BGer 6B_816/2014 | |||
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BGer 6B_816/2014 vom 09.12.2014 | |
{T 0/2}
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6B_816/2014
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Urteil vom 9. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unbekannt,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2014 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, die sich gegen ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2014 richtet. Da der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 5. September 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
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Am 9. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, das Appellationsgericht habe ihm den Entscheid nicht zugestellt.
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Das Bundesgericht stellte mit Schreiben vom 11. September 2014 fest, gemäss einer Auskunft des Appellationsgerichts sei der angefochtene Entscheid noch nicht begründet. Die Beschwerde vom 22. August 2014 sei verfrüht, da das Rechtsmittel erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der begründeten Fassung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde innert der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Zudem habe er dem Bundesgericht innert derselben Frist die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (act. 6).
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Am 28. Oktober 2014 teilte das Appellationsgericht dem Bundesgericht mit, dass der begründete Entscheid versandt, indessen vom Beschwerdeführer nicht in Empfang genommen wurde (act. 7). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Zustellungsversuch am 9. Oktober 2014 erfolgte. Die Abholfrist von sieben Tagen lief Mitte Oktober 2014 ab. Ab diesem Datum lief die Beschwerdefrist. Mittlerweile ist sie längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr gemeldet und es insbesondere unterlassen, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zuzusenden. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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