BGer 5D_200/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5D_200/2014 vom 10.12.2014 | |
{T 0/2}
| |
5D_200/2014
|
Urteil vom 10. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________ AG,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Definitive Rechtsöffnung,
| |
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
|
Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 2'322.78 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
| 2 |
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
| 3 |
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 24. November 2014 erwog, der Beschwerdeführer habe (nach erfolgloser erster Aufforderung) den Kostenvorschuss von Fr. 250.-- für seine Beschwerde an das Kantonsgericht auch nicht innerhalb der 10-tägigen Nachfrist geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
| 4 |
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
| 5 |
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Zahlung eines Vorschusses von Fr. 250.-- zu behaupten,
| 6 |
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. November 2014 verletzt sein sollen,
| 7 |
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| 9 |
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
| 10 |
erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 12 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| 13 |
Lausanne, 10. Dezember 2014
| 14 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 15 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 16 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 17 |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| 18 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |