BGer 2C_192/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_192/2014 vom 04.12.2014 | |
{T 0/2}
| |
2C_192/2014
|
Urteil vom 4. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
| |
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Bundesamt für Migration,
| |
Quellenweg 6, 3003 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 18. Dezember 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
| 1 |
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 1994 von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden und hat deshalb heute keinen landesrechtlichen gesetzlichen Anspruch mehr auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; er macht auch keinen solchen geltend. Er beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf einen Anspruch nach Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens, Schutz des Privatlebens), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie die vorläufige Aufnahme verlangt oder sich gegen die Wegweisung richtet. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG).
| 2 |
1.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.)
| 3 |
Erwägung 2 | |
2.1. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; 129 II 11 E. 2 S. 14; 127 II 60 E. 1d/aa S. 65). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche (oder biologische) Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; vgl. auch Urteile des EGMR
| 4 |
2.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hier - mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürger) - lebenden volljährigen Sohn bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Vater in einem Schreiben vom 27. März 2012 selber angegeben habe, er pflege in der Schweiz keine familiären Beziehungen mehr. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal der Beschwerdeführer nicht dartut, dass und inwiefern sie offensichtlich unrichtig sein soll (vorne E. 1.3); sie wird jedenfalls nicht allein dadurch willkürlich, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben rund zwei Wochen nach einem zehntägigen stationären Spitalaufenthalt wegen akuter psychotischer Dekompensation verfasst hat. Sodann macht der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe an das Bundesgericht bloss das Bestehen einer persönlichen Beziehung zu seinem Sohn geltend, wenn auch eine solche "von ausserordentlicher Wichtigkeit" (S. 6). Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen ausserhalb der Kernfamilie mit gefestigtem Aufenthalt in der Schweiz ist damit aber nicht ersichtlich und ein Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Recht auf Familienleben im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben. Der in der Eingabe an das Bundesgericht angerufene "Art. 8" aus der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ändert daran nichts, wird doch auch dort keine solche Abhängigkeit zwischen Vater und Sohn geltend gemacht.
| 5 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer behauptet sodann einen Rechtsanspruch gestützt auf sein Privatleben (Art. 8 EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (Urteil des EGMR
| 6 |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
2.
| |
3.
| |
4.
| |
Lausanne, 4. Dezember 2014
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |