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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1089/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1089/2013 vom 18.12.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1089/2013
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten und Entschädigung (Einstellung des Verfahrens),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG).
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1.2. Ebenso fällt die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ausser Betracht. Diese ist gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts nicht gegeben, sondern einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72 - 89 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 14 Ziff. 5 IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) eine Verletzung der Rechtsmittelgarantie und macht geltend, das Bundesgericht müsse auch aufgrund dieses Prinzips auf die Beschwerde eintreten. Er verkennt, dass sich die Rechtsmittelgarantie ausschliesslich an den Verurteilten richtet (Urteil 1P.485/2001 vom 28. Januar 2002 E. 3). Zudem räumt sie kein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug ein (Urteil 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Überprüfung wird in Art. 32 Abs. 3 BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht (Hans Vest, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 32 BV). Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz genügt den genannten verfassungsrechtlichen Ansprüchen.
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1.3. Der Beschwerdeführer reicht für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintritt, eine Aufsichtsanzeige ein. Er rügt, ihm sei eine Entschädigung verweigert worden, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Verweigerung einer Haftentschädigung seien willkürlich. Dass das Verfahren nach achtjähriger Dauer noch nicht abgeschlossen sei, verletze zudem das Beschleunigungsgebot.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (Orientierungskopie) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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