BGer 5A_982/2014 | |||
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BGer 5A_982/2014 vom 15.12.2014 | |
{T 0/2}
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5A_982/2014
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Urteil vom 15. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts U.________ (u.a. Zuteilung der Obhut über den 1997 geborenen Sohn C.A.________ und Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin, Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'500.-- an den Beschwerdeführer, Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-- an die Beschwerdegegnerin, Anordnung der Gütertrennung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, mangels eines rechtsgenüglichen Antrags sei auf die Berufung hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge nicht einzutreten, der Beschwerdeführer bringe nichts gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Obhutszuteilung an die (als Ärztin arbeitende und bessere Gewähr für die schulische Entwicklung des Sohnes bietende) Beschwerdegegnerin vor, zumal auch der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle suchen müsse und sich inskünftig nicht mehr rund um die Uhr um Kinder und Haushalt kümmern könne, ebenso wenig zu beanstanden sei schliesslich die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der elterlichen Obhut, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (durch einen Anwalt) abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts U.________ anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Bezirksgericht U.________ die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorwirft,
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dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts im (vorliegend allein anfechtbaren) Urteil vom 10. November 2014 eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das erwähnte Urteil des Obergerichts verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Nachfristansetzung wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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