BGer 6B_913/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_913/2014 vom 24.12.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_913/2014
|
Urteil vom 24. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
| |
Gerichtsschreiber Briw.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (Abweichungen von einem Baugesuch usw.),
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
| |
vom 20. August 2014.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. | |
"1. Der Beschluss Nichtanhandnahme, die Verfügung BJD Rechtsverweigerung, die Baubewilligung EWD für GB xxxx sind aufzuheben;
| 1 |
1.2. Antrag Recht auf Mitwirkung, rechtliches Gehör, Einvernahme Strafrecht, Aussage vor einem Richter, Einsicht in Unterlagen, Art. 318 StPO, BGE 134 I 286, Art. 29 BV;
| 2 |
1.3. Antrag Verfassungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde gegen die Instanzen Bau- und Justizdepartement, Bauverwaltung L.________ et al., Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei Solothurn, Einhaltung der Amtspflichten gemäss den gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, Art. 312 StGB, Art. 313 StGB, Schlusseinvernahme, Art. 317 StGB, Recht auf unabhängiges, unparteiisches Verfahren, Art. 36 BV, verfassungskonformes Gericht, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV;
| 3 |
1.4. Antrag Überprüfung öffentlichen Interesses der Staatsinstanzen, Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Art. 8 BV, Schutz vor Willkür, Wahrung von Treu und Glauben, Art. 9 BV, Verwirklichung der Grundrechte, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 BV;
| 4 |
1.5. Amtsmissbrauch, Art. 321 Abs. 1 StGB, Gebührenübertreibung, Art. 313 StGB, Verleumdung, Art. 173 und 174 StGB;
| 5 |
2. Rechtsschutz, Art. 781 ZGB, Wegerecht, Eintrag GB, Art. 732 ZGB;
| 6 |
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Rückerstattung;
| 7 |
4. unentgeltliche Rechtspflege, Art. 29 Abs. 3 BV."
| 8 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht; BGG, SR 173.110).
| 9 |
1.2. Auf die Rechtsbegehren betreffend Verfassungs- und Aufsichtsbeschwerden gegen kantonale Behörden sowie die Aufhebung von Entscheiden des Baubewilligungsverfahrens ist nicht einzutreten.
| 10 |
1.3. Der Beschwerdeführer beachtet die bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (insbesondere Art. 42, 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3, 385 E. 5; 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Ausnahmsweise können angesichts einer Laienbeschwerde die Überlegungen des Bundesgerichts zum Nichteintretensentscheid auf der Grundlage der Beschwerdevorbringen und der umfangreichen Beschwerdebeilagen etwas ausführlicher dargelegt werden, auch wenn neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht vorgebracht werden können und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG; vgl. Urteil 6B_1248/2013 vom 23. September 2014 E. 3.2).
| 11 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Vorgehen der Baubehörde werde seine Existenz und diejenige seiner Partnerin A.________ zerstört. Er könne wegen des Baupfusches und der Behördenwillkür nur noch zwei der fünf Parkplätze benutzen, was seine Berufsausübung einschränke und zu entsprechendem Verlust an Umsatz und Einkommen führe. Er behauptet Kosten für Expertisen, Wertminderung von Geschäft und Liegenschaft, Entschädigungen und Ersatzleistungen sowie weitere vorbehaltene Forderungen zu Lasten von Einwohnergemeinde und Bauherrschaft (Beschwerde S. 13 ff.).
| 12 |
2.2. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kam es bei einem Neubau auf der Parzelle Nr. xxxx zu einem baulichen Mangel wegen des Fehlers eines Poliers. Das bedingte eine leichte Änderung der Tiefgarageneinfahrt. Zudem wurde auf dem Grundstück entlang der Stützmauer auf einem ursprünglich als Grünfläche ausgewiesenen Teilstück unter Wahrung der Grünflächenziffer ein sickerfähiger Teerbelag ausgeführt. Ferner wurden drei Parkplätze geschaffen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Die Änderungen wurden publiziert und im baurechtlichen Nachverfahren bewilligt (der dritte Parkplatz wurde wegen Nichteinhaltens des Sichtwinkels bei der Einstellhallenausfahrt nicht bewilligt; Baubewilligung von 3. März 2014). Auf die Einsprache des Beschwerdeführers trat die Baukommission nicht ein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement am 31. März 2014 ab.
| 13 |
2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Berechtigung zur Beschwerde (Beschwerdelegitimation des Privatklägers) voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens muss der Privatkläger seine Zivilansprüche nicht bereits im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit er zur Beschwerde gegen die definitive Einstellung des Strafverfahrens befugt ist. Er hat jedoch in der Beschwerde darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen welche beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).
| 14 |
2.3.1. Der Beschwerdeführer will gegen die kantonalen Behörden (Gemeinde, Grundbuchamt, kantonale Verwaltung, Regierungsrat usw.) finanzielle Forderungen geltend machen.
| 15 |
2.3.2. Auch insoweit der Beschwerdeführer gegen die Bauherrschaft Zivilforderungen geltend machen will, lässt sich aufgrund seiner Ausführungen ein Rechtsgrund nicht erkennen.
| 16 |
2.3.2.1. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer benützte Grundstückparzelle und Liegenschaft im Eigentum seiner Partnerin A.________ (Urteil S. 4, E. II/2.2). Der Anspruch aus einer Eigentumsverletzung könnte somit allein von dieser zivilprozessual eingeklagt werden. Dass die Bauherrschaft das Eigentum oder allfällige Besitzansprüche verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. In der kantonalen Vernehmlassung wurde von B.________ (der Bauherrschaft) eingewendet, es sei auch nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeit bestehen solle. Dieser sei weder Anstösser an das Grundstück Nr. xxxx noch habe er ein Wegrecht zum Befahren des fraglichen Vorplatzes (Urteil S. 3, E. I/4; dazu unten E. 2.3.3).
| 17 |
2.3.2.2. Als weitere Rechtsverletzung behauptet der Beschwerdeführer eine Vereinbarung vom 2./4. März 2012, in welcher (wie sich aus einer Beschwerdebeilage ergibt) B.________ den Eigentümern einer anliegenden Parzelle ein unentgeltliches Benutzungsrecht auf seiner Parzelle einräumte. Diese Dienstbarkeit habe für ihn wirtschaftliche Folgen (Beschwerde S. 14). In dieser Vereinbarung wird indessen festgehalten, der M.________-Weg müsse für die übrigen Anstösser uneingeschränkt befahrbar sein (mithin auch für den Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte fehlende Baubewilligung betrifft somit diese Parkplätze. Ob es sich um die erwähnten nachträglich bewilligten beiden Parkplätze handelt oder nicht, ist unklar und kann offen bleiben.
| 18 |
2.3.2.3. Nach einem der Beschwerde beigelegten "Auszug Verfügung 19.11.2012" (handschriftlich beigefügt) forderte die Baukommission A.________ als Eigentümerin sowie den Beschwerdeführer, "soweit er als Bauherr auftritt", dazu auf, bis zum 21. Dezember 2012 für die Zweckänderung von Wohn- in Praxisräume, den Parkplatz und das Gartenhaus eine Baubewilligung nachzuweisen. Im Unterlassungsfall seien Gartenhaus und Parkplatz bis zum 22. Februar 2013 zu entfernen bzw. die unbewilligte Nutzung einzustellen. In jedem Fall werde die zusätzliche Erstellung von Abstellplätzen vorbehalten.
| 19 |
2.3.2.4. Ein weiterer Vorwurf betrifft eine Petition, deren Einreichung ihm nun seitens der Behörden zum Nachteil gereiche. Der Ratssekretär der kantonalen Parlamentsdienste teilte dem Beschwerdeführer und A.________ in einem Schreiben vom 3. März 2014 (Beschwerdebeilage) mit, weshalb keine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wird, nämlich weil die kommunale Ebene nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in ein laufendes Verfahren eingegriffen werden kann. Es werde dem Kantonsrat beantragt, die Petition nicht für erheblich zu erklären. In dieser Sache sind somit ebenfalls weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.
| 20 |
2.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das seit 1967 bestehende Wegrecht auf der belasteten Parzelle Nr. yyyy werde durch die mit falschen Angaben erstellte Baute auf der Parzelle Nr. xxxx eingeschränkt. Damit werde direkt Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks Nr. zzzz genommen, weil die darauf befindlichen Parkplätze und die Garage nicht mehr wie bisher uneingeschränkt benutz werden könnten (Beschwerde S. 14). Er legt einen (unvollständigen) Auszug aus dem Grundbuch vom 30. April 2010 vor. Danach sind für das Grundstück Nr. zzzz, dessen Eigentümerin A.________ ist (auch Urteil S. 4, E. II/2.2), als Dienstbarkeiten/Grundlasten "Wegrechte z.G. wwww" (sowie "z.G. yyyy") angemerkt. Das frühere Grundstück Nr. wwww trägt heute die Nr. xxxx (Urteil S. 3, E. II/1). Auf diesem Grundstück Nr. xxxx wurde der Neubau errichtet, um den sich der geschilderte Streit im Wesentlichen dreht. Der Beschwerdeführer und A.________ "sind nicht direkte Anrainer an GB L.________ Nr. xxxx" (Urteil S. 4, E. II/2.2; ebenso lautete der Einwand von B.________, oben E. 2.3.2.1). Nach dem erwähnten Grundbuchauszug ist das Grundstück von A.________ mit einem im Jahre 1967 begründeten Wegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx belastet (sofern das Wegrecht mit der Mutation nicht inzwischen aufgehoben wurde) - und nicht umgekehrt, was der Beschwerdeführer offenkundig verkennt. Damit fehlt seinen Vorbringen jede Grundlage.
| 21 |
2.3.4. Für auf strafrechtliche Vorwürfe gegründete Zivilansprüche sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner liegt keine Verleumdung in der Aussage eines Beschwerdegegners, die "Einsprache respektive die Beschwerde sei unverständlich" (Beschwerde S. 8). Dass der Regierungsrat Gespräche ablehnte und der Jurist des Bau- und Justizdepartements keine Anzeige machte, ist nicht amtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 5), angesichts eines geringfügigen Abweichens von der Baueingabe und des laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens sowie der hängigen Bewilligungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und A.________ und ihren weiteren Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
| 22 |
2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als einer am Verfahren beteiligten Person zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9).
| 23 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
2.
| |
3.
| |
4.
| |
Lausanne, 24. Dezember 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Briw
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |