BGer 4D_89/2014 | |||
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BGer 4D_89/2014 vom 08.12.2014 | |
{T 0/2}
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4D_89/2014
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Urteil vom 8. Dezember 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2014.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ AG anhängig machte, welches mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren gegen den beim Friedensrichteramt abgeschlossenen Vergleich stellte;
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dass der Obergerichtspräsident mit Urteil vom 14. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
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dass die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. September 2014 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten eingereichte Beschwerde nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vier vom 14., 19. und 25. Oktober 2014 sowie 7. November 2014 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
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dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
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dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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