BGer 2C_601/2014 | |||
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BGer 2C_601/2014 vom 09.01.2015 | |
{T 0/2}
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2C_601/2014
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Urteil vom 9. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 20. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, türkische Staatsangehörige, geboren am xx.xx.1977, lebte in der Türkei in erster Ehe mit B.________ und hatte mit diesem zwei Kinder. Die Ehe wurde am 7. Februar 2003 geschieden. A.________ heiratete im März 2004 in der Türkei den Schweizer Bürger C.________ (geboren 1960). Sie reiste am 7. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt dort eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die in der Folge bis zum 6. August 2007 verlängert wurde. Im Sommer 2007 ersuchte sie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. März 2008 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wegen Scheinehe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A.________ Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. Juni 2008. A.________ rekurrierte dagegen an den Regierungsrat.
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A.b. Während der Hängigkeit des Rekurses hob das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Januar 2011 die Verfügung vom 26. März 2008 auf, verweigerte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut und setzte A.________ eine neue Frist bis zum 29. April 2011, um die Schweiz zu verlassen. Der Regierungsrat schrieb am 15. März 2011 den Rekurs gegen die Verfügung vom 26. März 2008 ab.
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B. Auch gegen die neue Verfügung vom 27. Januar 2011 rekurrierte A.________ beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs am 5. Februar 2014 ab.
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C. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Mai 2014 abwies.
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D. A.________ erhebt "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion in Sachen B.________ zu sistieren. (Sub) eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AuG (SR 142.20), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG); die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin, deren Gesuch abgewiesen wurde, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die ebenfalls eingereichte Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, da diese subsidiärer Natur ist (Art. 113 BGG).
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2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteile 2C_678/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 1.7, ASA 82 S. 72; in Bezug auf Scheinehe: Urteile 2C_389/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2.1; 2C_217/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit C.________ besteht formell immer noch fort, doch leben die Ehegatten unbestritten seit spätestens 2011 getrennt. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das Gesuch noch nach altem (ANAG) oder nach neuem Recht (AuG) zu beurteilen sei; nach beiden Rechtslagen stehe der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 50 AuG) unter dem Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 7 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 51 AuG). Die Beschwerdeführerin sei mit C.________ eine Scheinehe eingegangen und habe sowohl nach altem als auch nach neuem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt nicht in rechtsgenüglicher Weise, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach es sich bei ihrer Ehe mit C.________ um eine Scheinehe gehandelt habe, sei offensichtlich unrichtig. Von einer Scheinehe ist folglich auszugehen (vorne E. 2).
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur bis ins Jahr 2007 abgeklärt. Sie habe nach anfänglich unbefriedigender Ehesituation von 2007 bis Juni 2010 mit ihrem Ehemann zusammengelebt, so dass sie die Dreijahresdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfülle und einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.
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3.4. In der Tat lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht präzis entnehmen, für welchen Zeitraum die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gelten. Zunächst wird ausgeführt, dass der Regierungsrat "auch Vorgänge bis 2007 berücksichtigt" habe, sei im Zusammenhang mit der Gesamtbetrachtung zu sehen, woraus sich Indizien ergäben, dass die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann ihre einstige Beziehung in der Schweiz weiterlebten und dies von ihnen auch so beabsichtigt gewesen sei. Die in den Jahren 2009-2011 jeweils zeitlich übereinstimmenden Rückreisevisa deuteten auf gemeinsames Verbringen der Ferien in der Heimat hin (E. 4.3). Sodann werden weitere für eine Scheinehe sprechende Indizien gewürdigt, namentlich im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Ehegatten in den Jahren 2004-2007 (E. 4.4). Zusammenfassend wird gefolgert, die Vorinstanzen hätten mit Recht angenommen, die Beschwerdeführerin sei mit C.________ eine Scheinehe eingegangen und habe sich gestützt auf diese Ehe rechtsmissbräuchlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschafft (E. 4.6). Alsdann wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "mindestens seit Ende des Jahres 2011 getrennt leben" (E. 4.7). Diese Feststellungen schliessen an sich nicht unbedingt aus, dass die Eheleute nach anfänglicher Scheinehe später zu einander gefunden und von 2007 bis 2010 (und mithin eventuell mehr als drei Jahre) zusammengelebt haben.
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3.5. Indessen kann diese Frage offen bleiben, da Art. 50 AuG auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar ist: Nach Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG (am 1. Januar 2008) eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beschwerdeführerin besass eine Aufenthaltsbewilligung bis August 2007 und ersuchte vor deren Ablauf um Verlängerung. Art. 50 AuG ist auf die Beschwerdeführerin somit nicht anwendbar. Anders verhält es sich nur, wenn die ausländische Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch über einen Aufenthaltstitel verfügt, der infolge der Eheschliessung erteilt worden ist (Urteil 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 1.2 und 2.3). Das ist hier aber nicht der Fall: Seit Ablauf der Bewilligung beruht der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz einzig auf prozessualen Gründen.
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3.6. Anwendbar bleibt somit das ANAG: Nach dessen Art. 7 Abs. 1 hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Unterschied zu Art. 42 Abs. 1 AuG wird damit grundsätzlich an das formale Bestehen der Ehe angeknüpft und nicht an das Zusammenleben der Ehegatten. Indessen war auch nach dieser früheren Rechtslage eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine von Anfang an oder auch später noch bloss zum Schein bestehende Ehe unbehelflich (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 127 II 49 E. 4 und 5 S. 55 ff.; 128 II 145 E. 2 S. 151). Vorliegend steht einerseits fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C.________ jedenfalls bis 2007 eine Scheinehe war (vorne E. 3.2). Anderseits leben die Ehegatten seit spätestens Ende 2011, nach Angaben der Beschwerdeführerin selber sogar seit 2010, also nunmehr seit mindestens drei oder vier Jahren getrennt. Selbst wenn zwischen 2007 und 2010 eine Phase gemeinsamen Ehelebens stattgefunden haben sollte, wäre die Berufung auf die bloss formal noch bestehende Ehe heute rechtsmissbräuchlich, so dass kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht.
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3.7. Daran würde auch ein gutheissender Rekursentscheid im Verfahren gegen B.________ nichts ändern, so dass kein Anlass besteht, das vorliegende Verfahren bis zu jenem Entscheid zu sistieren.
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4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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