BGer 8C_633/2014 | |||
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BGer 8C_633/2014 vom 11.12.2014 | |
8C_633/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 11. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Deutschland,
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vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 16. September 2002 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) der 1978 geborenen A.________ ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe und ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Schreiben vom 2. August 2004 kündigte die IV der Versicherten die Durchführung eines Revisionsverfahrens an. Nach medizinischen Abklärungen hob die IVSTA mit Verfügung vom 1. Mai 2007 ab 1. Juli 2007 die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % auf. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. August 2009 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung und anschliessendem Neuentscheid an die IVSTA zurück. In Nachachtung dieses Entscheides veranlasste die IVSTA eine berufliche Abklärung durch das Institut B.________ (Schlussbericht vom 18. Juni 2010), sowie eine medizinische Begutachtung durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 29. September 2011). Daraufhin reduzierte die IVSTA die laufende Rente der Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2012 rückwirkend per 1. März 2006 auf eine halbe Rente und hob diese per 1. April 2007 ganz auf.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. August 2014 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung erneut zu ergänzenden Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die IVSTA zurück.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts an dieses zurückzuweisen, damit es schnellstmöglich einen materiellen Endentscheid fälle; zudem sei ihr unter Entschädigungsfolge auch über den 31. März 2007 hinaus eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IVSTA und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) kann gemäss Art. 94 BGG Beschwerde geführt werden. Eröffnet eine Behörde oder ein Gericht die Weigerung, einen Entscheid zu treffen, der betroffenen Person förmlich, so liegt keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG vor. Vielmehr ist ein solcher Nichteintretensentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG anfechtbar (vgl. SVR 2013 IV Nr. 27 S. 77, 8C_69/2013 E. 2).
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1.2. Angefochten ist der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014. Da damit die Vorinstanz ihre Weigerung, einen sofortigen Endentscheid zu fällen, der Versicherten förmlich eröffnet hat, gelangt nicht die Regelung nach Art. 94 BGG zu Anwendung; vielmehr bestimmt sich die Anfechtbarkeit nach Art. 90 ff. BGG.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 91 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist von hier nicht interessierenden Ausnahmen in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen Nachteil bewirken könnte, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren oder in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken. Immerhin muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). So wurde im Fall eines seit über sechs Jahren hängigen Enteignungsverfahrens, in welchem abzusehen war, dass bis zum Vorliegen eines Endentscheides noch geraume Zeit vergehen würde, festgehalten, es könne ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2 S. 171 mit Hinweisen). So verhält es sich auch hier, sind doch seit der Einleitung des Revisionsverfahrens am 2. April 2004 und dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 25. April 2014 mehr als zehn Jahre vergangen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, womit offenbleiben kann, ob die Vorinstanz allenfalls regelmässig gegen die Vorgaben von BGE 137 V 210 verstösst und sich auch aus diesem Grund ein Eintreten rechtfertigen würde (vgl. hiezu BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104).
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3. Mit dem angefochtenen Entscheid weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVSTA zurück.
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3.1. Eine überlange Verfahrensdauer liegt dann vor, wenn eine Behörde für einen Entscheid länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände ange-messen erscheint. Dabei kann auch dann, wenn die Verfahrensdauer vor der jeweiligen Instanz für sich allein noch als angemessen gilt, die Gesamtdauer der Verfahren als unangemessen erscheinen (vgl. Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94 BGG mit weiteren Hinweisen). So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, eine Ver-fahrensdauer von neuneinhalb Jahren im Streit um eine Invalidenrente sei im Hinblick auf die Bedeutung des Entscheides für die leistungsansprechende Person zu lang (Urteil des EGMR Stamoulakatos Nicolas gegen Griechenland vom 26. November 1997, 164/1996/783/984, § 39, vgl. Recueil CourEDH 1997-VII p. 2640). Gleich entschied der EGMR hinsichtlich eines Verfahrens von acht Jahren über die Revision einer Altersrente (Urteil des EGMR Lombardo Giancarlo gegen Italien vom 26. November 1992, 85/1991/337 /410, vgl. PCourEDH Série A, vol. 249 C).
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3.2. Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
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3.3. Die Vorinstanz geht in ihren Erwägungen auf diese Rechtsprechung nicht ein und begründet somit auch nicht, weshalb eine Rückweisung hier ausnahmsweise zulässig wäre. Entsprechende Gründe sind denn auch nicht ersichtlich; vielmehr führt die erneute Rückweisung zu einer Verlängerung der bereits überlangen Verfahrensdauer (vgl. auch E. 2.2 hievor). Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, allfällig nötige Abklärungen selber vorzunehmen und die Sache so rasch als möglich zu einem Endentscheid zu führen. Dementsprechend ist über die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht zu befinden.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat derjenige unnötige Kosten zu tragen, der sie verursacht hat. Gestützt auf diese Norm können ausnahmsweise auch den Vorinstanzen bzw. dem Gemeinwesen, dem diese angehören, die Gerichtskosten auferlegt werden, namentlich wenn diese in qualifizierter Weise die Rechte einer Partei verletzen (vgl. Urteil 8C_830/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3.1). So richtet sich bei qualifizierter Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung die Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung nach dem Verursacherprinzip von Art. 66 Abs. 3 resp. Art. 68 Abs. 4 BGG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache bereits zum zweiten Mal in Missachtung der Grundsätze von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 an die IV-Stelle zurückgewiesen und damit das Revisionsverfahren ungebührlich verlängert, so dass es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten ausnahmsweise dem Bundesverwaltungsgericht resp. der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche nach Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft geht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird - soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 aufgehoben wird. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses allenfalls nötige Abklärungen selber an die Hand nimmt und hernach die Sache so rasch als möglich zu einem Endentscheid führt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt.
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3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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