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Informationen zum Dokument  BGer 2G_4/2014  Materielle Begründung
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BGer 2G_4/2014 vom 04.12.2014
 
{T 1/2}
 
2G_4/2014
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Zur Rose Suisse AG, Gesuchstellerin,
 
vertreten durch Dr. Christoph Willi und Matthias Stauffacher, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Schweizerischer Drogistenverband, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Slongo,
 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Erläuterungs- und Revisionsgesuch betr. das Bundesgerichtsurteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Stellungnahme dazu, weshalb ihr im Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, am 17. Juni 2014 stellte sie vorsorglich das Begehren um Revision. Eine Parteientschädigung habe sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 im betreffenden Verfahren ausdrücklich verlangt. Diese sei ihr jedoch gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils 2C_622/2013 vom 11. April 2014 nicht zugesprochen worden, obwohl sie im betreffenden Verfahren als private Beschwerdegegnerin obsiegt habe.
1
2.2. In der Tat hat das Bundesgericht im besagten Urteil darauf verzichtet, Parteientschädigungen zuzusprechen und sich dabei auf Art. 68 Abs. 3 BGG berufen (Obsiegen der Behörden in ihrem Wirkungskreis). Diese Bestimmung fand zwar auf die kantonale Behörde, indessen nicht auf die Gesuchstellerin Anwendung; vielmehr steht ihr für das Verfahren 2C_622/2013 eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu. Den entsprechenden Antrag hat das Bundesgericht übersehen und den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gesetzt. Das insofern unvollständig gebliebene Dispositiv ist entsprechend um die Parteientschädigung zu ergänzen.
2
2.3. Für die Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zulasten des Gesuchsgegners zuzusprechen. Rechtsanwalt Christoph Willi reicht für das Begehren um Erläuterung bzw. Revision vom 17. Juni 2014 betreffend Kostenpunkt (Frage der Parteientschädigung) eine Honorarnote von Fr. 1'609.20 ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden können (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Die aufgelisteten Aufwendungen für die Erstellung des Revisionsbegehrens allein zur Korrektur des Kostenpunktes erweisen sich als überhöht. Eine Entschädigung von Fr. 700.-- erscheint angemessen.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Die Aufwendungen der Gesuchstellerin betreffend Erläuterung und Revision sind aus der Gerichtskasse mit Fr. 700.-- zu entschädigen.
 
3. 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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