BGer 8C_604/2014 | |||
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BGer 8C_604/2014 vom 11.12.2014 | |
{T 0/2}
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8C_604/2014
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Urteil vom 11. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1959 geborene, seit 1992 als selbstständiger Steinmetz und Kundenmaurer tätige A.________, Vater zweier 1998 und 2000 geborener Kinder, meldete sich im August 2005 unter Hinweis auf eine Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Gestützt darauf wurden ihm ab August 2007 Umschulungsmassnahmen in Form einer vierjährigen Goldschmiedelehre gewährt. Nach erfolgreicher Beendigung beantragte A.________ Mitte September 2011 die Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach erneuten Erhebungen zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation stellte die IV-Behörde vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht. Daran wurde auf Intervention des Versicherten hin mit Verfügung vom 5. September 2013 festgehalten.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Mai 2014 ).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. August 2010 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % zuzusprechen.
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Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 5. September 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.
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2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. ferner Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4; BGE 134 V 9; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E. 3 S. 98 ff.). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Anzufügen ist, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten ist. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Um Rechtsfragen handelt es sich demgegenüber bei Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder bei der Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteile 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).
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3. Das kantonale Gericht hat den Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig eingestuft. Die Beschwerdegegnerin heisst diese Qualifikation im Sinne einer willkürfreien vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung gut. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, dass er ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich ein vollzeitiges Erwerbspensum inne hätte.
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3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Annahme einer im Validitätsfall zu 80 % ausgeübten erwerblichen Betätigung im Wesentlichen wie folgt begründet: Unstreitig hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Betreuungsarbeit in Bezug auf die beiden 1998 und 2000 geborenen Söhne vor der Trennung im September 2009 geteilt. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Ehefrau vom 19. August 2013 seien die Erwerbspensen beider Elternteile nach der Geburt des ersten Kindes reduziert worden, da man sich gleichermassen an der Erziehung der Kinder habe beteiligen wollen. Eine andere Lösung sei erst mit Beginn der vollzeitlichen vierjährigen Umschulung des Beschwerdeführers ab August 2007 notwendig geworden. Nach der Trennung hätten die Söhne laut Eingabe des Versicherten vom 27. April 2014 jeweils jedes zweite Wochenende und, soweit beruflich möglich, montags und dienstags zur Übernachtung und Verköstigung bei ihm verbracht. Die schulische Betreuung sei jedoch vorwiegend - auch montags und dienstags - mütterlicherseits erfolgt. Arztbesuche und anderweitige Termine der Söhne habe ebenfalls fast ausschliesslich die Ehefrau organisiert. Seit ca. einem Jahr nähmen die Kinder das Betreuungsangebot nurmehr gelegentlich in Anspruch. Gegenwärtig fände aber regelmässig noch ein Mittagstisch bei ihm statt. Die Tatsache, so das kantonale Gericht zusammenfassend, dass die beiden Ehegatten die Kinder stets gemeinsam betreut hätten und der Beschwerdeführer auch nach der Trennung noch gewisse erzieherische Aufgaben übernommen habe, liesse eine 100 %ige Erwerbstätigkeit jedenfalls bei Erlass der Verfügung vom 5. September 2013 als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Vielmehr könne deren Umfang in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich auch des noch jugendlichen Alters der Söhne und des damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwands, auf maximal 80 % beziffert werden. Dieser Ansatz entspreche im Übrigen ungefähr der Zeit, die der Beschwerdeführer effektiv habe aufbringen müssen, um seine Kinder nach der Ehetrennung zu versorgen. Anzumerken sei aber, dass die Beschwerdegegnerin die Statusfrage auf Grund veränderter diesbezüglicher Verhältnisse in einem späteren Zeitpunkt erneut werde zu beurteilen haben.
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3.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese, auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden - und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. E. 1.1 und 2.2 hievor) - vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Nicht stichhaltig ist insbesondere das Argument des Versicherten, er sei bereits infolge der ihm eheschutzrechtlich auferlegten Unterhaltsverpflichtungen von zunächst monatlich Fr. 2'160.- bzw. von Fr. 2'080.- ab 1. Januar 2011 faktisch gezwungen, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Berechnung des Unterhaltsbeitrags gemäss Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2010 liegt ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 7'230.- zugrunde, das auf einem Lehrlingslohn von Fr. 290.-, dem IV-Taggeld von Fr. 3'190.30 und einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Säule 3a von Fr. 3'750.- fusst. Damit setzte sich der damalige, für die Unterhaltsbeiträge massgebliche Verdienst des Versicherten zu einem erheblichen Teil aus Versicherungsleistungen zusammen. Rückschlüsse darauf, ob und in welcher Höhe das Eheschutzgericht dem Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein hypothetisches Einkommen angerechnet hätte, lässt das Urteil mithin keine zu. Angesichts der auch nach der Trennung von beiden Elternteilen wahrgenommenen Kinderbetreuung sowie der Erwerbsbiografie des Versicherten, insbesondere des in seiner ehemaligen Tätigkeit als selbstständiger Steinmetz eher geringen und nur unregelmässig generierten Einkommens, ist anzunehmen, dass das Eheschutzgericht diesfalls von einem höheren Anteil an Betreuungstätigkeit durch den Beschwerdeführer und damit von tieferen Unterhaltsverpflichtungen seinerseits ausgegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau als diplomierte Pflegefachfrau seit Jahren über geregelte, ausbaubare Verdienstmöglichkeiten verfügt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise ergeben sich aus dem Umstand, dass die Umschulung zum Goldschmied ein die Betreuungsaufgaben zeitlich einschränkendes Lehrstellenvollpensum bedingte, noch nicht zwangsläufig Anhaltspunkte für eine auch im Gesundheitsfall in diesem Umfang ausgeübte erwerbliche Beschäftigung.
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Vor diesem Hintergrund kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden, sein Entscheid bezüglich der Statusfrage beruhe auf einem willkürlich oder unvollständig festgestellten Sachverhalt. Er bildet im Gegenteil das Ergebnis einer die familiären und erwerblichen Verhältnisse, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen des Beschwerdeführers berücksichtigenden Gesamtschau. Die Invalidität ist für den vorliegend relevanten Zeitraum somit zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt worden.
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4. Zu beurteilen sind in einem nächsten Schritt die dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Verdienste.
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4.1. Dem hypothetischen Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielen würde (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz als Referenzgrösse nicht den zuletzt als selbstständiger Steinmetz tatsächlich durchschnittlich erzielten Lohn zugrunde gelegt (Fr. 33'693.-; vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2013). Vielmehr wurde der Durchschnittslohn eines Goldschmieds mit fünf Jahren Berufserfahrung im Sinne eines überwiegend wahrscheinlich ausgeübten handwerklich-künstlerischen Berufs herangezogen (mindestens Fr. 55'000.- [100 %-Pensum] bzw. Fr. 44'000.- [80 %-Pensum] jährlich). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, resultierte jedoch selbst unter Annahme eines Valideneinkommens in der vom Beschwerdeführer postulierten Höhe von Fr. 71'000.- (bzw. von Fr. 56'800.- [80 %]) als angestellter Steinmetz kein für ihn günstigeres Ergebnis. Eine abschliessende Bestimmung der diesbezüglichen Richtgrösse erübrigt sich daher. Nicht abgestellt werden kann im vorliegenden Fall demgegenüber auf tabellarische Lohnansätze, ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss doch so konkret wie möglich, in der Regel auf der Basis des von der versicherten Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Verdienstes, zu bestimmen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 110/92 vom 2. April 1993 E. 3b, in: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97).
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4.2. Zu bestimmen ist im Weiteren das Einkommen, das der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch zu beziehen in der Lage wäre (Invalideneinkommen). Unbestrittenermassen sind ihm die angestammten Tätigkeiten als Steinmetz und Maurer nicht mehr zuzumuten. Andere, körperlich leichte Beschäftigungen kann er indessen noch im Rahmen eines halbtägigen Pensums ausüben, wobei die Hände nicht repetitiv belastet und keine Gewichte von mehr als fünf Kilogramm getragen werden dürfen. In Frage kommen neben Kontroll-, Sortier- und Überwachungsfunktionen sowie einfachen Lagerarbeiten auch die Verrichtungen als Goldschmied (vorinstanzlicher Entscheid, S. 5 oben). Mit der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 5. September 2013 erscheint es sachgerecht, dem Invalideneinkommen mangels eines in diesen Bereichen im Rahmen eines 50 %-Pensums tatsächlich erwirtschafteten Verdienstes - der Versicherte ist seit 1. August 2012 zu 40 % als Museumsaufseher tätig - tabellarische Ansätze gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zugrunde zu legen. Laut dieser erwirtschafteten männliche Fachkräfte im Sektor Metallerzeugung und -bearbeitung 2011 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 75'621.- (Tabelle T1, Sektor 24, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt], hochgerechnet auf 41,6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von knapp 1 %). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht angesichts seiner beruflichen Erfahrung als Steinmetz und Maurer sowie der Umschulung zur - reduziert noch ausübbaren - Goldschmiedtätigkeit keine Veranlassung, den hypothetisch anzurechnenden Verdienst auf der Basis des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu ermitteln. In Berücksichtigung eines zumutbaren 50 %-Pensums und eines leidensbedingten Abzugs, welcher die infolge der gesundheitlichen Defizite allenfalls zu gewärtigenden Lohnminderungen abgilt, von nicht bestrittenen 15 % resultiert ein Invalidenlohn von Fr. 32'139.-.
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Die Gegenüberstellung von Validen- (maximal Fr. 56'800.-) und Invalideneinkommen (Fr. 32'139.-) ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 43,42 % bzw. von gewichtet 34,74 % (0,8 x 43,42 %).
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5. Damit eine rentenbegründende Invalidität gegeben wäre, müsste nach dem Dargelegten eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung von mindestens 23 % vorliegen. Eine solche ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen. Vielmehr besteht bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung vermindern und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (u.a. Urteil 8C_95/2012 vom 16. März 2012 E. 4 mit Hinweis.). Zusätzliche Abklärungen vor Ort sind demnach nicht erforderlich.
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Es bleibt damit bei der vorinstanzlich entschiedenen Rentenablehnung.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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