BGer 2E_1/2014 | |||
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BGer 2E_1/2014 vom 11.12.2014 | |
{T 0/2}
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2E_1/2014
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Urteil vom 11. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Kläger,
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gegen
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Bundesamt für Gesundheit,
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Lukas Bruhin, Generalsekretär EDI,
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Beklagte.
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Gegenstand
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Schadenersatzforderung,
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Klage vom 22. November 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, welche auf Anzeige hin einschreiten kann. Es handelt bloss im Rahmen von im Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren. So behandelt es Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen oder von letztinstanzlichen oberen kantonalen Gerichten (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG). Vorliegend wird kein Entscheid im Sinne von Art. 86 BGG angefochten. Vielmehr wird dem Bundesgericht als erster gerichtlicher Instanz beantragt, Schadenersatz zuzusprechen. Die Eingabe vom 22. November 2014 erweist sich insofern als Klage. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Klage zulässig ist.
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a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
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b. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
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c. Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c bis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958."
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Weitere Fälle, über die das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sieht das Gesetz nicht vor.
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2.2. Das in Art. 120 Abs. lit. c BGG erwähnte Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) regelt namentlich, unter welchen Voraussetzungen wegen widerrechtlichen Verhaltens, das Behördemitglieder, Beamte und Arbeitskräfte des Bundes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit an den Tag gelegt haben, Schadenersatz verlangt werden kann (Art. 3 Abs. 1 VG). Dabei hat der Geschädigte entsprechende Forderungen gegenüber dem Bund geltend zu machen, nicht gegenüber einzelnen Behördemitgliedern, Beamten oder Arbeitskräften; für von solchen Personen verursachte Schäden haftet allein der Bund als Körperschaft (Art. 3 Abs. 1 und 3 VG).
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2.3. Der Kläger sieht den von ihm behaupteten Schaden unter anderem durch das Verhalten des Bundesamtes für Gesundheit verursacht; ebenso ortet er unkorrektes Verhalten beim Generalsekretär des Eidgenössischen Departement des Innern. Widerrechtliches Verhalten eines Behördemitglieds, das zum Kreis der in Art. 1 Abs. 1 lit. a - c bis VG erwähnten Personen gehörte, macht er nicht geltend. Damit aber steht die Klage an das Bundesgericht nicht offen. Vielmehr ist über seinen Schadenersatzanspruch im Verfügungsverfahren zu entscheiden. Die Rechtsschrift vom 22. November 2014 ist mitsamt Beilagen an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Prüfung des weiteren Vorgehens zu überweisen (vgl. Art. 1 Abs. 3 VoVG).
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2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 11. Dezember 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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