BGer 2C_11/2015 | |||
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BGer 2C_11/2015 vom 08.01.2015 | |
{T 0/2}
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2C_11/2015
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Urteil vom 8. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. November 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.1).
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2.2. Der Beschwerdeführer thematisiert die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Er nennt keine bundesgesetzliche Norm, die ihm einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung einräumen würde; eine solche ist auch nicht erkennbar. Hingegen wird die Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gerügt und dabei das Recht auf Achtung des Familienlebens erwähnt. Der Beschwerdeführer erwähnt dazu, dass seine Wegweisung aus der Schweiz zu einer Trennung von Frau und Kind führen würde. Die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG), dass Frau und Kind während Jahren in Serbien gelebt haben und höchstens vor kurzer Zeit eingereist sein können, stellt er nicht in Abrede. Dabei legt er nicht dar, dass deren Aufenthalt geregelt wäre oder gar auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhen würde, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass er selber aus dieser familiären Beziehung einen Bewilligungsanspruch ableiten könnte (BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 332; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 286 f.;135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Dass sodann offenbar seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister in der Schweiz leben, begründet für den volljährigen Beschwerdeführer, der eine eigene Familie (Kernfamilie) gegründet hat, keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Das sich ebenfalls aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergebende Recht auf Achtung des Privatlebens spricht der Beschwerdeführer nicht an. Zu Recht: Angesichts der Verhältnisse (namentlich kontinuierliche, bis in die Gegenwart andauernde, über den Bagatellbereich hinausgehende Straffälligkeit, Gründung einer in Serbien verwuzelten Familie) fehlt es offensichtlich an der für die Anerkennung eines auf dieses Grundrecht gestützten Bewilligungsanspruchs erforderlichen eigentlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 f.).
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2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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