BGer 2C_520/2014 | |||
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BGer 2C_520/2014 vom 16.12.2014 | |
{T 0/2}
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2C_520/2014
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Urteil vom 16. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Den Bericht des Vereins "Neustart" vom April 2014, seinen Lohnausweis für das Jahr 2013, datierend vom Februar 2014, sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2014 reicht der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren ein. Es handelt sich dabei um unzulässige echte Noven, die im vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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2.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43- jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer beging wiederholt schwere Straftaten z.T. unter Anwendung von Gewalt. Das Kantonsgericht Basel-Land verurteilte ihn am 3. Juni 2008 wegen einfachen und mehrfachen qualifizierten Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingt vollziehbaren Strafe von drei Jahren. Die Deliktssumme betrug Fr. 56'000.--. Im Oktober 2010 beging er einen Einbruch und erbeutete dabei Waren im Wert von knapp Fr. 70'000.--. Wenige Monate später versuchte er am selben Ort einen Diebstahl zu begehen, wobei er verhaftet wurde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte ihn in diesem Zusammenhang am 16. April 2012 des vollendeten und versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig und sprach eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus. Aufgrund der wiederholt begangenen, gravierenden Delikten und der Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sein Verschulden als schwer bezeichnen, zumal er zum Zeitpunkt der Taten bereits 22 bzw. 26 Jahre alt war und deshalb nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden kann (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile des Bundesgerichts 2C_689/2008 vom 4. März 2009 E. 2.4; 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2).
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3.2. Sein Verhalten nach der Tat spricht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten: Zwar hat er sich im Strafvollzug und während der strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen lassen, allerdings kommt diesem Wohlverhalten eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit und durfte das von ihm erwartet werden (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Nach Ablauf der Probezeit bis zum Urteil der Vorinstanz hat er knapp zwei Monate deliktsfrei gelebt. Die Unterlagen, welche belegen sollen, dass er sich auch weiterhin wohl verhalte, können, wie bereits erwähnt (E. 1.3), im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann aus diesem Grund denn auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt und gewürdigt.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im Rahmen einer Therapie während des zweiten Strafvollzugs mit seinen Handlungen auseinandergesetzt und diese reflektiert zu haben. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass er weiterhin verschiedene Taten bestreitet und die Aufarbeitung seines Verhaltens deshalb als erschwert erscheint (Vollzugsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos vom 21. März 2012, S. 2; Therapiebericht vom 3. April 2012, S. 3). Zudem hat er kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 6. Juni 2012 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt. Zwar wiegt dieses Delikt nicht so schwer wie seine vorherigen Taten. Insgesamt ergibt sich aber der von der Vorinstanz unterstrichene Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Lehren aus seinem Verhalten noch nicht gezogen hat. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen, welche ihm das Migrationsamt am 15. Februar 2010 nach der ersten Verurteilung in Aussicht gestellt hatte, sollte er sich in Zukunft nicht wohl verhalten, zeigten keine Wirkung. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass prospektiv eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführers das Land verlässt.
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3.4. Der 30-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr in der Schweiz und ist gemäss eigenen Angaben gut integriert. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht, doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - hier schwer straffällig geworden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung (Anlehre als Velomechaniker) und seit April 2013 inzwischen auch über eine feste Anstellung. Vor dieser hatte er aber, gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, lange Jahre grosse Schwierigkeiten, sich beruflich wie sozial zu integrieren. Seine Schulden sind selbst während des vorinstanzlichen Verfahrens weiter angestiegen; per Juli 2013 war er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 28 Betreibungen über Fr. 34'888.10 sowie 44 offenen Verlustscheinen über Fr. 60'145.15 verzeichnet. Gestützt hierauf ist die Annahme, seine Situation werde sich in absehbarer Zeit kaum wesentlich verbessern, weshalb er wieder straffällig werden könnte, nicht zu beanstanden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
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4.2. Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern und auch seine beiden Brüder wohnen in Basel. Dieser Umstand genügt nicht, um anzunehmen, es liege eine besonders enge Beziehung zu diesen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, die Praxis des Bundesgerichts sei zu streng; der Beweis eines Abhängigkeitsverhältnisses sei ausser bei der Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds kaum zu erbringen. Die Frage, ob der Widerruf der Bewilligung vorliegend einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt, kann indessen so oder anders dahin gestellt bleiben, nachdem dieser sich auch bei Berücksichtigung der Beziehung zu den Eltern und Geschwistern als verhältnismässig und gerechtfertigt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5, nicht publ. in BGE 140 II 129). Diese familiären Banden vermochten ihn bereits bisher nicht davon abzuhalten, in der Schweiz wiederholt schwer straffällig zu werden.
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4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als langjährig anwesenden Ausländer der zweiten Generation sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm, der ledig und ohne Kinder ist, indessen zugemutet werden. Er spricht Albanisch als Muttersprache und verbrachte die ersten Lebensjahre in seinem Heimatland. Auch in der Schweiz pflegte er regelmässig Kontakte zu Landsleuten; er ist mit der heimatlichen Kultur vertraut, auch wenn er seit Jahren nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt sein sollte, wie er geltend macht. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, bei guter Gesundheit und besitzt eine abgeschlossene Berufsbildung. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände im Kosovo treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.5). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit haben die kantonalen Behörden zudem darauf verzichtet, beim Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot zu beantragen. Dem Beschwerdeführer bleibt es somit weiterhin möglich, seine Familie in der Schweiz zu besuchen.
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4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit bedeutend. Aufgrund der wiederholten schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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