BGer 2C_1158/2014 | |||
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BGer 2C_1158/2014 vom 29.12.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1158/2014
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Urteil vom 29. Dezember 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. November 2014.
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Erwägungen: | |
1. A.A.________ (geb. 1960) stammt aus Mazedonien. Er kam 1987 in die Schweiz und verfügt im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. November 2011 zogen seine mazedonische Gattin und der gemeinsame Sohn B.A.________ (geb. 26. Februar 1995) zu ihm und ersuchten tagsdarauf um Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch für den Sohn B.A.________ am 23. Januar 2012 bzw. (nach Rückweisung durch die Sicherheitsdirektion zur [ergänzenden] Gewährung des rechtlichen Gehörs) am 29. Januar 2014 ab. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 17. November 2014 auf die Beschwerde von A.A.________ nicht ein, weil dieser am kantonalen Rekursverfahren nicht teilgenommen hatte; soweit die Beschwerde von B.A.________ erhoben worden war, wies es sie ab. Dessen Nachzugsgesuch sei verspätet eingereicht worden und es lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (Art. 47 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,
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2.2. Der Beschwerdeführer erhebt in eigenem Namen (vgl. die Anträge auf S. 2 seiner Eingabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der seinen Sohn betrifft. Er übersieht, dass das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht eingetreten ist, soweit sie von ihm erhoben worden war, da er sich am kantonalen Rekursverfahren nicht beteiligt hatte (fehlende formelle Beschwer). Er wäre lediglich befugt, geltend zu machen, der vorinstanzliche Entscheid verletze diesbezüglich Bundes (verfassung) recht; er kann indessen vor Bundesgericht nicht den im Rahmen der Beschwerde seines Sohnes ergangenen materiellen Entscheid infrage stellen. Der Beschwerdeführer legt entgegen seinen gesetzlichen Begründungspflichten nicht dar, inwiefern der ihn betreffende Nichteintretensentscheid, der ihm gegenüber hier ausschliesslich Verfahrensgegenstand bildet, zu beanstanden wäre; seine Ausführungen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am Sachentscheid.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf die Eingabe ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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