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Informationen zum Dokument  BGer 6B_666/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_666/2014 vom 16.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_666/2014
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschwerdelegitimation, Entschädigung und Genugtuung (ungerechtfertigte Haft); unentgeltliche Prozessführung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Entschädigungsanspruch damit, dass er als zuvor psychisch gesunder Mensch durch das Strafverfahren aus der Bahn geworfen worden sei. Es bestehe bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der fachärztliche Bericht belege "die derzeitige gesundheitliche Misere", die allein auf die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen der Strafbehörden zurückzuführen sei.
1
Die Vorinstanz verneint einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Dieser leide seit früher Kindheit unter psychischen Störungen und aggressivem Verhalten. Sein Lebenslauf sei gezeichnet von jahrelangen Arbeitslücken, Betäubungsmittelkonsum, einer verbüssten Haftstrafe sowie Auslandsaufenthalten mit wenig zukunftsversprechenden Perspektiven. Schon zum Zeitpunkt der Festnahme sei er keiner Arbeit nachgegangen. Seine heutige Situation erweise sich somit nicht als kausale Folge des Strafverfahrens.
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3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die "Strafbehörde" habe "jedoch die Auswirkungen der von ihr verhängten Zwangsmassnahmen in keiner Weise abgeklärt".
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4.2. Zum vermeintlichen Nachweis des Schadens verweist der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen auf einen Therapiebericht des ihn behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ vom 9. April 2013. Dieser stützt sich ausschliesslich auf die unreflektiert übernommenen Schilderungen des Beschwerdeführers und verzichtet auf jede weitere Abklärung. Der Psychiater diagnostiziert zwar eine "posttraumatische Belastungsstörung" und eine "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung". Die Diagnose wird aber nicht näher begründet. Wie aus dem Bericht selbst hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer seinen Therapeuten um einen Bericht gebeten, "aus dem deutlich wird, wie sehr er unter dem endlosen Verfahren, das jetzt eingestellt worden sei, gelitten habe".
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Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 zu Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer 2 zu Fr. 2'000.--, je unter solidarischer Haftung, auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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