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Informationen zum Dokument  BGer 8C_698/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_698/2014 vom 11.12.2014
 
8C_698/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 6. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1960 geborenen A.________ ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %.) Mit Mitteilungen vom 13. Ja-nuar 2005, 25. Januar 2007 und 9. Februar 2010 wurde dies bestätigt. Am 7. Januar 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a eine Rentenrevision ein. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 ein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 hob die IV-Stelle die Rente per 1. April 2014 auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom   6. August 2014).
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C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid sei dahin gehend abzuändern, dass ihr weiterhin (über den 31. März 2014 hinaus) eine Invalidenrente zustehe; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei welcher dem vorinstanzlichen Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; nicht publ. E. 1.2. f. des Urteils BGE 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-nen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket], nachfolgend SchlBest. IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen, die Zusprache der ganzen Rente vom 7. Februar 2000 basiere auf einer ausgeprägten somatoformen Störung (ICD-10 F45.0) i.V.m. psychogenen Rückenschmerzen, einer beruflichen und sozialen Überlastung und depressiven Episoden. Weiter stellte die Vorinstanz auf das interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 ab. Hierin wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf diese seien folgende Diagnosen: 1. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0); 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00); 3. Varicosis crurum rechts; 4. Diskretes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen (MRI 23. Mai 2013); 5. Grenzwertige arterielle Hypertonie; 6. Status nach Hysterektomie wegen Menometrorrhagien im März 2012. Weiter wurde in diesem Gutachten festgestellt, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiterin und in einer sonstigen, dem Alter und Habitus angepassten Verweisungstätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
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Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung seien sowohl nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG als auch im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt.
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3.2. Mit BGE 140 V 8 E. 2.2.2 S. 14 entschied das Bundesgericht, die Überprüfung nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlBest. IVG sei nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt; sei die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ergangen, bleibe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Die Versicherte wendet unter Berufung auf dieses Urteil ein, eine Rentenaufhebung nach dieser SchlBest. entfalle, weil ihr Rentenanspruch bereits mit der Mitteilung vom 9. Februar 2010 in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage revisionsweise bestätigt worden sei. Wie sich im Folgenden zeigt, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
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4. Streitig und zu prüfen ist, ob bis zur streitigen Rentenaufhebungsverfügung vom 20. Februar 2014 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrat, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt.
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Wird die Beurteilung nicht bloss mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei somatoformen Leiden (BGE 130 V 352, 131 V 49, 136 V 279), sondern mit einer Änderung der gesundheitlichen Situation des Versicherten begründet; darf eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden (SVR 2012 IV Nr. 18  S. 81 E. 4.1 [9C_418/20109C_418/2010]; Urteil 8C_468/2013 vom  24. Februar 2014 E. 6). Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (AHI 2002 S. 164 E. 2a [I 652/00]; Urteil 8C_882/2010 vom  15. April 2011 E. 4.3; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
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5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die IV-Stelle habe den Rechtsgrund der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erst in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nachgeschoben. Die Vorinstanz habe nicht einmal von sich aus einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Entgegen der Vorinstanz sei damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massgeblich verletzt worden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass sich die Versicherte sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik hinreichend zur Frage der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geäussert hat, weshalb nicht von einer massgeblichen Gehörsverletzung auszugehen sei.
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Erwägung 6
 
6.1. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der ursprünglichen Rentenzusprache neben der somatoformen Störung unter anderem eine mittelgradige depressive Episode bzw. eine massive Depression zu Grunde gelegen habe. Hieran hat sich aufgrund der Akten im Zeitpunkt der Rentenbestätigung vom 9. Februar 2010 nichts geändert (vgl. E. 3.2 hievor).
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Gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 - auf das die Vorinstanz abstellte - lag indessen im Begutachtungszeitpunkt nur noch eine leichte depressive Episode vor (vgl. E. 3.1 hievor.); die Verbesserung habe seit dem Austritt der Versicherten aus der Klinik C.________ am 28. Juni 2013 bestanden; aktuell könne keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mehr legitimiert werden. Im Gutachten des Zentrums B.________ wurde eingehend dargelegt, weshalb entgegen dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 4. Juli 2013 nicht mehr von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1), sondern von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00) auszugehen sei. Die Versicherte erhebt keine substanziierten Einwände, die diese Feststellung zu entkräften vermögen. Sie räumt selber ein, diese Hospitalisation in der Klinik C.________ habe Erfolge gebracht, indem sie in einem deutlich vitaleren und aufgehellterem Zustand entlassen worden sei. Soweit sie vorbringt, diese Erfolge seien nicht von Dauer gewesen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass sie am 17. Februar 2014 - mithin drei Tage vor dem Erlass der strittigen Rentenaufhebungsverfügung - erneut in die Klinik C.________ eingetreten sei; im Austrittsbericht vom 30. April 2014 sei wiederum u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass eine allfällige anspruchsändernde Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV), was hier seit den Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung des Zentrums B.________ am 17./18. September 2013 bis zum Verfügungserlass am 20. Februar 2014 nicht erstellt ist.
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6.2. Da im Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 erst ab dem Austritt der Versicherten aus der Klinik C.________ am 28. Juni 2013 von einer Verbesserung der psychischen Problematik bzw. der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist es - entgegen der Versicherten - nicht entscheidwesentlich, dass der psychiatrische Gutachter des Zentrums B.________ Dr. med. D.________ zum Bericht des Dr. med. E.________ vom 29. Januar 2010 nicht Stellung nahm und den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 23. Juli 2012 (betreffend die Hospitalisation vom 20. Juni 2012 bis 17. Juli 2012) nicht kannte.
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6.3. Insgesamt kann nicht gesagt werden, bei der Einschätzung gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 handle es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die im revisionsrechtlichen Kontext grundsätzlich unbeachtlich wäre (nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]).
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7. Schliesslich ist nach den sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen, ob die willentliche Überwindbarkeit der bei der Versicherten vorhandenen Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0: E. 3.1 hievor) ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 139 V 547 E. 9.1 S. 565; zur diesbezüglichen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2  S. 66).
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Die Vorinstanz hat erkannt, dass gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 mit der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt. Dem ist beizupflichten (vgl. auch Urteile 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 und 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2). Demnach müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sein, damit die Somatisierungsstörung der Versicherten dennoch ausnahmsweise als unüberwindbar zu betrachten wäre (Urteile 8C_788/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.3 und 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3).
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Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Zentrums B._______ vom 16. November 2013 mit einlässlicher und überzeugender Begründung - auf die verwiesen wird - dargelegt, dass die weiteren Kriterien nicht erfüllt sind. Die Einwendungen der Versicherten rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit sie insbesondere vorbringt, es lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor (Lumboischialgie, Diskusprotrusion LWK 4/5 mit enger Lagenbeziehung zu den Nervenwurzeln L5 rezesal beidseits, chronische Magenbeschwerde mit Durchfall etc.), ist festzuhalten, dass diese Pathologien im Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 berücksichtigt wurden.
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8. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 5.3).
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9. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Dezember 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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