BGer 8C_709/2014 | |||
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BGer 8C_709/2014 vom 02.12.2014 | |
{T 0/2}
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8C_709/2014
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Urteil vom 2. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Am 9. Februar 2009 meldete sich der 1954 geborene A.________, der seit 1996 bei der B.________ AG in der Funktion als Casserolier arbeitete, wegen seit 2004 bestehender Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und tätigte eigene beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Vorbescheidverfahren reichte der Versicherte u.a. die Berichte des Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.________, vom 23. September 2010 sowie der therapierenden Dr. E.________ vom 8. Dezember 2010 ein, worauf die IV-Stelle die auf internistisch/allgemeinmedizinischen, orthopädischen sowie psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise der ärztlichen Abklärungsstelle F.________ vom 2. Mai 2011 mit Ergänzung vom 4. Juli 2011 einholte. Mit Verfügung vom 15. März 2013 sprach die Verwaltung dem Versicherten ab 1. August 2009 befristet bis 31. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zu.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. August 2014).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm auch nach dem 31. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.
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2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. BGE 133 V 545; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Diese Rechtslage gilt auch bei einer gleichzeitigen rückwirkenden Rentenzusprechung mit -abstufung oder -befristung (BGE 109 V 125; vgl. auch Urteil I 805/04 vom 20. April 2006 E. 3 und 5.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob ab 1. Juni 2010 eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Das kantonale Gericht hat hiezu in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der ärztlichen Abklärungsstelle F.________ vom 2. Mai/4. Juli 2011 abzustellen war. Danach waren aus polydisziplinärer Sicht der angestammte Beruf in einer Restaurantküche sowie andere mittel- bis schwere Tätigkeiten, die häufiges Stehen und Gehen erforderten, vor allem wegen der Gonarthrosen in den Knien nicht mehr zumutbar; hiegegen vermochte der Versicherte leichtere Arbeiten, die überwiegend sitzend verrichtet werden konnten, spätestens ab März 2010 leistungsmässig uneingeschränkt auszuüben.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich in einer Wiederholung der im kantonalen Verfahren entkräfteten Einwände, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Anzufügen ist einzig, dass der Vorinstanz die gemäss Gutachten der ärztlichen Abklärungsstelle F.________ anzunehmende Progredienz der Gonarthrosen (vor allem im Knie rechts) nicht entgangen ist. Bei Erlass der Verfügung vom 15. März 2013, die nach ständiger Rechtsprechung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), waren sie indessen nicht soweit fortgeschritten, dass eine leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit nur noch eingeschränkt zumutbar gewesen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die letztinstanzlich eingereichten medizinischen Berichte des Spitals D.________ vom 24. Juni und 16. Juli 2014 unzulässige Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen.
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3.3. Zu Recht nicht bestritten ist schliesslich der vom kantonalen Gericht gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommene Einkommensvergleich, der ab 1. Juni 2010 einen für den Anspruch auf Invalidenrente unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Invaliditätsgrad ergeben hat.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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6. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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