BGer 1C_165/2014 | |||
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BGer 1C_165/2014 vom 10.12.2014 | |
{T 0/2}
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1C_165/2014
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Urteil vom 10. Dezember 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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gegen
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Staat Freiburg, Kantonales Sozialamt, Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg.
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Gegenstand
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Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Februar 2014 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die (teilweise) Abweisung eines Gesuchs um finanzielle Leistungen aufgrund des Opferhilfegesetzes. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig (vgl. Urteil 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 33). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Das Kantonsgericht führte aus, die Beschwerdeführerin 1 habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn es sei weder ein Erwerbsausfall noch ein Haushaltsschaden ausgewiesen. Ihr Anspruch auf Genugtuung sei unbestritten, doch erscheine entgegen ihrer Ansicht der vom kantonalen Sozialamt festgelegte Betrag von Fr. 19'500.-- nicht als zu tief bemessen. Der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung bestehe dagegen bereits im Grundsatz nicht, da weder bewiesen noch auch nur glaubhaft dargetan sei, dass sie als Kind des Opfers selbst eine schwere psychische Schädigung erlitten habe.
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3.2. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass Kantonsgericht habe mit seinem Entscheid die Untersuchungsmaxime und das Recht auf Beweis missachtet. Der Beschwerdeführerin 1 hätte eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zugesprochen werden müssen. Die psychische Beeinträchtigung, welche die Beschwerdeführerin 2 durch die Straftaten gegen die Mutter erfahren habe, seien zudem hinreichend schwer, dass auch sie einen Anspruch auf Genugtuung habe. Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen den angefochtenen Entscheid deshalb insgesamt als willkürlich.
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Erwägung 4 | |
4.1. Zur Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin 1 hält das Kantonsgericht fest, in der Zeit nach den Straftaten habe sie sich ohne die notwendigen Bewilligungen in der Schweiz aufgehalten und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass sie nach den Straftaten und wegen diesen arbeitsunfähig geworden wäre, sei nicht belegt. Auch habe sie nicht behauptet, sich um Arbeit bemüht zu haben. Wohl habe sie schwere psychische Schäden davongetragen, allerdings lasse sich dem in den Akten liegenden Bericht der Organisation "Appartenances" vom 14. Januar 2008 und dem Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 21. Dezember 2006 nicht entnehmen, dass sie arbeitsunfähig geworden wäre. Nichts spreche dagegen, dass sie, seitdem sie zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern sie nicht fähig gewesen sein sollte, den Haushalt zu führen und sich um ihre Tochter zu kümmern. Namentlich substanziiere sie in keiner Weise, welche Aufgaben im Haushalt sie nicht mehr habe erledigen können.
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4.2. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe von Anfang an geltend gemacht, dass sie einen Erwerbsausfall erlitten habe und den Haushalt nicht mehr selbständig habe führen können. Die wesentlichen Tatsachen habe sie mithin dargelegt und es wäre an den Behörden gewesen, den Einzelheiten nachzuforschen. Zudem habe sie ein amtliches Gutachten über ihre Unfähigkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen und den Haushalt zu besorgen, beantragt, was die Vorinstanz aber ohne Begründung abgelehnt habe. Der angefochtene Entscheid verstosse insofern gegen die Untersuchungsmaxime, das Recht auf Beweis, das Rechtsverweigerungsverbot und das Verbot des überspitzten Formalismus. Zudem sei nicht von Bedeutung, dass sie bis zum Vorliegen eines positiven Asylentscheids ohnehin nicht habe arbeiten können. Es sei diesbezüglich ausschliesslich darauf abzustellen, ob sie dazu aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung in der Lage gewesen wäre.
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4.3. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2 S. 227, 124 ff. E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; 132 III 186 E. 8.1 S. 205; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besteht er somit in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Einkommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können ( WALTER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 530 Rz. 1555). Bei dieser Schadensberechnung ist auf eine erlaubte Tätigkeit abzustellen, die der Geschädigte hätte ausüben können ( FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., S. 599 Rz. 1717; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, S. 192 Rz. 659).
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4.4. Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 2 aOHG; ebenso: Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. aOHG können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 52; Urteil 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2; je mit Hinweisen). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4; 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
5.1. Zur Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin 1 führt das Kantonsgericht aus, dem Strafurteil sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihrem damaligen Mann geschlagen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe sie in der Wohnung eingeschlossen, ihr gedroht, das Kind wegzunehmen und sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Praktiken gezwungen. Die Gynäkologin, welche die Beschwerdeführerin 1 in der Folge untersucht habe, habe unter anderem einen schlecht verheilten Riss an der Vulva und eine deutlich sichtbare Narbe festgestellt. Gemäss dem Bericht von "Appartenances" leide die Beschwerdeführerin 1 an posttraumatischen Beschwerden. Sie werde sich erst nach und nach der Ereignisse bewusst und finde wieder Selbstvertrauen. Es lägen noch mittlere depressive Störungen vor, ebenso Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit.
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5.2. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert, das Strafgericht des Saanebezirks habe ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zugesprochen. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer sein solle, obwohl vom Strafurteil gemäss Rechtsprechung nicht ohne Not abgewichen werden dürfe. Die in bekannten Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen bei Vergewaltigungen würden sich zwischen Fr. 30'000.-- und 65'000.-- bewegen.
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5.3. Nach Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung ist die Opferhilfebehörde nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden (Urteil 1C_286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Wohl ist es sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen, wie sie die Strafgerichte im Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 9 aOHG) anwenden, entfernt. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die opferhilferechtliche Genugtuung aber dennoch nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein. Sie darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - als Akt der Solidarität - von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es vom Strafurteil in dem Sinne abwich, dass es die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer ansetzte als die zivilrechtliche.
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5.4. Zur Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119 mit Hinweis). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweisen).
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5.5. Die kantonalen Behörden haben sich vorliegend an den ihnen zustehenden Ermessensspielraum gehalten. Das Kantonsgericht orientierte sich an der kantonalen Rechtsprechung zur Genugtuung bei Sexualdelikten und dem Leitfaden des Bundesamts für Justiz, der sich wiederum auf die Rechtsprechung stützt (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 2008, S. 10 f., «https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/ hilfsmittel.html» [besucht am 27. November 2014]). Daraus ergibt sich, dass die der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung von Fr. 19'500.-- im Rahmen vergleichbarer Delikte gegen die sexuelle Integrität liegt (vgl. Urteil 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 5.2 zur zivilrechtlichen Genugtuung). Die von der Beschwerdeführerin 1 zum Vergleich angeführten beiden Urteile betreffen dagegen deutlich schwerere Delikte. Dies ist sowohl am Strafmass (6 Jahre Freiheitsstrafe aufgrund wöchentlicher Vergewaltigungen über fünf Jahre hinweg, Todesdrohungen, Gewalttätigkeiten und Demütigungen im einen Fall) als auch an der unterschiedlichen Tat (Zufügung zahlreicher Schussverletzungen nach einer Vergewaltigung im anderen Fall) ersichtlich ist (vgl. im Einzelnen Urteil 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 sowie die Nachweise bei KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, 2013, S. 341 Nr. 798). Die Kritik an der Bemessung der Genugtuung erweist sich damit als unbegründet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, sie werde zeitlebens unter den Gewalterfahrungen leiden, zumal sie von diesen in einem frühkindlichen Stadium betroffen worden sei. Das Kantonsgericht dagegen erachtet die Voraussetzungen für eine Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 aOHG als nicht erfüllt. Drittbetroffenen werde eine Genugtuung nur zurückhaltend zugesprochen. Zudem sei zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Straftaten erst zwischen vier und sieben Monate alt war.
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6.2. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 49 OR (vgl. E. 5.4 hiervor) haben die nahen Angehörigen der geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417 mit Hinweis).
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Erwägung 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 10. Dezember 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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