sie über keine Krankentaggeldversicherung für den Beschwerdegegner verfügt. Allerdings macht sie auch vor Bundesgericht wieder geltend, dass sie vom Arbeitnehmer über das Bestehen einer "privaten" (d.h. vom Beschwerdegegner selbst abgeschlossenen) Krankentaggeldversicherung getäuscht worden sei. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der eindeutigen Aktenlage als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmer im Jahr 2010 - und damit auch den Beschwerdegegner - nur gegen die Folgen von Unfällen versichert, für diese aber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe auf eine Krankentaggeldversicherung bewusst verzichtet, wie dies auch dem Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, qualifizierte sie unter anderem unter Hinweis darauf, dass im Arbeitsvertrag lediglich erwähnt wird, dass der Arbeitnehmer "Krankenkassen versichert" sei, als blosse Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, dagegen hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass das Kantonsgericht ihre fehlende Aufklärung des Arbeitnehmers bezüglich des Übertritts in die Einzelversicherung bemängelt hätte. Ein solcher Übertritt wäre mangels einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gar nicht möglich gewesen. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Arbeitgeberin habe verhindert, dass sich der Beschwerdegegner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Einzelversicherung habe anschliessen können, weil sie es (bei der Anstellung) unterlassen habe, ihn bei einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung anzumelden. Die Arbeitgeberin verkennt, dass sie nach den vorinstanzlichen Erwägungen infolge Verletzung von Art. 23 Abs. 1 L-GAV, welcher den Arbeitgeber verpflichtet, zugunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen, eine Schadenersatzpflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR trifft, weil der Beschwerdegegner - zufolge Fehlens einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung - nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses keine Einzelversicherung abschliessen konnte. Wie den kantonalgerichtlichen Erwägungen (unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 4 L-GAV, wonach der Arbeitgeber die Leistungen selbst zu erbringen hat, wenn er keine genügende Krankengeldversicherung abgeschlossen hat) zu entnehmen ist, muss der Arbeitnehmer (sowohl für die Zeit vor wie auch nach der befristeten Anstellung) so gestellt werden, wie wenn die Versicherung vertragskonform zustande gekommen wäre. Mit ihrem Einwand, das Kantonsgericht habe sich mit dem Argument, wonach das Arztzeugnis nicht vor dem 10. oder 11. November 2010, und damit verspätet, bei ihr eingetroffen sei, weshalb auch ihre Lohnfortzahlungspflicht erst ab diesem Datum bestanden habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das Kantonsgericht führt nämlich bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kürzung ihrer Leistungspflicht um die (nicht näher bezifferte) Höhe der hälftigen Prämien für eine Krankentaggeldversicherung aus, die verzögerte Hinterlegung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses sei kein Grund für eine Reduktion des Schadenersatzes, weil die Berufung eines Arbeitgebers, welcher seine gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung erwiesenermassen hinsichtlich sämtlicher Arbeitnehmer ignoriert habe, auf die verspätete Beibringung des Arztzeugnisses zur Geltendmachung einer "Taggeldkürzung" keinen Rechtsschutz verdiene. Weshalb in Bezug auf den Beginn der Lohnfortzahlungspflicht etwas anderes gelten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb Weiterungen dazu unterbleiben können.
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4.4. Auf die übrigen Rügen kann das Bundesgericht nicht eintreten, weil sie der Berufungsschrift ans Kantonsgericht entsprechen und sich die Beschwerdeführerin insoweit mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzt (vgl. E. 2.1 hiervor).
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für diese kommt ein reduzierter Ansatz zur Anwendung, da die Beschwerde eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- betrifft (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG; vgl. Urteil 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8). Zudem hat die Beschwerdeführerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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