BGer 9C_473/2014 | |||
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BGer 9C_473/2014 vom 22.12.2014 | |
{T 0/2}
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9C_473/2014
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Urteil vom 22. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Basler Leben AG,
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Aeschengraben 21, 4051 Basel,
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vertreten durch Advokatin Laura Manz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge
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(Rückforderungsanspruch; Verjährung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 8. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ bezog ab ... eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und eine Waisenrente für jedes ihrer drei Kinder. Die Basler Leben AG als Rückversicherer der Personalvorsorgestiftung B.________, bei welcher ihr verstorbener Ehemann zuletzt berufsvorsorgeversichert gewesen war, richtete Todesfall-Leistungen in Form eines einmaligen Kapitalbezugs sowie drei Waisenrenten ab 1. April 2004 aus. Die Renten wurden quartalsweise im Voraus ausgerichtet. Vom 3. Quartal 2004 bis zum 3. Quartal 2008 wurden jeweils Fr. 4'450.- für jedes Kind ausbezahlt anstatt Fr. 1'112.50, wie die Basler Leben AG im Schreiben vom 4. November 2003 festgehalten hatte. Für das 4. Quartal 2008 und das 1. Quartal 2009 wurden jeweils insgesamt Fr. 11'866.70 ausgerichtet.
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Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte die Basler Leben AG A.________ mit, im Rahmen einer Revision der Police sei festgestellt worden, dass zu hohe Rentenleistungen - Fr. 199'063.40 gemäss beigelegter Aufstellung - ausbezahlt worden seien, welche im Interesse des gesamten Versichertenkollektivs zurückgefordert werden müssten. Einen Forderungsverzicht aufgrund eines Härtefalles lehnte die Basler Leben AG ab.
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Am 11. März 2011 trat die Personalvorsorgestiftung B.________ den Rückforderungsanspruch gegen A.________ in der Höhe von Fr. 199'063.40 an die Basler Leben AG ab. Am selben Tag stellte der Rückversicherer ein (zweites) Betreibungsbegehren, dem noch zwei weitere vom 8. März 2011 und vom 16. März 2012 folgten.
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B. Am 14. März 2013 erhob die Basler Leben AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen A.________ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 183'933.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2009 zu bezahlen. In der Replik bezifferte sie die Forderungssumme nach erfolgter Verrechnung auf Fr. 126'454.25. A.________ beantragte in der Klageantwort und in der Duplik die Abweisung des Rechtsmittels.
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Mit Entscheid vom 8. Mai 2014 hiess die sozialrechtliche Kammer des kantonalen Verwaltungsgerichts die Klage gut und verpflichtete A.________, der Basler Leben AG - unter Berücksichtigung der erfolgten Verrechnung - Fr. 126'454.15 zuzüglich Zins seit dem 19. Mai 2009 zu bezahlen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und die Klage der Basler Leben AG vom 14. März 2013 abzuweisen.
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Die Basler Leben AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Verwaltungsgericht stellt ebenfalls den Antrag, das Rechtsmittel sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2014 ausgehändigt. Die Beschwerde ist am Montag, den 16. Juni 2014, bei der Post aufgegeben worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist somit gewahrt. Ebenfalls sind die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2. Das kantonale Berufsvorsorgegericht hatte u.a. zu prüfen, ob die von der Beklagten und heutigen Beschwerdeführerin prozessual frist- und formgerecht erhobene Verjährungseinrede begründet ist, was bewirken würde, dass die streitige Rückforderung von zu viel ausbezahlten Waisenrenten betreffend den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 ihre Eignung einbüsste, einem die Klage gutheissenden Sachentscheid zugrunde zu liegen (BGE 123 III 213 E. 1 S. 215).
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Es hat hiezu erwogen, die Klägerin habe den Fehler, der zur unrechtmässigen Ausrichtung von Leistungen geführt habe, am 24. März 2009 entdeckt. An diesem Tage habe die relative einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR (bis 31. Dezember 2004) bzw. Art. 35a Abs. 2 BVG (ab 1. Januar 2005) zu laufen begonnen. Die Frist sei mehrmals rechtzeitig unterbrochen worden, erstmals durch das Betreibungsbegehren vom 11. März 2010 (Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. Urteil 5A_362/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3) und habe jeweils wieder neu zu laufen begonnen (Art. 138 Abs. 2 OR). Mit Einreichung der Klage vom 14. März 2013 sei die zuletzt am 23. März 2012 ausgelöste einjährige Verjährungsfrist abermals gewahrt worden.
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3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist eine Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB vor. Die diesbezüglich belastete Beschwerdegegnerin habe die Entdeckung des Fehlers, angeblich am 24. März 2009, bloss behauptet, nicht jedoch schlüssig bewiesen. Weiter rügt sie eine Verletzung der Beweismassbestimmung. Die Vorinstanz habe, anstatt das Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen lassen.
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3.1. Der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, trägt hiefür die Beweislast (Urteil 5A_563/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 111 II 55 E. 3a S. 58 oben). Er muss die Tatsachen beweisen, welche es erlauben, den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen (Urteil 4C.155/2002 vom 9. September 2002 E. 2.2). Diese zivilprozessuale Regelung wird im Klageverfahren nach Art. 73 BVG insofern eingeschränkt, als nach dessen Abs. 2 das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der seinerseits jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Im dargelegten Sinne tragen die Parteien lediglich insofern eine Beweislast, als sich Beweislosigkeit in der Regel zu Ungunsten jener Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB; BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185). Schliesslich gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186 mit Hinweisen; 126 V 353 E. 5b S. 360).
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3.2. Im Lichte der vorstehenden Grundsätze kann sich einzig fragen, ob die Vorinstanz dadurch den Untersuchungsgrundsatz und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 6.1, in: SVR 2012 BVG Nr. 16 S. 69), dass sie für den Beginn der relativen einjährigen Verjährungsfrist auf die Angabe der Beschwerdegegnerin abstellte, wonach der Fehler, der zur Ausrichtung von zu hohen Waisenrenten geführt hatte, am 24. März 2009 entdeckt worden sei.
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte die Umstände und die Hintergründe der Entdeckung des Fehlers - gemäss Beschwerdegegnerin eine unkorrekte elektronische Erfassung - näher abklären müssen. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, als diese selber keine Beweise weder eingereicht noch angeboten habe, etwa eine interne Aktennotiz oder ein Protokoll über die Entdeckung des Fehlers oder die Zeugenbefragung derjenigen Person, die den Fehler entdeckt habe. Zur Begründung bringt sie wie schon im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, aufgrund der bei Versicherungsgesellschaften wie der Beschwerdegegnerin diversen zu befolgenden Hierarchien und Handlungsabläufen seien die Berechnung des möglichen Schadens, interne Kommunikation und Beschlussfassung sowie das Verfassen des Schreibens an sie am selben einzigen Tag faktisch unmöglich.
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Den nämlichen Vorbringen in der Klageantwort und in der Duplik hat die Vorinstanz entgegengehalten, es sei keineswegs unrealistisch, dass auf die Entdeckung des Fehlers umgehend die weiteren Schritte (Berechnung der totalen Fehlzahlungen, Sistierung der Zahlungen, Verfassen des Schreibens an die rentenberechtigte Person) folgten. Die Erstellung einer Übersicht über die geleisteten Zahlungen beispielsweise dürfte mit einem entsprechenden Buchhaltungsprogramm innert Kürze gemacht werden können, sodass auch noch genügend Zeit für die anderen Schritte verblieben sei. Im Übrigen sei in den Jahren 2005 bis 2008 die Zahlung der drei Waisenrenten für das 2. Quartal zwischen dem 20. und 23. März verbucht worden; die Auszahlung sei indessen frühestens am 27. des Monats erfolgt. Die Klägerin habe somit nach der Entdeckung des Fehlers am 24. März 2009 noch genügend Zeit gehabt, um die 2. Quartalszahlung zu stoppen.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellungen - zu Recht - nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Waisenrenten für das 2. Quartal jeweils gegen Ende März, ein paar Tage nach der Buchung ausbezahlt wurden. Gemäss den Akten sodann erfolgte 2009 keine Buchung (mehr), woraus zu schliessen ist, dass der Fehler vor oder spätestens bei deren Vornahme entdeckt worden sein musste. Dies muss nicht zwingend am 24. März 2009 gewesen sein, ein früherer Zeitpunkt fällt ebenfalls in Betracht. War der Fehler vor dem 11. März 2009 entdeckt worden, wäre die Rückforderung verjährt. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz war das Betreibungsbegehren vom 11. März 2010 die erste Handlung der Beschwerdegegnerin mit verjährungsunterbrechender Wirkung (vorne E. 2). Somit stellt sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Frage, ob von weiteren Abklärungen verwertbare neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Es ist nicht anzunehmen, dass die beantragten Beweismittel (interne Unterlagen, Zeugenbefragung zur Entdeckung des Fehlers) zielführend im Sinne der Beschwerdeführerin sind. Damit bleibt die Frage offen, ob der Fehler, der zur Ausrichtung zu hoher Waisenrenten geführt hatte, vor oder nach dem 11. März 2009 entdeckt wurde. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.1 am Anfang).
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Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 5 mit Hinweis, in: SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121).
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5. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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