BGer 8C_669/2014 | |||
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BGer 8C_669/2014 vom 02.12.2014 | |
{T 0/2}
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8C_669/2014
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Urteil vom 2. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 18. Juli 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1982, war in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils vom Frühjahr bis Ende Herbst bei der B.________ GmbH angestellt; für die Wintermonate bezog er Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er sich per 1. November 2011 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte das Arbeitsamt Schaffhausen (nachfolgend: Arbeitsamt) mit Verfügung vom 5. Januar 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012, die fehlende Vermittlungsfähigkeit fest.
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B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2014 gut und hob die Verfügung vom 5. Januar 2012 sowie den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 auf.
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C. Das Arbeitsamt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Zudem ersucht es um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG; BGE 126 V 520 E. 3a S. 521; Urteil 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.1), namentlich bei temporär Beschäftigten (Art. 14 Abs. 3 AVIV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten im Winter 2011/12.
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Erwägung 4 | |
4.1. Ab 2007 arbeitete der Versicherte jeweils vom Frühling/Frühsommer bis in den Herbst für die B.________ GmbH und bezog in den Wintermonaten Arbeitslosenentschädigung. Bereits 2010 hatte das Arbeitsamt den Versicherten angehalten, sich nach einer ganzjährigen Tätigkeit umzusehen. Dieser schloss denn auch Ende Mai 2010 mit der B.________ GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab, welcher aber mangels Aufträgen im Herbst 2010 gekündigt wurde; der Versicherte bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung und wurde erneut auf die Rechtslage bei Saisontätigkeit hingewiesen. Per 1. April 2011 schloss der Versicherte mit der B.________ GmbH wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Im Frühsommer 2011 offerierte ihm die C.________ GmbH ebenfalls eine unbefristete Stelle. Nachdem die B.________ GmbH seinen Stundenlohn erhöht und ihm eine ganzjährige Anstellung zugesichert hatte, lehnte der Versicherte das Angebot der C.________ GmbH ab. Die B.________ GmbH kündigte den Arbeitsvertrag mangels Aufträgen auf den 30. Oktober 2011 und der Versicherte meldete sich erneut zum Leistungsbezug beim Arbeitsamt.
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Gestützt auf diesen Sachverhalt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Versicherte sich nicht mit der saisonalen Tätigkeit abfinden wollte, was sich an den Bemühungen um eine ganzjährige Anstellung zeige. So habe er denn auch das Angebot der C.________ GmbH erst nach der ausdrücklichen Zusicherung der Weiterbeschäftigung seitens der B.________ GmbH abgelehnt. Es könne dem Versicherten somit nicht entgegengehalten werden, er habe sich im unbefristeten Arbeitsvertrag die Weiterbeschäftigung während den Wintermonaten nicht schriftlich zusichern lassen. Die Darstellung des Versicherten werde denn auch von der B.________ GmbH und der C.________ GmbH bestätigt. Auch habe der Versicherte sich umgehend um andere Stellen beworben, nachdem ihm im Oktober 2011 erneut für die Wintermonate gekündigt worden sei. Bei dieser Sachlage habe sich der Versicherte entgegen der Annahme des Arbeitsamtes nicht bereits vor der Kündigung im Oktober 2011 um andere Arbeitsstellen bemühen müssen. Die Bestrebungen des Versicherten, sich selbstständig zu machen, seien auch ein Hinweis dafür, dass er sich nicht mit einer saisonalen Tätigkeit zufrieden gegeben habe. Unter diesen Umständen sei es stossend, wenn das Arbeitsamt dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit abspreche. In der Folge verneinte die Vorinstanz das Vorliegen anderer Gründe, welche Vermittlungsunfähigkeit nach sich ziehen würden.
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4.2. Das Arbeitsamt rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Es macht widersprüchliche Aussagen geltend, indem der Versicherte in der Einsprache vorgebracht habe, er habe die Anstellung bei der B.________ GmbH im Jahr 2011 explizit davon abhängig gemacht, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeiten könne, in der Beschwerde ans kantonale Gericht führe er jedoch aus, er habe die Anstellung davon abhängig gemacht, dass ihm im Herbst nicht wieder gekündigt werde. Weiter wirft das Arbeitsamt dem Versicherten vor, dass die Bestätigung der B.________ GmbH erst vom 25. Juli (recte: Januar) 2012 datiere, er aber während der Anstellung auf die schriftliche Zusicherung der Weiterbeschäftigung verzichtet habe. Es sei deshalb nicht glaubwürdig, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, wie aussichtslos eine Anstellung über den Winter bei der B.________ GmbH gewesen sei. Bei Zugrundelegen dieses Sachverhaltes hätte die Vorinstanz auf fehlende Vermittlungsfähigkeit schliessen müssen. Weiter rügt das Arbeitsamt, die Vorinstanz verkenne die Rechtsprechung zu Art. 15 AVIG, da gemäss dem Bundesgericht bei Saisontätigkeit eine Stellensuche ab Kündigungsdatum nicht ausreiche. Dabei lasse die Vorinstanz völlig ausser Acht, dass der Versicherte bereits zum zweiten Mal einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen habe. Die Natur des Vertrags könne aber kein Kriterium dafür sein, ob der Versicherte vernünftigerweise habe damit rechnen müssen, im Herbst wieder entlassen zu werden. Der Versicherte habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, weil er trotz formell unbefristetem Vertrag nicht alle notwendigen Vorkehrungen (zeitliche Ausdehnung der Stellensuche) getroffen habe. Schliesslich macht das Arbeitsamt geltend, der gute Glaube als zivilrechtlicher Grundsatz sei vorliegend ohne Relevanz.
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5. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Ausführungen des Versicherten in der Einsprache resp. in der Beschwerde ans kantonale Gericht widersprüchlich sein sollen. Jedenfalls ist die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf das vorinstanzliche Verständnis dieser beiden Aussagen nicht willkürlich (vgl. E. 1.2).
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Weiter beruht der Vorwurf des Arbeitsamtes, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zu Art. 15 AVIG verkannt, auf dem von ihr behaupteten, nicht jedoch auf dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalt (E. 1.2), wonach der Versicherte gestützt auf den unbefristeten Vertrag und die mündliche Zusicherung seitens des Arbeitgebers 2011 nicht von einer Saisontätigkeit ausgehen musste. Da sich somit die Sachverhalte in einem wesentlichen Merkmal unterscheiden, kommt die vom Arbeitsamt angeführte Rechtsprechung auch nicht zum Tragen und es kann entgegen der Ansicht des Arbeitsamtes nicht gesagt werden, der Versicherte hätte sich gestützt auf seine Schadenminderungspflicht schon während der unbefristeten Anstellung intensiv um eine neue Stelle bemühen müssen.
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Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Versicherte eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht beging, indem er trotz der Vorfälle im Jahr 2010 das Angebot der C.________ GmbH im Sommer 2011 ausschlug und weiterhin den Zusicherungen der B.________ GmbH vertraute, offen bleiben; denn es wäre Sache des Arbeitsamtes gewesen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne eines simulierten Geschäftes nachzuweisen. Dasselbe gilt angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsamt ihm - soweit aus den Akten ersichtlich - nie eine Stelle zuwies, durch dessen Annahme er den Tatbeweis für seine Arbeitsbereitschaft und damit seine Vermittlungsfähigkeit hätte erbringen können und müssen, bezüglich der Arbeitsbereitschaft des Versicherten. Beides wurde nicht gerügt und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.1).
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6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Arbeitsamt ist als Durchführungsstelle im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG von der Leistung von Gerichtskosten befreit (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640). Deshalb werden keine Gerichtskosten erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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