BGer 9C_263/2014 | |||
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BGer 9C_263/2014 vom 18.12.2014 | |
{T 0/2}
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9C_263/2014
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Urteil vom 18. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsfonds BVG,
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Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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C.________,
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vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
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D.________,
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E.________,
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
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G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
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H.________,
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vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
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I.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
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J.________,
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vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola, Rechtsanwälte,
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K.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
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L.________ AG,
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vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
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M.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 21. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005: BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 5. September 2005 (Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu zweien zu zeichnen.
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A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.
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Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden ein.
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B. | |
B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________ (Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2), D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter 4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 6), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte, Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG (Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:
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1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
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2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 9 |
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 10 |
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 11 |
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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9. (Kostenfolgen)
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B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
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a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
| 17 |
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
| 18 |
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
| 19 |
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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C. Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014, eventualiter Ziff. 1 lit. a und e, sei (en) aufzuheben. Demzufolge sei die Klage gegen ihn vom 17. Dezember 2010 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren seien die Akten der strafrechtlichen Berufungsverfahren vom Obergericht des Kantons Zug sowie diejenigen des Schadenersatzverfahrens der Stiftung in Liquidation gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom Eidgenössischen Finanzdepartement beizuziehen. Ausserdem sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Obergericht des Kantons Zug bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement hängigen Verfahren, eventualiter bis nach dem erfolgten Aktenbeizug, zu sistieren. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen.
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D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) - berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).
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1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Zuger Strafakten (vgl. Sachverhalt lit. A.b) ist neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 6.2 S. 376 des vorinstanzlichen Entscheids). Ihr Beizug von Amtes wegen war - und ist auch vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Zum einen haben das vorliegende Verfahren und das Strafverfahren, das sich gegen die Beklagten 1, 4 und 13 richtet (a.a.O. E. 6.2 S. 377 unten), unterschiedliche Ansatzpunkte. Während es hier primär um die Frage nach einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung im Aufgabenbereich durch Unterlassung geht (vgl. E. 6.2 und 6.3 hinten), steht im Strafverfahren das Erfüllen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen mit persönlicher Bereicherungsabsicht im Zentrum. Zum andern ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht durch strafrechtlich relevante Handlungen anderer (z.B. Betrug oder Urkundendelikte) daran gehindert wurde, seinen Pflichten nachzukommen (E. 4.7.3.2 S. 192 des angefochtenen Entscheids). Des Beizugs der Strafakten bedarf es auch nicht zur Bestimmung der Schadenshöhe (vgl. E. 5 hinten). Ein Berührungspunkt zwischen den beiden Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem Strafverfahren, findet sich einzig bezüglich der Frage, ob das strafrechtliche Fehlverhalten der Beklagten 1, 4 und 13 geeignet ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl. E. 8.1 hinten) zu unterbrechen. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist (vgl. E. 8.3 hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet werden. Damit erweist sich auch das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem sind ohnehin durch die gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 29 Abs. 1 BV) enge Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).
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2.2. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des hängigen Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Weder drängt es sich auf, die entsprechenden Akten zu edieren noch das vorliegende Verfahren zu sistieren. Eine etwaige Verantwortlichkeit der (damaligen) Aufsichtsbehörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eines separaten Verantwortlichkeitsprozesses. Dabei kann allenfalls ein Mitverschulden des BSV resultieren. Ein solches vermöchte den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und des von ihm verursachten Schadens aber nicht zu unterbrechen (vgl. E. 8.3 hinten). Die Gefahr widersprüchlicher Urteile ist nicht ersichtlich. Die beiden Verfahren, d.h. das vorliegende und das Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, richten sich gegen verschiedene "Personen" und haben unterschiedliche Haftungsgrundlagen resp. Pflichtverletzungen als Prüfungsobjekt; die Aufgabenbereiche des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde sind nicht deckungsgleich.
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2.3. Welche weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben will und nicht abgenommen worden sind, substanziiert er nicht näher. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen und es kann vollumfänglich auf die Erörterungen des kantonalen Gerichts in E. 6.1 seines Entscheids (S. 376) verwiesen werden.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, den Parteien sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zum Beweisergebnis nochmals gesamthaft Stellung zu nehmen, was ein schwerer Verfahrensmangel in der Form einer Gehörsverletzung darstelle, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Grundrechten der qualifizierten Rügepflicht bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser kommt der Beschwerdeführer nicht nach.
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2.5. Dass die Regressmöglichkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt - aber nicht verunmöglicht - werden, weil eine Beiladung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorinstanzlich unterblieb, hat das kantonale Gericht nicht in Abrede gestellt (E. 2.2.5.3 und 2.2.5.4 S. 25 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dessen Argumentation nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz das ihr in diesem Punkt unbestrittenermassen zustehende Ermessen (a.a.O. E. 2.2.5 S. 23) überschritten resp. missbraucht hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).
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2.6. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) durchzuführen, ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dazu bestünde übrigens auch bei ausreichender Begründung kein Anlass (vgl. Sachverhalt lit. D).
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art. 52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).
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3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 128 V 124 E. 4e S. 132).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
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3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5. November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.
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3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.
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3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene "Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist insofern grundsätzlich
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4. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt (vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13. Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des kantonalen Entscheids). Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden, Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).
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5. Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse der Stiftung bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 seien ausreichend substanziiert und würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. 4.3.4.6 i.f. S. 65). Dieser habe keine Bemerkungen zum Schaden gemacht und insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen sind (a.a.O. E. 4.3.3.5 S. 57 i.V.m. E. 4.3.5 S. 65). Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen nicht, sondern erörtert, weshalb der Schaden nicht genügend substanziiert sei. Damit stellt er neue tatsächliche Behauptungen auf (vgl. Urteil 4A_229/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 5.1.3, nicht publ. in: BGE 136 III 518), die unzulässig sind, zumal nicht erst der angefochtene Entscheid zu denselben Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gleich verhält es sich in Bezug auf das erstmalige Vorbringen, die Höhe des Schadens stehe noch gar nicht fest, weil sich ein Teil der abgeflossenen Gelder wieder zurückführen lasse resp. bei sorgfältiger Liquidation hätte zurückführen lassen.
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Erwägung 6 | |
6.1. Hinsichtlich der stiftungsrätlichen Sorgfaltspflicht hat die Vorinstanz vorab deren Facetten dargelegt (allgemeine Sorgfaltspflichten, Sorgfaltspflichten bei der Delegation, Sorgfalt in der Führung, Informationsrechte und -pflichten, Pflichten bei der Vermögensverwendung, allgemeine Sorgfaltspflichten in der Vermögensanlage, besondere Überwachungspflichten in der Vermögensanlage, Meldepflichten, Treuepflicht; E. 4.4.2 S. 95 ff. des angefochtenen Entscheids). Sodann hat sie für die eigentliche Prüfung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die Stiftungsräte in drei Gruppen zusammengefasst. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit den Beklagten 5, 6 und 8 beurteilt, was nicht zu beanstanden ist, zumal in den Erwägungen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern klar differenziert wird.
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6.2. Die Beklagten 5-8 sind erst in einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsrat beigetreten und sehen sich allesamt dem Vorwurf ausgesetzt, sich nach dem Eintritt zu passiv verhalten zu haben, womit sie eine Vergrösserung des Schadens billigend in Kauf genommen hätten (E. 4.4.1 i.f. S. 94 des angefochtenen Entscheids). Dass der Beschwerdegegner kaum auf das individuelle Verhalten der vier Beklagten eingegangen ist, heisst nicht, dass er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist, wie der Beschwerdeführer meint. Es können sich durchaus mehrere Stiftungsräte gleich passiv verhalten haben.
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6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (a.a.O. E. 3.4 S. 33 ff.) :
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6.2.2. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die Stiftung die Anlagetätigkeit an einen Dritten delegiert hatte; er hatte sowohl von der S.________ Ltd. als auch der U.________ AG Kenntnis (E. 4.7.1.4 S. 173 oben, E. 4.7.1.8 S. 182 unten des kantonalen Entscheids). Dazu kommt, dass er selber zweimal Verwaltungsrat der R.________ AG war, die von der Stiftung mit über 15 Mio. Fr. alimentiert wurde (allein nach dem 28. Dezember 2005 mit rund 2 Mio. Fr.). Das erste Mal amtete er von Januar bis November 2002 und das zweite Mal ab Dezember 2005. Mit Darlehensvertrag vom 27. Januar 2005 erhielt die W.________ AG, welcher der Beschwerdeführer damals als Vizepräsident des Verwaltungsrats angehörte, von der Stiftung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 180'000.-. Im Weiteren verpflichtete sich die Q.________ AG am 28. Juli 2005, Fr. 1'150'000.- in die X.________ AG zu investieren. Diese war bei der Stiftung als Arbeitgeberfirma angeschlossen und wurde verwaltungsratsmässig vom Beschwerdeführer geleitet. Aus der Vereinbarung vom 28. Juli 2005 geht ferner hervor, dass der Darlehensvertrag vom 27. Januar 2005 von der W.________ AG auf die X.________ AG übertragen werden sollte. Insgesamt flossen dieser dadurch im August 2005 1,2 Mio. Fr. zu (a.a.O. E. 4.7.1.8 S. 180 f.).
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6.2.3. Bei dieser - von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1.1 vorne) - Sachlage (vgl. E. 6.2.1 und 6.2.2 vorne) kann dem Beschwerdeführer bei der hier fraglichen Mandatsübernahme nicht die Rolle eines unbedarften Stiftungsrats zugeschrieben werden, soweit er sich überhaupt darauf berufen kann (vgl. E. 6.1 vorne). Gerade die Interessenkonflikte, welche die Stiftung mit dem rund um sie aufgebauten Firmenkonglomerat hervorgerufen hat, welches vom Beschwerdeführer auf Grund seiner eigenen Verbandelung zumindest teilweise überblickbar war, hätten ihn bei der Übernahme des Stiftungsratsmandats umso aufmerksamer machen sollen. Aber auch als durchschnittlich sorgfältiger Stiftungsrat hätte er vordringlich die - konkrete - Anlagestrategie und das Risikoprofil der Stiftung sowie das Verhältnis zwischen der S.________ Ltd. und der U.________ AG erfragen müssen. Das bei den Akten liegende Anlagereglement, Version vom 7. April 2003, weist nämlich kein Genehmigungsdatum auf. Den Stiftungsratsprotokollen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
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6.3. Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, mit der Annahme des Stiftungsratsmandats den unrechtmässigen (vgl. E. 5 vorne) Mittelabfluss von 1,2 Mio. Fr. an die X.________ AG im August 2005 implizit gebilligt zu haben. Er habe es unterlassen, anlässlich der Übernahme des Stiftungsratsmandats abzuklären, ob die Stiftung derartige Finanzierungen überhaupt vornehmen durfte. Damit habe er verhindert, dass der vor seinem Amtsantritt entstandene Schaden rechtzeitig rückgängig gemacht werden konnte (E. 4.7.1.8 i.f. S. 183 des angefochtenen Entscheids).
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6.3.1. Die Übertragung von 1,2 Mio. Fr. an die X.________ AG basiert auf folgenden - vorinstanzlich verbindlich festgestellten (vgl. E. 1.1) - Gegebenheiten: Die Y.________ AG war Softwarelieferantin der Q.________ AG. Nachdem sie vor dem Konkurs stand, hätte die Q.________ AG eine kostspielige Umstellung ihrer Software vornehmen müssen. In der Folge übernahm die X.________ AG die Vermögenswerte der Y.________ AG. Der Beschwerdeführer benötigte jedoch für den Kauf des Softwareunternehmens einen auswärtigen Investor. Dieser wurde in der U.________ AG gefunden - nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz handelte es sich um die S.________ Ltd. -, als deren Vertreter gemäss Beschwerdeführer der Beklagte 4 fungierte. Die U.________ AG tätigte in der Folge das Investment via die Q.________ AG (E. 4.7.1.1 S. 160 und 4.7.1.8 S. 182 unten des kantonalen Entscheids).
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6.3.2. Es trifft wohl zu, dass der Mittelabfluss (von 1,2 Mio. Fr.) bei Amtsantritt des Beschwerdeführers bereits vonstatten gegangen war. Das heisst jedoch nicht, dass er dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das besagte und dem Beschwerdeführer - auch gemäss eigenen Angaben (Klageantwort vom 2. September 2011 S. 4) - bekannte Investment der U.________ AG blieb ein aktuelles resp. laufendes Geschäft, das gleichermassen wie die Neuanlagen ab Übernahme des Mandats der soeben dargelegten Überprüfungspflicht (vgl. E. 6.2.3 vorne) unterlag. Dies war erst recht geboten, als sich der Beschwerdeführer - für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.1 vorne) - zu keinem Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft hatte, dass es sich bei den Mitteln, die der X.________ AG zur Verfügung gestellt worden waren, nicht um Pensionskassengelder handelte (E. 4.7.1.8 S. 182 des vorinstanzlichen Entscheids). Zu dieser Abklärung bestand zwingend Anlass, weil beim Teilbetrag von Fr. 180'000.- (Darlehensübergang) eindeutig Stiftungsmittel im Spiel waren.
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7. Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein sein Versäumnis auf der Kontrollebene (vgl. E. 6.2 und 6.3 vorne) ist als besonders gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung - der Beschwerdeführer hat keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaften in regelmässigen Abständen auf die Anlageziele und -grundsätze kontrolliert wird - hat Raum für ein freies Agieren und einen fortgesetzten Abfluss der Stiftungsmittel geschaffen. Weiterungen bezüglich allfällig anderer Pflichtverletzungen bedarf es nicht.
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Erwägung 8 | |
8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).
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8.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe sich zur Begründung des (hypothetischen und gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt (E. 4.7.3 S. 191 des kantonalen Entscheids). Dessen ungeachtet kann - auch bei einer freien Prüfung - seiner Sicht der Dinge nicht gefolgt werden.
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8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417; Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.
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9. Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.
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9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig voneinander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinausgeht (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).
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9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4 m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).
| 57 |
9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet (vgl. E. 6.2 und E. 6.3 vorne), auf Fr. 6'401'254.- (E. 4.7.5 S. 204 unten des kantonalen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten.
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10. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen abzuändern.
| 59 |
11. Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E. 2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr. 50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert:
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a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________, der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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