BGer 9C_775/2014 | |||
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BGer 9C_775/2014 vom 19.12.2014 | |
{T 0/2}
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9C_775/2014
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Urteil vom 19. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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CPV/CAP Pensionskasse Coop,
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Dornacherstrasse 156, 4053 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Am 14. Mai 2014 erhob die CPV/CAP Pensionskasse Coop Klage gegen A.________ mit dem Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 38'788.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. Juni 2013 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. 38'788.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 5. Juni 2013 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
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Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 2014 eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Klageantwort. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 und unter Beilage einer Vollmacht legitimierte sich Rechtsanwalt Philip Stolkin als Rechtsvertreter der A.________. Gleichzeitig ersuchte er um Aktenzustellung sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Das Gericht stellte ihm die gesamten Verfahrensakten zu "zur Einsicht bis Ablauf der Frist zur Klageantwort". Der Rechtsvertreter nahm die Akten am 11. Juni 2014 in Empfang und retournierte sie gleichentags. Eine Klageantwort ging innert der mit Verfügung vom 26. Mai 2014 gesetzten Frist nicht ein.
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Mit Entscheid vom 13. August 2014 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 38'788.80 nebst Zins von 5 % seit 5. Juni 2013 zu bezahlen, und hob in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ den Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2013) im genannten Betrag auf. Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es überband die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete sie, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).
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B. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheides aufzuheben, die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen und ihr Frist für die Einreichung einer Klageantwort zu setzen. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 lässt A.________ den beschwerdeweise eingenommenen Standpunkt bestätigen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt ohne nähere Begründung die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1 BGG) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG).
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1.3. Ein zweiter Schriftenwechsel kann nicht dazu dienen, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (Urteil 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 1.2; 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2). Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Replikrechts sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das kantonale Gericht rügen, wobei sie sich insbesondere auf Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 2 ZGB beruft.
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Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält: Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht.
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4.2. Mithin obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hiefür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2 S. 198). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch: BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07]; Urteil 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
5.1. Als Philip Stolkin sich mit Schreiben vom 5. Juni 2014 bei der Vorinstanz als Rechtsvertreter legitimierte, ersuchte er um Zustellung der Akten und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Daraufhin sandte ihm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Akten. Unter diesen befand sich auch die Verfügung vom 26. Mai 2014 (Zustellung an die Beklagte: 30. Mai 2014), mit welcher der (damals noch nicht vertretenen) Beklagten eine 30-tägige Frist für die Klageantwort gesetzt worden war verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht, wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht werde, davon ausgehe, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichte, und gegebenenfalls den Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten fälle; zusätzliche Abklärungen würden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe. Im Begleitschreiben, welches dem Rechtsvertreter mit den Akten am 11. Juni 2014 zugesandt wurde, war - mit Fettdruck hervorgehoben - vermerkt: "Orginalakten Urk. 1-5 zur Einsicht bis Ablauf der Frist zur Klageantwort".
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5.2. Mit der am 11. Juni 2014 erfolgten Aktenzustellung reagierte das Gericht auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Juni 2014, in welcher dieser um die Aktenzustellung und die Einräumung einer Klageantwortfrist ersucht hatte. Dabei gab es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 26. Mai 2014 gesetzte Frist für die Einreichung einer Klageantwort abgenommen. Vielmehr bestand aufgrund des Vermerks im Begleitschreiben, wonach die Originalakten zur Einsicht
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5.3. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts lässt sich auch mit Blick auf die dem Rechtsvertreter für die Einreichung einer Klageantwort verbleibende Zeit nicht beanstanden, erhielt er doch die Akten am 11. Juni 2014 und lief die für die Klageantwort gesetzte Frist am 30. Juni 2014 ab, so dass er für deren Ausfertigung fast 20 Tage zur Verfügung hatte. Da der Rechtsvertreter auf die Zusendung vom 11. Juni 2014 (abgesehen von der Retournierung der Akten am selben Tag) überhaupt nicht reagierte, war es dem kantonalen Gericht nicht verwehrt, davon auszugehen, es werde auf die Einreichung einer Klageantwort verzichtet, und den Entscheid zu fällen (dies entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 26. Mai 2014).
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5.4. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Replikrechts oder des Anspruchs auf Treu und Glauben nicht die Rede sein.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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