BGer 9C_267/2014 | |||
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BGer 9C_267/2014 vom 18.12.2014 | |
{T 0/2}
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9C_267/2014
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Urteil vom 18. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsfonds BVG,
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Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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C.________,
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vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
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D.________,
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E.________,
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
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G.________,
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vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
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H.________,
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vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
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I.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
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J.________,
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vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola, Rechtsanwälte,
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K.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
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L.________ AG,
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vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
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M.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 21. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005: BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde am ... 2003 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 5. September 2005 (Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu zweien zu zeichnen.
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A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.
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B. | |
B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________ (Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2), D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter 4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter 6), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte, Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG (Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:
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1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
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2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 6 |
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 9 |
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
| 10 |
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen.
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9. (Kostenfolgen)
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B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
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a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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C. Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014 sei insoweit aufzuheben, als die Klage gegen ihn vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Allenfalls sei dieses bei Zurückweisung zur Neubeurteilung anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Stiftung in Liquidation gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren seien die Akten des Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom Eidgenössischen Finanzdepartement beizuziehen. Ausserdem sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei diesem hängigen Verfahrens zu sistieren.
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D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) - berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).
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1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).
| 26 |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Akten des Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. Sachverhalt lit. A.b) neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 6.4 S. 388 ff. des angefochtenen Entscheids). Ihr Beizug war - und ist auch vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Eine etwaige Verantwortlichkeit der (damaligen) Aufsichtsbehörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eines separaten Verantwortlichkeitsverfahrens. Ein Berührungspunkt zwischen den beiden Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, findet sich einzig bezüglich der Frage, ob ein allfälliges Fehlverhalten des BSV geeignet ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl. E. 8.1 hinten) zu unterbrechen. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist (vgl. E. 8.3 hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet werden. Gleichzeitig erweist sich das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem sind ohnehin durch die gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 29 Abs. 1 BV) enge Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art. 52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).
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3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e S. 132).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
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3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5. November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.
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3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.
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3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene "Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich
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4. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt (vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13. Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des kantonalen Entscheids). Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden, Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).
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5. Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse der Stiftung bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 seien ausreichend substanziiert und würden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten (angefochtener Entscheid E. 4.3.4.6 i.f. S. 65). Er habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen sind (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65). Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht, sondern bringt vor, die Höhe des Schadens stehe noch gar nicht fest, weil sich ein Teil der abgeflossenen - und im Strafverfahren beschlagnahmten - Gelder wieder zurückführen lasse resp. die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Indes setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Stiftung in Liquidation alles daran gesetzt hat resp. die Liquidatoren sich mit gebotenen Schritten darum bemüht haben, die unrechtmässig abgeflossenen Mittel wieder zurückzuholen, und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Schadensbetrag nicht mehr verringern wird (a.a.O. E. 4.3.6.3 S. 84-88), nicht hinreichend auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, einzelne Passagen isoliert herauszugreifen, zumal der vorinstanzliche Beweisschluss im Ergebnis mit einem klaren Mangel behaftet sein muss (vgl. E. 1.1.1 vorne). Dass sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder noch reduzieren könnte, ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich über einen Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a i.f.). Der Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) festgestellt hat (kantonaler Entscheid E. 4.3.6.3 i.f. S. 88). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw. die entgangene Rendite).
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Erwägung 6 | |
6.1. Hinsichtlich der stiftungsrätlichen Sorgfaltspflicht hat die Vorinstanz vorab deren Facetten dargelegt (allgemeine Sorgfaltspflichten, Sorgfaltspflichten bei der Delegation, Sorgfalt in der Führung, Informationsrechte und -pflichten, Pflichten bei der Vermögensverwendung, allgemeine Sorgfaltspflichten in der Vermögensanlage, besondere Überwachungspflichten in der Vermögensanlage, Meldepflichten, Treuepflicht; E. 4.4.2 S. 95 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Sodann hat sie für die eigentliche Prüfung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die Stiftungsräte in drei Gruppen zusammengefasst. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit den Beklagten 5, 7 und 8 beurteilt, was nicht zu beanstanden ist, zumal in den Erwägungen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern klar differenziert wird.
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6.2. Die Beklagten 5-8 sind erst in einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsrat beigetreten und sehen sich allesamt dem Vorwurf ausgesetzt, sich nach dem Eintritt zu passiv verhalten zu haben, womit sie eine Vergrösserung des Schadens billigend in Kauf genommen hätten (E. 4.4.1 i.f. S. 94 des angefochtenen Entscheids).
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6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (a.a.O. E. 3.4 S. 33 ff.) :
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6.2.2. Der Beschwerdeführer war im hier fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Z.________ AG (E. 4.7.1.6 S. 177 unten des angefochtenen Entscheids), und übte sein Stiftungsratsmandat ehrenamtlich als Vertreter der Arbeitnehmerschaft aus. Dabei wusste er um das Haftungsrisiko, insbesondere war ihm bewusst, dass er noch nicht versichert war. Ebenso wusste er, dass er im obersten Führungsorgan der Stiftung Einsitz nahm und dort verantwortlich dafür war, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Ihm war auch bekannt, dass der Stiftungsrat die Verantwortung für die Anlage der Stiftungsmittel trug und dass die Stiftung die Anlagetätigkeit an einen Dritten delegiert hatte. Schliesslich hatte er auch zur Kenntnis genommen, dass die Sparkapitalien in irgendeiner Form abgesichert wurden und dass die Stiftung zu diesem Zweck mit der V.________ AG zusammenarbeitete (a.a.O. E. 4.7.1.4 S. 173 oben).
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6.2.3. Bei dieser - von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1.1 vorne) - Sachlage (vgl. E. 6.2.1 und E. 6.2.2 vorne) war es für den Beschwerdeführer wohl nicht einfach, das rund um die Stiftung aufgebaute Firmenkonglomerat zu überblicken. Dessen ungeachtet kann er sich nicht in die Rolle eines unbedarften Stiftungsrats flüchten (vgl. E. 6.1 vorne). Nicht ein jeder Stiftungsrat muss ein Experte in Sachen Versicherungstechnik oder Vermögensanlage sein. Die zentrale Bedeutung des Amtes erfordert jedoch von jedem durchschnittlich sorgfältig agierenden Stiftungsrat eine kritische Grundhaltung in Bezug auf die ureigene Aufgabenerfüllung. Diese hätte hier vordringlich die Erfragung der - konkreten - Anlagestrategie und des Risikoprofils der Stiftung sowie der genauen Verhältnisse rund um die externalisierte Vermögensverwaltung verlangt. Das bei den Akten liegende Anlagereglement, Version vom 7. April 2003, weist nämlich kein Genehmigungsdatum auf. Den Stiftungsratsprotokollen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
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7. Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein sein Versäumnis auf der Kontrollebene (vgl. E. 6.2.3) ist als besonders gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung - der Beschwerdeführer hat keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaften in regelmässigen Abständen auf die Anlageziele und -grundsätze kontrolliert wird - hat Raum für ein freies Agieren und einen fortgesetzten Abfluss der Stiftungsmittel geschaffen. Weiterungen bezüglich allfällig anderer Pflichtverletzungen bedarf es nicht.
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Erwägung 8 | |
8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).
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8.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe sich zur Begründung des (hypothetischen und gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt (E. 4.7.3 S. 191 des kantonalen Entscheids). Dessen ungeachtet kann - auch bei einer freien Prüfung - seiner Sicht der Dinge nicht gefolgt werden.
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8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417; Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.
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9. Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.
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9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).
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9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4 m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).
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9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet, auf Fr. 3'600'000.- (E. 4.7.5 S. 203 des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten. Zwar ging das kantonale Gericht - entgegen E. 6.1 vorne - von einer Anrechenbarkeit erst ab 1. Februar 2006 aus (a.a.O. E. 4.7.5 S. 203). Das Bundesgericht hat sich jedoch an die Begehren der Parteien zu halten (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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10. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen abzuändern.
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11. Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E. 2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr. 50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert:
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a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________, der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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