BGer 4A_692/2014 | |||
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BGer 4A_692/2014 vom 19.12.2014 | |
{T 0/2}
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4A_692/2014
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Urteil vom 19. Dezember 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht Toggenburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Bestellung Rechtsvertretung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 27. Oktober 2014.
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In Erwägung, | |
dass das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 29. August 2014Rechtsanwalt Armin Linder, St. Gallen, als Rechtsvertreter für den Beschwedeführer bestellte;
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dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 dessen Beschwerde abwies;
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dass der Beschwerdeführer eine vom 5. Dezember 2014 datierte und am 8. Dezember 2014 beim Bundesgericht eingegangene Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
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dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Dezember 2014 nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2), weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Rechtsschrift vom 5. Dezember 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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