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Informationen zum Dokument  BGer 5D_195/2014  Materielle Begründung
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BGer 5D_195/2014 vom 02.12.2014
 
{T 0/2}
 
5D_195/2014
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 9'500.-- nebst Zins (ausstehende Unterhaltsbeiträge) abgewiesen hat,
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
3
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. November 2014 erwog, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge stützten sich auf ein vollstreckbares Scheidungsurteil und damit auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Vereinbarung einer Alimentenreduktion sei nicht urkundlich nachgewiesen, die von ihm angerufene Anpassung der Alimente "per April 2014" im Abänderungsverfahren zeige vielmehr, dass die neue Regelung die im Rechtsöffnungsverfahren geforderten Unterhaltsbeiträge vor April 2014 gerade nicht erfasse, ein allfälliger nachträglicher Willensmangel würdeebenfalls nicht zum Untergang der bereits entstandenen Forderungen führen, die Einwendungen des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erwiesen sich nicht als stichhaltig, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden,
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er zwar "Willkür" behauptet,
7
dass er jedoch nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2014 willkürlich oder anderweitig verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
10
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
11
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
12
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
15
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 2. Dezember 2014
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Escher
20
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
21
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