BGer 9C_146/2014 | |||
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BGer 9C_146/2014 vom 19.12.2014 | |
{T 0/2}
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9C_146/2014
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Urteil vom 19. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft,
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Aeschengraben 21, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 7. Januar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1962 geborene A.________ war seit März 1989 als Bauarbeiter tätig. Am 18. Oktober 1993 wurde er von der Arbeitgeberfirma fristlos entlassen. Am 30. Juni 1994 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. U.a. ordnete sie eine berufliche Abklärung in der BEFAS an, welche am 17. Juli 1995 über den vom 29. Mai bis 23. Juni 1995 dauernden Aufenthalt berichtete. Gemäss Verfügung vom 5. Januar 1996 sprach die IV-Stelle A.________ rückwirkend ab 1. Juli 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde im Rahmen von Revisionen wiederholt bestätigt. Am 30. November 2010 leitete die Verwaltung ein neues Revisionsverfahren ein. Nach Beizug von Arztberichten sowie eines bidisziplinären Gutachtens des Psychiaters Dr. med. B.________ und des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 23./28. August 2012 gelangte sie zum Schluss, dass die ursprüngliche Invalidenrentenverfügung vom 5. Januar 1996 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende Februar 2013 wiedererwägungsweise auf, weil die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.
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B. A.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihm die Invalidenrente seit ihrer Aufhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesgericht weiter auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die zu Art. 53 Abs. 2 ATSG ergangene Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet haben, namentlich in Fällen, in denen der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt (Urteile 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2; siehe auch BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil 9C_215/2007 E. 3) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Anzufügen ist, dass bei der Rentenrevision die ursprüngliche Verfügung weiterhin Bestand hat, als die Revisionsverfügung - wie vorliegend - nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 5).
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Erwägung 3 | |
3.1. In Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 23. Januar 2013 hielt die Vorinstanz fest, die ursprüngliche Verfügung vom 5. Januar 1996, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war, sei zweifellos unrichtig gewesen. Sie habe sich auf eindeutig ungenügende Unterlagen gestützt, insbesondere wenig aufschlussreiche, bloss telefonisch eingeholte Auskünfte des Dr. med. D.________ sowie ein nicht beweiskräftiges Schriftstück eines Arztes. Zudem sei auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet worden, obwohl eine solche nach damaliger ärztlicher Auffassung notwendig gewesen wäre. Aktuell sei auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 23./28. August 2012 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Art. 53 Abs. 2 ATSG sei auf Sachverhalte, die unter die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision fallen, nicht anwendbar. Der Versicherte beziehe die Invalidenrente seit über 18 Jahren und habe diese aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erhalten. Auch die Gutachter Dres. med. C.________ und B.________ hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung ohne nachweisbare organische Ursache leidet. Die Aufhebung der Invalidenrente verletze die Besitzstandsgarantie und halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Stand. Überdies sei die Verfügung vom 5. Januar 1996 unter der damaligen rechtlichen Situation betrachtet nicht zweifellos unrichtig, sondern habe der geltenden Praxis entsprochen, bei vorwiegend psychogenen Schmerzsyndromen eine Erwerbsunfähigkeit zu bejahen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Laut BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 ermöglicht Schlussbestimmung a Abs. 1 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) die Überprüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht die lange Rentenbezugsdauer damit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Januar 1996 nicht entgegen, wie die IV-Stelle richtig bemerkt. Sodann unterliegt die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG im Gegensatz zur prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, für welche eine Frist von 10 Jahren gilt, keiner Befristung, wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat (Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014).
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4.2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor) festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung auf ungenügenden Unterlagen beruhte. Die IV-Stelle habe auf telefonische Auskünfte abgestellt und darauf verzichtet, den Versicherten psychiatrisch zu untersuchen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern das Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgehalten habe. Er würdigt die medizinische Situation, die der Verfügung vom 5. Januar 1996 zugrunde gelegen hat, abweichend von der Vorinstanz, ohne dass seine Vorbringen über eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik an deren Beweiswürdigung hinausgehen. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bejaht hat, wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung der ursprünglichen Verfügung angesichts des Betrages der Invalidenrente ohne weiteres zu bejahen ist, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 1994 gemäss Verfügung vom 5. Januar 1996 zweifellos unrichtig war, was im angefochtenen Entscheid bejaht, vom Beschwerdeführer hingegen in Abrede gestellt wird.
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4.3. Aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unterliegt keinen Zweifel, dass die Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Januar 1996 nicht hinreichend auf medizinische Grundlagen abgestützt war. Da der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente wie Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen oder Zumutbarkeitsfragen notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (Urteile 9C_135/ 2014 vom 14. Mai 2014 E. 3, 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2, 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2). Auch davon kann im vorliegenden Fall entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht gesprochen werden. Der Verfügung lagen unklare Beschwerden an der Wirbelsäule, welche die Schmerzen nur teilweise zu erklären vermochten, eine depressive Komponente, die fachärztlich ungenügend abgeklärt war, und eine schwierige psychosoziale Lebenssituation, die als invaliditätsfremd zu bezeichnen ist, zugrunde. Aus somatischer Sicht lag in einer angepassten Tätigkeit selbst nach Auffassung des damaligen Hausarztes volle Arbeitsfähigkeit vor. Ebenso erachtete die berufliche Abklärungsstelle nach Prüfung der beruflichen Eingliederung eine ganztägige Arbeit in leichteren und mittelschweren Tätigkeiten als grundsätzlich zumutbar. Einzig laut der im Bericht der BEFAS vom 17. Juli 1995 enthaltenen Stellungnahme des Dr. med. D.________ wurde eine volle Berentung für unumgänglich gehalten. Der Arzt habe von einer reinen Schmerzkrankheit gesprochen, die im Zentrum steht und mit therapeutischen Mitteln nicht angehbar ist. Bei diesen Angaben handelt es sich um telefonische Auskünfte des Dr. med. D.________ auf Anfrage der an der Abklärung beteiligten Fachpersonen. Die ärztlichen Aussagen betreffen die zentralen Punkte der medizinischen Einschätzung, die sich die IV-Stelle offenbar zu eigen gemacht hat. Den Angaben kommt daher nach der Rechtsprechung kein Beweiswert zu; für Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts fällt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.). Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei der Abklärung in der BEFAS kein Psychiater beteiligt war, obwohl die Ärzte eine psychiatrische Abklärung als erforderlich erachtet hatten. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit wäre eine solche Untersuchung gemäss Ausführungen der Vorinstanz unumgänglich gewesen. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen, worunter die wesentliche Gesichtspunkte beschlagende telefonische Auskunft des Dr. med. D.________, und der fehlenden psychiatrischen Abklärung ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, die ursprüngliche Verfügung vom 5. Januar 1996 sei zweifellos unrichtig gewesen. Die vorinstanzliche Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 23. Januar 2013 ist rechtens, woran die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit nicht vorstehend oder von der Vorinstanz bereits entkräftet, nichts zu ändern vermögen.
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4.4. Dass Dr. med. B.________ im Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat, ist nicht entscheidend, ergibt sich doch die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Januar 1996 aus den damaligen (fehlenden) medizinischen Unterlagen. Ferner kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Besitzstandsgarantie berufen, da mit der unter dem Vorbehalt einer Revision zufolge Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 IVG), einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stehenden Zusprechung einer Invalidenrente eben gerade keine Bestandesgarantie verbunden ist. Sodann erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nicht mit dem Zweck, die Finanzlage der Versicherung zu verbessern, sondern zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes. Auch die lange Dauer der Rentenausrichtung steht der Wiedererwägung nicht entgegen (vgl. E. 4.1 vorne). Ob der Versicherte sodann nach zwei Jahrzehnten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Stelle findet, ist nicht ausschlaggebend. Die in der Invalidenversicherung für die Invaliditätsbemessung massgebende ausgeglichene Arbeitsmarktlage (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) kennt eine genügende Anzahl Arbeitsgelegenheiten, welche eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Zu guter Letzt ist eine ursprünglich zweifellos zu Unrecht zugesprochene, in der Folge während 20 Jahren ausgerichtete Invalidenrente auch nicht mit Blick auf die Rechtssicherheit und das erweckte Vertrauen weiter zu gewähren. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert schon daran, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verbindlich eine unbefristete Invalidenrente zugesichert wurde (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 129 I 161 E. 4.1 S. 170; SVR 2007 BVG Nr. 41 S. 146).
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4.5. Hinsichtlich des Grades der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen, laut welchem dem Versicherten die früher ausgeübte als auch eine andere angepasste Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sind. Ein Rentenanspruch besteht daher seit 1. März 2013 nicht mehr.
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5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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